Hallo,
ich hab wieder so einen Klopper hier.
IK-Verfahren.
Schlusstermin anberaumt auf den 09.03., schriftliches Verfahren.
Am 09.03. dann Durchführung ST und Ankündigund der RSB.
Ankündigung der RSB rechtskräftig.
Aufhebung des Verfahrens am 10.05.
Aufhebung rechtskräftig.
Am 31.05. (Posteingang) schreibt uns das Finanzamt (bisher kein Gläubiger): Beschwerde ggen die rechtskräftige Ankündigung der RSB und hilfsweise Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Schuldner hat unberechtigt "Leistungen aus öffentlichen Kassen erhalten und Leistungen an öffentliche Kassen vermieden". Es geht wohl um Forderungen aus 2007 und 2008 (Insolvenzeröffnung am 17.03.09).
Er hat Falschangaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht.
Das Wissen zu o. G. stammt von einem sog. Fahndungsbericht vom 05.05.2010. Erst zu diesem Zeitpunkt war absehbar, dass der Schuldner die vorgeworfenen Handlungen begangen hat.
Deshalb erfolgte auch keine Anmeldung der Forderung.
So:
Finanzamt ist (bis jetzt) kein Beteiligter des Verfahrens?
Anträge so möglich?
Fristwahrung?
Fahndungsbericht vom 05.05., Posteingang FA hier am 31.05.
Aber Fahndungsbericht stammt nicht von dem Mitarbeiter, der den Antrag gestellt hat. Muss ich prüfen, wann der Mitarbeiter den Fahndungsbericht erhalten hat. Zuständigkeit prüfen?
Wenn Wiedereinsetzung möglich, wie läuft dann das weitere Verfahren?
Muss ich beide Beschlüsse (Ankündigung der RSB und Aufhebung Insolvenzverfahren) aufheben?
Muss das FA seine Forderungen noch anmelden?
Anmeldung überhaupt noch möglich?
Oh Mann, bin über sämtliche Gedankenanstöße dankbar...
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?
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Dollinger -
9. Juni 2010 um 08:57
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Hm, m.E. kann aber die Tatsache, dass keine Anmeldung vorliegt und die FA daher keinen Versagungsantrag stellen kann, nicht geheilt werden, da die Anmeldefrist keine Notfrist ist und hierfür keine Wiedereinsetzung beantragt werden kann. Oder habe ich einen Denkfehler ? (ich überlege noch einmal)
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Also nur mal so aus der Hüfte geschossen:
1. Ist das Finanzamt nicht beteiligt, ergo nicht antragsberechtigt
2. wäre das Finanzamt nicht beschwerdeberechtigt, da im Schlusstermin kein Versagungsantrag gestellt wurde.
Ich würde es erstmal dem Richter vorlegen, denn wenn der Wiedereinsetzungsantrag mit einem Versagungsantrag verbunden ist bzw. wenn man das als Versagungsantrag interpretieren kann, dann ist der Richter zuständig. Deshalb ist es m.E. zunächst mal seine Sache, wie er es interpretiert.
Fühlt er sich nicht zuständig, dann wegen oben 1 und 2 Nichtabhilfe und ab ans Landgericht. Sollen sich die Gedanken machen. -
Richterin will das Ding nicht haben, sie meint nur, wenn ich abhelfe.
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Ich kann beitragen:
IX ZB 103/05 vom 18.05.2006, kein Nachschieben von Versagensanträgen, wenn RSB bereits angekündigt ist. Nicht teilnehmende Gläubiger bleiben grundsätzlich außen vor.
IX ZB 16/08 auch keine Antragsbefugnis des nicht teilnehmenden Gläubigers in der WVP (soll sich nach Erteilung der RSB über § 826 BGB an den Schuldner halten). -
...Fühlt er sich nicht zuständig, dann wegen oben 1 und 2 Nichtabhilfe und ab ans Landgericht. Sollen sich die Gedanken machen.
Ich würde es genau SO machen. Wäre das möglich, wäre ja kein Verfahren beendbar. -
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Oh Mann, ich habe eine wundervolle Begründung geschrieben (nachdem sich das Finanzamt nicht auf meine Argumente einließ), dann dümpelte die Sache einen Monat beim LG herum (Urlaubszeit...?), dann erfolgt die Rücknahme der Beschwerde , ohne dass ein Richter entschieden hätte.
Ich wollte doch so gerne eine Entscheidung des LG haben...
So, jetzt zu meiner Frage: Ist es richtig, dass nicht nur die Rücknahme der Beschwerde erfolgen muss, sondern auch die Rücknahme des Antrags auf Versagung der RSB? Ist das dann Richtersache? -
was hälst Du von IX ZB 269/09 ?
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Kann mir jemand sagen, welches Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Wiedereinsetzung zulässig ist.
Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu, § 4 InsO i.V.m. § 238 Abs. 2 ZPO.
Es wurde in meinem Verfahren Wiedereinsetzung beantragt, wegen Ablaufs der Frist der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Verlängerung der Kostenstundung.
Ist das dann wieder die sofortige Beschwerde? Oder Rechtspflegererinnerung?
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Kann mir jemand sagen, welches Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Wiedereinsetzung zulässig ist.
Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu, § 4 InsO i.V.m. § 238 Abs. 2 ZPO.
Es wurde in meinem Verfahren Wiedereinsetzung beantragt, wegen Ablaufs der Frist der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Verlängerung der Kostenstundung.
Ist das dann wieder die sofortige Beschwerde? Oder Rechtspflegererinnerung?
Vorliegend ist kein Rechtsmittel statthaft, lediglich die Rechtspflegererinnerung nach § 11 II RpflG (sorry, wg. der Begriffsfuchserei )
Aber mal kurz zu Rectsbehelfen (i.w.S.) gegen eine Wiedereinsetzung ablehnende Entscheidungen:
Grundsatz: es gilt der Rechtsbehelf, der in der Hauptsache statthaft ist
Ausnahme: bei Einspruch gegen VB oder 1. VU; (die sind m.E. durch Prozessurteil zurückzuweisen, bin aber zulange aus ZPO raus).
Da § 4d InsO nicht auf die Entscheidung der Verlängerung der Kostenstundung bezug nimmt, ist ein Rechtsmittel nicht vorgesehen, daher greift der Rechtsbehelf (i.e.S.) des § 11 II RpflG (str. aber zutreffend: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/…s_20140103.html)
greez Def -
Wollte mich noch bedanken. Hat mir sehr geholfen!
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freut mich
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