Möchte gerne wissen, wie das gehandhabt wird:
Gutachter liquidiert; im Rahmen des Antragsverfahrens ist eine Inventarisierung und Bewertung des Vermögens durch eine der üblichen Verwertungsfirmen durchgefüht worden. Geht dies als Auslagen des Gutachters durch ?
Inventarisierung und Bewertung des Inventars als Gutachter-Auslagen
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.. und wenn Du Dich auf die formale Schiene zurückziehst, § 407a ZPO ?
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bei allen unseren Gerichten (+), § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG
Dazu muss wohl gesagt werden, dass die Inventarisierung und Bewertung durch den Sachverständigen in der Regel nicht billiger ist. -
vielen Dank für die Rückmeldungen.
§ 407a ZPO wird in dem Zusammenhang eine Rolle spielen. Die Sache wird noch interessant werden. Wir werden wohl künftig die Gutachtenbeauftragungen in den Beschlüssen rein vorsorglich anpassen. -
Wir behandeln das (leider) auch sehr stiefmütterlich, aber es gibt dazu auch eine - allerdings amtsgerichtliche - Entscheidung:
AG Hamburg, 67g IN 256/02. Findest Du in Juris. -
Wie soll diese Anpassung denn aussehen? Soll den Gutachtern untersagt werden, Fremdwissen zu Rate zu ziehen?
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@ mosser: danke für den Hinweis auf die Entscheidung
@ gegs: na die Gutachter wissen doch alles
nein, im Ernst: das bei uns erarbeitete Ergebnis liegt so in der Richtung des AG Hamburgs. Es soll dann, wenn im Rahmen der Sachverständigenliquidation eine Beauftratung eins Dritten abgerechnet werden soll entpsrechend § 407a ZPO angezeigt werden, dass dies erfolgen wird. Die Anzeige soll mit Hinweis auf den kostenmäßigen Aufwand (grob geschätzt) erfolgen.
Das Gericht müsste dann, wenn es Bedenken hat, zum Telephon greifen.... . Find ich pers. eine praktikable Sicht. -
Vor allem wissen wir alles besser.
Ist aus meiner Sicht aber völliger Dummfug. Denn warum soll ein Kostenvoranschlag für fremdes Wissen eingereicht werden, wenn für die eigentliche Gutachtervergütung erst einmal keine Grenzen gesetzt werden. Sage ich eben, habe selbst inventarisiert und rechne zwei Stunden Tätigkeit auf meinen Arbeitsumfang drauf. Sinn hat das aus meiner Sicht alles nur, wenn von vorherein auch die eigentliche Gutachtervergütung der Höhe nach begrenzt wird.
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für so völligen Dumpfug halte ich das nicht. Es geht auch nicht um 2 Stunden Bewertertätigkeit. Wenn aber der Gutachter einen externen zuzieht und umfassend beauftragt selbst gutachterlich tätig zu werden, und dessen Kosten die des gerichtlich bestellten Gutachters bei weitem übersteigen, ist dies nicht mehr so mal eben und total unproblematisch. Ich bitte insofern um Verständnis, dass ich hier keine konkreten Zahlen nenne, da der anlaßgebende Fall noch nicht durch die Instanzen ist.
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Es geht in der ZPO ja auch darum, dass man einen SACHVERSTÄNDIGEN beauftragt, der dann eigentlich gar nicht sachverständig ist;). Insofern dürfte es doch das gute Recht des Auftragsgebers VORHER zu erfahren, dass und in welchem Umfang ein anderer Sachverständiger beauftragt werden muß. Der die Musik bezahlt, darf sich doch wohl auch die Stücke aussuchen...
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versehentliches posting
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Allein der Umstand, dass die Auslagen für die Inventarisierung und Bewertung des Inventars höher sind als die eigentlichen Gutachterkosten, wäre für mich kein Grund das anzuzweifeln.
Mag ja sein, dass das gesamte Vermögen nur aus Inventar besteht und dieses nur aus einer Vielzahl von Kleinartikeln.
Dann ist die Gutachterfeststellung außer Inventar ist nichts da, schnell gemacht, die Erfassung und Bewertung des Inventars aber zeitaufwendig.
Wenn der Sachverständige für die Erfassung und Bewertung des Inventars soviel Zeit gebraucht hätte, dass die Kosten dafür auch nicht weniger gewesen wären, ist es doch eigentlich egal, ob er das selber macht oder einen Externen beauftragt.
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