Hallo, wie das immer so ist, wenn man frisch aus dem Urlaub kommt...
Mir liegt ein Verfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft vor. Die -anwaltlich vertretene- Antragstellerin (Ex-Frau) beantragt die Teilungversteigerung, der Ex-Mann wohnt noch in dem betreffenden Gebäude. Bei Antragstellung wurde keine PKH beantragt.
Nunmehr stellt der Antragsgegner einen Antrag gem. § 180 II ZVG auf einstweilige Einstellung des Verfahrens in Verbindung mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Nun ist meine Frage, ob die PKH hier unter Beiordnung des RA erfolgen kann auf Grund der "Waffengleichheit" oder ob dieses Argument vielmehr nur dann zutrifft, wenn auch der Antragstellerin zuvor PKH gewährt worden wäre???
Danke...
PKH in Teilungsversteigerung
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MaryLou -
29. Juni 2010 um 12:58
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Die pauschale Bewilligung von PKH für das komplette Teilungsversteigerungsverfahren geht nicht (BGH, RPfleger 2004, 174).
Für den Einstellungsantrag als einzelne Maßnahme geht das (Prüfung Erfolgsaussicht!).
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Die pauschale Bewilligung von PKH für das komplette Teilungsversteigerungsverfahren geht nicht (BGH, RPfleger 2004, 174).
Danke für den Hinweis auf die Entscheidung, zu finden unter dem Az. BGH IXa ZB 197/03. -
Diese BGH-Entscheidung betrifft aber die Vollstreckungsversteigerung und nicht die Aufhebung einer Gemeinschaft. Hier sind ja die Kriterien der Erfolgsaussicht anders zu beurteilen. Wenn die übrigen Voraussetzungen stimmen und nicht -zig Bestehenbleibende Rechte eine Aussichtlsosigkeit vermuten lassen, würde ich schon PKH bewilligen. Wir machen das dann aber mit der üblichen Einschränkung:
dass die Kosten bei Beendigung des Verfahrens durch Zuschlag aus dem Übererlös zu zahlen sind, der bei der Auseinandersetzung auf die PKH-Partei entfällt - bzw. dass die Kosten nachzuzahlen sind, wenn sich die Parteien außerhalb des Versteigerungsverfahrens auseinander setzen, und hierbei auf die PKH-Partei ein Erlösanteil entfällt, der über dem nach § 88 BSHG frei bleibenden Betrag liegt. -
Ich habe auch dem Antragsgegner schon mal PKH verweigert, weil wegen der hohen BBR mit einer Versteigerung nicht gerechnet werden konnte. Manchmal mache ich bei aussichtslosen Fällen auch einen Erörterungs- oder PKH-Prüfungstermin mit dem Versuch, zu vermitteln. Wenn sich dabei herausstellt, dass es einer der Beteiligten selbst über Wert übernehmen will und kann, macht das Verfahren ja wenigstens Sinn.
Ist die Antragstellerin auch ohne PKH anwaltlich vertreten, wäre die "Waffengleichheit" für mich auch ein Argument. -
In der Teilungsversteigerung ziehe ich mich wirklich auf den Punkt Waffengleichheit zurück. Wenn der Antragsteller hat, darf der Antragsgegner auch.
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In der Teilungsversteigerung ziehe ich mich wirklich auf den Punkt Waffengleichheit zurück. Wenn der Antragsteller hat, darf der Antragsgegner auch.
Unter dem Aspekt wäre es manchmal besser, die Beiordnung abzulehnen... -
Kommt natürlich auf den Anwalt an.
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Keine pauschale Bewilligung von PKH im Teilungsversteigerungsverfahren, da die Erfolgsaussicht bei Verfahrensbeginn nocht nicht geprüft werden kann. Die BGH-Entscheidung gilt auch für die Teilungsversteigerung (Hintzen in Dassler/Schiffhauer § 180 Rn. 38).
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