Der Pflichtverteidiger hat für die erste Instanz einen Erstattungsantrag gestellt
612,-- Euro Gebühren I. Instanz + 216,-- Euro Vorschuß bereits eingel. Berufung + ca 250 Euro Auslagen/Fahrtkosten.
Er gibt an 1.000 Euro Vorschuß erhalten zu haben.
Später rechnet er in einem zweiten Antrag noch die 216,-- Euro Terminsgebühr Berufung + 120,-- Euro Auslagen ab.
Würdet Ihr den Vorschuß nach § 58 Abs. 3 RVG auf das gesamte Verfahren bezogen sehen (d.h. keine Anrechnung), oder nur auf die I. Instanz, oder nachfragen (wobei dann ohnehin kommt, dass auf das gesamte Verfahren gezahlt wurde) ?
Anrechnung Vorschuß ?
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Della -
23. Juni 2010 um 07:52
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Wenn die reinen Gebühren 1. Instanz 612,- € betragen, wären doch nur die 1224,- € übersteigenden Zahlungen anzurechnen. Daher stellt sich m. E. die Frage gar nicht. Ansonsten gehe ich im Zweifel davon aus, dass die Zahlungen für das gesamte Verfahren erfolgt sind.
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Unter http://www.burhoff.de/start.html sind zu § 58 RVG inzwischen 12 Entscheidungen gelistet; da wird eine passende dabei sein
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Ah ja, stimmt, das doppelte muß man ja nehmen. Selbst wenn man die Gebühren für die Berufung noch hinzurechnet, dann ist auch nichts anzurechnen.
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@ nojuris: was ist "passend" bzw. in welcher Richtung "passend";)
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......Würdet Ihr den Vorschuß nach § 58 Abs. 3 RVG auf das gesamte Verfahren bezogen sehen (d.h. keine Anrechnung), oder nur auf die I. Instanz, oder nachfragen (wobei dann ohnehin kommt, dass auf das gesamte Verfahren gezahlt wurde) ? .....
passend in Bezug auf die Fragestellung.
Wenn, dann würde ich persönlich nur auf die Kosten der 1. Instanz anrechnen. -
hallo, letzteres ist m.E. auch zutreffend, wenn man die bei § 58 auf meiner HP gelisteten Entscheidungen richtig versteht.
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Ich hänge mich mal an dieses Thema ´dran:
Ein Pflichtverteidiger für die I. Instanz hat einen Vorschuss von 2.500,-- Euro erhalten.
Deswegen meldet er auch keine Pflichtverteidigerkosten an.
Allerdings hat er für einen Besuch des Beschuldigten in der JVA einen Dolmetscher beauftragt.
Jetzt reicht er die Dolmetscherkosten i.H.v. ca. 296,-- Euro hier ein m.d.B. um Begleichung aus der
Staatskasse.
Diese Auslagen kann er ja wohl gem. § 46 RVG im Rahmen der Pflichtverteidigung aus der Staatskasse verlangen.
Sehe ich das richtig, dass gem. § 58 III 1 RVG der Vorschuß nur auf die Gebühren angerechnet wird.
Dann bekäme er ja die Dolmetscherkosten trotz Vorschuß aus der Staatskasse gezahlt. -
Der Wortlaut des § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG ist doch eindeutig. Im Übrigen Burhoff/Volpert, RVG, § 58 Abs. 3 Rn. 46 ff.
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Der Wortlaut des § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG ist doch eindeutig. Im Übrigen Burhoff/Volpert, RVG, § 58 Abs. 3 Rn. 46 ff.
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