Seit den BGH-Beschlüssen zum Wiederaufladen bzw. Erweitern von Vormerkungen interessiert mich der ganze schuldrechtliche Inhalt bei der Frage nach der Löschbarkeit nicht mehr, siehe hier #4 und #13 ff.
Wenn nicht die Vormerkung selbst in grundbuchtauglicher Form auflösend bedingt oder befristet ist, geht bei mir ohne Erbnachweis und Erbenbewilligung (oder Aufhebung durch das LG) nichts mehr.
Ich stimme Andreas vollumfänglich zu.
Dito