Der Schuldner hat den Treuhänder in die Lage zu versetzen, an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft berechtigt teilzunehmen. Das geht und sollte kein grundsätzliches Thema sein.Witzig wird die Sache natürlich dann, wenn eine Auseinandersetzung nicht mehr innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung möglich ist, da das Amt des Treuhänders an sich ja mit dem Ablauf endet.
Dies lässt sich dadurch lösen, dass der Treuhänder über eine entsprechende Übertragung von Rechten als weiter rechtszuständig erachtet wird
Wenn der Schuldner den TH in die Lage versetzen soll, an der Erbauseinandersetzung teilzunehmen (wie macht er das ? - hälftige Übertragung des Erbanteils? Vollmacht ?), wird der TH dann in seiner Eigenschaft als TH tätig (in der gesetzmäßig vorgesehenen Abtretung gem. § 287 Abs. 2 InsO ist ja von etwaigen Erbanteilen nicht die Rede),
hat er eine Aktivlegitimation als TH, etwaige Prozesse zu führen, ggf. die Teilungsversteigerung zu beantragen?
Hat er nach dem Ende der Abtretungsfrist noch einen Vergütungsanspruch gem. § 293 InsO, 14 InsVV, sein gesetzmäßig ja eher beschränktes Amt in der WP ist beendet?
Ist das InsO-Gericht überhaupt noch aufsichtspflichtig, ggf. Jahre über die erteilte RSB hinaus?
Das alles im Lichte der Entscheidung des OLG Düsseldorf (siehe oben) ?