§ 11 Abs. 5 RVG und die schönen nicht gebührenrechtlichen Einwendungen

  • Halli hallo alle zusammen!

    Ich habe mir zu der folgenden Frage meine Meinung eigentlich schon gebildet, aber ich traue mich noch nicht ganz diese auch umzusetzten. Von daher wäre es toll eure Meinung dazu zu hören. :D

    Ein Herr möchte gegen einen anderen klagen, soweit ihm PKH bewilligt wird.
    Der Beklagte nimmt sich einen Anwalt. PKH wird abgewiesen (da hat wohl irgendwie auch der Beklagtenvertreter mitgemischt) - Klage wird also nicht erhoben. Jetzt will der Beklagtenvertreter die Festsetzung nach 11 RVG. Der Beklagte sagt nun, dass das ja gar nicht sein könne. Er kannte den Kläger ja gar nicht und der hat jetzt Kosten ausgelöst - soll der die doch tragen. Ich habe ihm schon lieb erklärt, dass er nunmal einen Vertrag nach §§ 611 ff BGB geschlossen hat usw. Er quakt aber noch immer. Ich finde, diese Einwendung kann mir egal sein, auch wenn es eine nicht gebührenrechtliche Einwendung ist. Ist das hier nicht mal der Fall einer haltlosen Einwendung, die "offensichtlich unbegründet", "offensichtlich halt- und substanzlos" und "aus der Luft gegriffen ist"?

    Vielen lieben Dank für eure Ideen!

    Einmal editiert, zuletzt von Krisi (28. Mai 2010 um 11:37)

  • Der Einwand ist natürlich absolut nachvollziehbar, führt m.E. allerdings nicht dazu, dass der Antrag nach § 11 zurückgewiesen werden kann. Evtl. kann der Bekl. seinen Schaden dann gegen den Kläger geltend machen, also einklagen, aber das ist ja wieder eine andere Baustelle.... Seinen Anwalt muss er trotzdem erstmal bezahlen.

  • Sehe ich wie Waldschrat: Das ist zwar eine außerhalb des Gebührenrechts liegende Einwendung, wendet sich jedoch nicht gegen den Anspruch des Anwaltes und ist daher nicht beachtlich.

  • Wie jojo.

  • Lieben Dank! Dann waren meine Gedanken ja gar nicht mal so falsch. Wobei ich Waltschrat wirklich zustimmen muss. Ich kann den Ärger des Antragsgegners schon verstehen. Tja dumm gelaufen :)

  • Man darf sich auch hier nicht beeinflussen lassen: Es geht halt nicht darum, ob die Partei "etwas dafür kann oder nicht". Der RA hat nun einmal 2 Quellen, sein Geld zu bekommen. Die Partei wird ja nicht davon ausgehen wollen, dass ihr RA umsonst tätig ist oder seinem Geld bei der Gegenseite hinterlaufen soll.

    Es liegt hier ähnlich wie bei einem Rechtsmittel gegen den KFB, das begründet ist, weil das Gericht einen Fehler begangen hat. Auch dort hat die unterlegene Partei die Kosten zu tragen, obgleich das Gericht einen Bock geschossen hat und die Partei "nichts dafür kann".

    Das Letzte, was man als Entscheidungsorgan gebrauchen kann, ist Gefühlsduselei, auch wenn die Parteien das alles nicht verstehen (wollen).

  • Man muss aber auch bedenken, dass die Klage überhaupt noch nicht anhängig war. Es lief noch kein Verfahren gegen den Beklagten. Es handelte sich lediglich um ein PKH-Prüfungsverfahren. Klar versteht das da draußen kein Mensch, aber wer in dem Stadium bereits einen RA beauftragt, ist selbst schuld. Daher denke ich, dass der Beklagte mit einer Schadensersatzklage gegen den Kläger wenig Erfolg haben wird.

  • Man muss aber auch bedenken, dass die Klage überhaupt noch nicht anhängig war. Es lief noch kein Verfahren gegen den Beklagten. Es handelte sich lediglich um ein PKH-Prüfungsverfahren. Klar versteht das da draußen kein Mensch, aber wer in dem Stadium bereits einen RA beauftragt, ist selbst schuld. Daher denke ich, dass der Beklagte mit einer Schadensersatzklage gegen den Kläger wenig Erfolg haben wird.


    Richtig, das kommt auch noch dazu. Um so mehr: DGL (dumm gelaufen).

  • Man muss aber auch bedenken, dass die Klage überhaupt noch nicht anhängig war. Es lief noch kein Verfahren gegen den Beklagten. Es handelte sich lediglich um ein PKH-Prüfungsverfahren.



    "Das gerichtliche Verfahren, in dem die Anwaltsvergütung entstanden ist, muss tatsächlich eingeleitet worden sein; es reicht nicht aus, dass es nur beabsichtigt, angedroht oder erwartet worden war" (Gerold/Schmidt u.a.: RVG 16. Aufl., § 11 RdNr. 2).

    Das PKH-Prüfungsverfahren ist nun mal gerichtlich, wird der Anwalt wohl den Titel kriegen (wenn sein Mandant nicht noch eine Schlechtberatung/Schlechterfüllung findet :)).

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