Vermieterpfandrecht - Nachlasspflegschaft?

  • Dass die oben erörterte Vorgehensweise des Vermieters praxisorientiert und formal nicht den gesetzlichen Vorstellungen entspricht, dürfte bei den Nachlassgerichten schon vor der BGH-Entscheidung bekannt gewesen sein. Für den Vermieter ist das eine Chance-/Risikoabwägung. Nachlassrechtspfleger können dem Vermieter sicher nicht einfach sagen "Mach es so." oder das Vorgehen sogar schriftlich gestatten. Hinsichtlich des BGH ist jedoch auch im Auge zu behalten, dass es bei den Fällen der Nachlassgerichte regelmäßig um überschuldete Nachlässe geht. Die Nachlassrechtspfleger können jedoch auch vorher noch die Wohnung sichten.

  • 1. Den Wirkungskreis würde ich wie immer (Sicherung+Verwaltung NL + Erbenermittlung) bestimmen

    2. Aus dem Aktivnachlass erhält der NLPfleger die übliche Sundenvergütung (Abhängig vom Umfang der Sache und dem Können des Pflegers / Bei Berufspflegern idR. zw. € 60 und € 200 die Stunde). Ist keinerlei Nachlass da oder der Aktivnachlass durch die Vergütung aufgebraucht, dann erhält der Pfleger € 33,50 je Std. gg. die Staatskasse festgesetzt.

    Einfach mal in Suchfunktion "Vergütung Nachlasspfleger" eingeben...




    Nee TL, wenn kein Aktivnachlass vorhanden ist, wozu Erbenermittlung? :gruebel:
    Ich beschränke dann den Aufgabenkreis:
    Sicherung des Nachlasses und Kündigung des Mietverhältnisses".

    Der NL-Pfleger dreht eine Runde durch die Wohnung und schaut, ob er etwas findet. Wenn nicht, sofort die Wohnung kündigen und die Pflegschaft SOFORT wieder aufheben. So hält man die Kosten sehr gering. Aber ich konnte es bislang immer abbügeln! Zum Glück!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • PuCo:

    Weil ich noch etwas dazu gesagt habe. Hier:

    Alleine die Weite seiner Befugnisse verpflichtet den Pfleger mal noch zu nichts. Es ist eine Befugung, keine Verpflichtung. Er selbst muss im Interesse der Erben entscheiden, was er und wie er es macht. Dabei hat er stets die Kosten im Auge zu behalten. Es wäre also mehr als Unfug, z.B. bei einem überschuldeten Nachlass umfangreich Erben in III. Ordnung zu suchen.

    Wenn du die Bestallung zu beschränkt machst, kann dir passieren, dass du etwas vergisst und im Laufe des Verfahrens ggf. mehrfach "nachbessern" musst. Was wäre denn jetzt z.B. wenn der Pfleger eine Lebensversicherungspolice in der Wohnung findet oder einen Hinweis auf ein Schließfach bei einer Bank? Dann muss die Bestallung ausgeweitet werden. Also ich würde wie üblich vollumfänglich bestallen aber den Pfleger im Verpflichtungstermin mündlich entsprechend "instruieren". Ein guter Pfleger weiß, wie er vorzugehen hat und stellt rechtzeitig seine Arbeit ein oder besser gesagt: Er schließ seine Arbeit mit dem, im Hinblick auf den Nachlass, verhältnismäßigen Aufwand ab.




    LG

    TL:)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • noch eine Entscheidung zur Nachlasspflegschaft auf Antrag des Vermieters: (veröffentlicht bei Beck Online)
    OLG Hamm, Beschluss vom 22. 6. 2010 - 15 W 308/10

    "Auf Antrag des Vermieters muss bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 1960 BGB eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erblasser angeordnet werden." (amtlicher Leitsatz)

    Allerdings würde ich auch keine Einschränkung des Aufgabenkreises vornehmen, falls in der Wohnung doch noch Wertgegenstände aufgefunden werden. Dass der NL-Pfleger keine weiteren Ermittlungen anstellt wenn sich keine Werte ergeben, wird eh im Rahmen der Verpflichtung abgesprochen.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Ich muss hier mal kurz zwischenfragen, die Entscheidung sagt, die Voraussetzungen für die Einrichtung liegen vor, wenn die Erben für den Gläubiger nicht bekannt sind. Ich habe jetzt den Fall, dass der Verstorbene 3 Schwestern hat. Eine hat bereits ausgeschlagen, von den anderen Beiden habe ich noch nicht gehört. Wenn Sie Kenntnis seit dem Tod haben läuft die Frist aber auch noch. Der Tod ist gerade 2 Wochen her. Jetzt möchte der Anwalt, das Mietverhältnis der Wohnung aber unbedingt Kündigen um die Monatsfrist einzuhalten. Eigentlich sehe ich die Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft nicht gegeben, da auch nichts anderes als die Wohnung da ist....aber ich verstehe den Vermieter auch, da er seine Frist einhalten und Sicherheit haben möchte.
    Was nun???

  • M.E. ist das Pech für den Vermieter.

    Er kann ja mal eine Kündigung an die Schwestern schicken, aber wenn die dann ausschlagen, ist die Kündigung nicht wirksam erfolgt. Die Kündigung alleine ist ja noch nicht das Ende der Geschichte. Die Wohnung muss ja noch geräumt und übergeben werden. Das ist meist noch ein größeres Problem für den Vermieter (wenn er es rechtlich korrekt machen will).

    Ich glaube dennoch, dass sich die Sache in Luft auflösen wird. Kündigt er ggü. den Schwestern und bleiben diese Erben, ist alles ok. Schlagen diese aus, könnte er einen neuen Antrag auf NLP stellen. Meistens ist bei überschuldeten Nachlässen der Nachlasspfleger auch froh, wenn er nach Besichtigung der Wohnung einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter schließen kann und dann die Wohnung kurzfristig (zumeist ungeräumt) an den Vermieter übergeben werden kann. Kündigungsfristen usw. spielen dann in der Regel ohnehin keine Rolle mehr.

    Als NLG kannst du derzeit noch keinen Pfleger bestellen, weil die Ausschlagungsfrist noch läuft, die Erben also nicht unbekannt sind. Man könnte höchstens sagen, dass ungewiss ist, wer Erbe wurde, aber in dem Fall hier ginge mir das zu weit.

    Ich hab noch ´ne Idee: Als RA könnte man nach so einer ablehnenden Begründung dann einfach die Argumente für sich nutzen und dann die Anordnung einer Nachlassverwaltung beantragen. Die geht nämlich auch oder gerade dann, wenn Erben bekannt sind und ist ja nur eine Spezialform der Nachlasspflegschaft. Wie gesagt, ich halte das aber in der derzeitigen Phase für übertrieben.

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  • Die Antwortung von TL halte ich für falsch. Natürlich kommt die Einrichtung ein NL-Pflegschaft hier in Betracht, da die Erben unbekannt, respektive deren Erbschaftsannahme ungewiss ist (§ 1960 Abs. 1 S. 2 BGB). Sofern der Vermieter unter Beachtung der Kündigungsfristen kündigen muss, sollte er wegen des Zugangszwangs auch möglichst an den richtigen Empfänger adressieren. Falls die erben nun nicht bekannt oder deren Erbschaftsannahme ungewiss ist, würde per se die Einrichtung einer Pflegschaft zumindest möglich, eher sogar notwendig werden. Im Übrigen dürfte eine rasche Kündigung auch den Nachlass zu Gute kommen, da die Fortsetzung des Mietverhältnisses zwingend (weitere) Zahlungsansprüche des Vermieters begründen würde. Irgendwelche Mauscheleien und Hinhaltetaktiken - wie TL wohl vorschlägt - halte ich für nicht vertretbar und könnten zu Regreßansprüchen führen.

  • § 1960 Abs. 1 Satz 2 BGB spricht von Ungewissheit ob der Erbe angenommen hat, nicht von Ungewissheit ob er annehmen wird.
    Wenn, dann könnte man nach Satz 1 eine NLP anordnen, weil die Annahme noch nicht erfolgt ist. Aber ob man in der Entgegennahme der Kündigung des Vermieters ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass sieht, darüber kann man sicher unterschiedlicher Meinung sein.

    Mauscheleien oder Aufforderungen dazu sehe ich in meinem letzten Beitrag nicht. Bitte mir also sowas auch nicht unterstellen. Ich habe nur von einem Aufhebungsvertrag zwischen Nachlasspfleger und Vermieter gesprochen, der im professionellen Nachlasspflegschaftsbereich bei überschuldeten Nachlässen üblich ist. Jeder Vertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen ohne irgendwelche Fristen aufgehoben werden. Das ist kein "Gemauschel".

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (18. August 2011 um 13:43)

  • § 1960 Abs. 1 Satz 2 BGB spricht von Ungewissheit ob der Erbe angenommen hat, nicht von Ungewissheit ob er annehmen wird.
    Wenn, dann könnte man nach Satz 1 eine NLP anordnen, weil die Annahme noch nicht erfolgt ist. Aber ob man in der Entgegennahme der Kündigung des Vermieters ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass sieht, darüber kann man sicher unterschiedlicher Meinung sein.

    Mauscheleien oder Aufforderungen dazu sehe ich in meinem letzten Beitrag nicht. Bitte mir also sowas auch nicht unterstellen. Ich habe nur von einem Aufhebungsvertrag zwischen Nachlasspfleger und Vermieter gesprochen, der im professionellen Nachlasspflegschaftsbereich bei überschuldeten Nachlässen üblich ist. Jeder Vertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben werden.

    Ungewissheit der Annahme der Erbschaft besteht, wenn der bekannte Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder seine Annahme ungewiss ist. Das ist so in jedem Kommentar auch nachlesbar. Im Übrigen wäre die Frage nach den Erben mit einer Ausschlagung der verbleibenen zwei Schwestern nicht vom Tisch, vgl. 1953 BGB. Was meinst Du, wie lange soll denn der Vermieter warten, bis er seine avisierte Wohnungskündigung wirksam zustellen kann? Im übrigen verstehe ich nicht so ganz, wie Du einserseits keinen Grund für eine Pflegerbestellung siehst, anderseits aber vorschlägst, ein Pfleger könne ja mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag schließen (vgl. auch Beitrag Nr. 27). Die Bestellung eines Nachlassverwalters scheidet mE hier aus, weil der entsprechende Antrag nur von dem nachgewiesenen Erben gestellt werden kann (§§ 1975, 1981 BGB); den haben wir ja hier gerade nicht.

  • Offenbar liegt hier ein Missverständnis vor.

    Wenn jetzt ein Pfleger bestellt wird, dann kann er natürlich die Kündigung entgegennehmen. Wird jetzt keiner bestellt, weil man die 2 oder 4 Wochen bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist der Schwestern noch abwartet, dann muss man sehen, ob entweder Ausschlagungen kommen oder nicht. Klar, dass dann auch wiederum deren Kinder ausschlagen können, aber dann zumindest kann man mit etwas größerer Sicherheit in dem Fall dann davon ausgehen, dass wohl alle Erben ausschlagen werden und somit folglich die Erben tatsächlich "unbekannt"sind.

    Haben die Schwestern ausgeschlagen, wäre auch m.E. spätestens dann ein NLP zu bestellen. Ob der dann eine "verspätete" Kündigung des Vermieters entgegennimmt oder mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag schließt, ist dann seine Sache.

    Ich will´s mal so sagen: Wer mich kennt, der weiß, dass ich immer ein Freund von Nachlasspflegschaften bin und war. Dennoch halte ich in eben dem speziellen Fall hier die Bestellung eines Pflegers noch für zu früh. Der Mietvertrag ist ja von dem Erbfall zunächst nicht direkt betroffen. Klar hat der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht, aber die Erben haben ja auch ein Recht. Nämlich dass sie in das Mietverhältnis eintreten können. Was, wenn die Wohnung zu einem Spottpreis vermietet ist und die eine Schwester sich schon immer gewünscht hat, in eben diese Wohnung nach dem Tod des Bruders einziehen zu können?

    Ist echt schwierig der Fall und nicht einfach zu beantworten, weil der Vermieter nach § 1961 BGB als Gläubiger eine Bestellung verlangen kann und man dafür kein Sicherungsbedürfnis braucht, weil das Rechtschutzinteresse des Nachlasspflegers ausreicht.

    Andererseits sind die Schwestern nach § 1922 BGB schon jetzt Erben und werden vom NLG durch eine Pflegerbestellung "entmündigt", nur weil sie bislang die Erbschaft nicht ausdrücklich gegenüber dem Gericht angenommen haben. Was nämlich, wenn die Erbinnen schon längst sich als Erben fühlen und ggf. bereits Verfügungen über Nachlassgegenstände getroffen haben. Woher soll das NLG das wissen? Woher weiß also das Nachlassgericht zum Zeitpunkt des Eingangs des Pflegschaftsantrags, dass die Erben tatsächlich nicht schon die Erbschaft angenommen haben und die Ausschlagungsfrist noch läuft? Nur weil der Vermieter das sagt?

    Vorschlag: Den Antrag auf Nachlasspflegerbestellung mit Belehrung über die geplante Bestellung und Fristsetzung (2 Wochen :) zur Stellungnahme an die beiden Schwestern als bekannte potentielle Erben schicken und danach entscheiden :)

    Ich glaube echt, dass es hier kein wirkliches "Richtig und Falsch" gibt. Schon jetzt einen Nachlasspfleger zu bestellen kann man sicher auch vertreten.:einermein:aufgeb:

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    9 Mal editiert, zuletzt von TL (18. August 2011 um 14:54)

  • Grundsätzlich bleibe ich bei meiner Auffassung, dass hier - von mir aus beschränkt auf die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses - die Bestellung eines Pflegers zu bevorzugen ist, um eine (rechtlich korrekte) Beendigung des Mietverhältnisses zu ermöglichen. Die Annahme der in Frage kommenden Erben ist ungewiss. Allerdings gibt der geschilderte Ausgangssachverhalt keine näheren Angaben dazu, ob die verbleibenden Geschwister schon Kenntnis vom Erbfall haben oder nicht. Für den Beginn der Ausschlagungsfrist wäre das gut zu wissen, auch um einen gewissen zeitlichen Horizont abschätzen zu können. Allerdings schiene es mir auch bei entsprechender Erkenntnislage vertretbar, nicht zu voreilig tätig zu werden und die eine oder andere Woche zuzuwarten. Das aber nur unter der Voraussetzung, dass Hinweise auf eine unabsehbare Odyssee nicht vorliegen.

  • Na dann freue ich mich, dass wir uns doch im Grunde einig sind :daumenrau

    Eine Odyssee will keiner :D

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