Teilung einer Grundschuld

  • Wenn bei einer Teilabtretung nichts über den Rang gesagt wird, dann sind die entstehenden Teil-Grundpfandrechte gleichrangig.

    Und hier wird nur über den Mittelteil gesprochen.

  • OLG Hamm Rpfleger 1992, 340:

    Bei der Abtretung eines mittelrangigen Teilbetrags kommt es zu einem absoluten Vor- und Nachrangsverhältnis aller drei Rechte, wobei der mittelrangige Teilbetrag den zweiten Rang einnimmt.

    Dies spricht für die von mir vertretene Auffassung.

    Meyer-Stolte Rpfleger 1992, 386 (Anm. zu OLG Hamm):

    Es ist auch denkbar, dass die im Verhältnis zum abgetretenen mittelrangigen Teilbetrag vor- und nachrangigen Teilrechte im Gleichrang zueinander stehen sollen (relatives Rangverhältnis). Die Bewilligung der Abtretung eines mittelrangigen Teilbetrages ist aber mangels anderweitiger ausdrücklicher Bestimmung regelmäßig dahin auszulegen, dass auch das bisherige Gleichrangsverhältnis der dem mittelrangigen Teilrecht im Rang vor- und nachstehenden Teilrechte im Zuge der Abtretung aufgelöst werden soll.

    Es läuft also -wie schon mehrmals betont- in der Tat darauf hinaus, was der abtretende und teilende Gläubiger will. Tritt er ohne anderweitige Bestimmung einfach einen "mittelrangigen Teilbetrag" an einen Dritten ab, so ist sowohl nach dem OLG Hamm als auch nach Meyer-Stolte davon auszugehen, dass kein Gleichrangsverhältnis zwischen den verbleibenden Teilrechten bestehen kann (OLG Hamm) bzw. bestehen soll (Meyer-Stolte). Für die grundbuchrechtliche Praxis erscheint es daher unabdingbar, nicht nur den Rang im Verhältnis zwischen dem mittelrangigen Recht und den beiden anderen verbleibenden Teilrechten, sondern auch den Rang im Verhältnis der beiden verbleibenden Teilrechte ausdrücklich im Grundbuch zu vermerken.

    Also: 1a (mittelrangig) hat Rang nach 1 und Rang vor 1b und 1 hat Rang vor 1b.

    Offen bleibt dabei natürlich, was der teilende Gläubiger tatsächlich will.

  • In Hamm gehen die Uhren immer schon anders, ...
    aber warum nicht.

    Ich halte diese Entscheidung für ziemlich an den Haaren herbeigezogen und nicht praxisgerecht.

  • Sei wie es sei.

    Im Ergebnis möglich ist -abhängig vom Gläubigerwillen- beides und daher haben wir wohl alle "ein bißchen" recht.

    Wenn man alle Rangverhältnisse ausdrücklich im Grundbuch vermerkt, ist das Problem gegessen. Allerdings muss man dann auch in Bezug darauf Farbe bekennen, welche rangrechtliche Auffassung man vertritt. Eine "rangrechtliche" Nachfrage beim antragstellenden Gläubiger kann da wohl nicht schaden. Die Abtretung mittelrangiger Teilbeträge ist in der grundbuchrechtlichen Praxis nach meiner Erfahrung allerdings ohnehin relativ selten.

  • So selten nicht. In letzter Zeit hatte ich diesen Fall schon mehrfach. Meistens in Verbindung mit Umfinanzierungen, Verlängerungen.

    Seitdem Zinssätze im internet veröffentlicht werden, sind die Leute schlauer.

  • Wenn sich diese Fälle in neuerer Zeit häufen, wird es irgendwann sicher wieder eine neue Gerichtsentscheidung zu diesem Problem geben. Und zwar spätestens dann, wenn es im Versteigerungsverfahren auf die hier diskutierte Rangfrage ankommt.

  • Und zwar spätestens dann, wenn es im Versteigerungsverfahren auf die hier diskutierte Rangfrage ankommt.


    Im Zweifel wird der ZVG-Rechtspfleger von der GB-Eintragung ausgehen. Übrigens interessante Diskussion. Als GB Rechtspfleger habe ich stets, wenn der Gläubiger nichts weiteres verlautbart hat, in derartigen Fällen ein relatives Rangverhältnis angenommen und entsprechend eingetragen. Nun ja, muß ich dann evtl. als ZVG Rpfl. eben mit klarkommen.

  • Gerade was im Grundbuch eingetragen ist, kann aber nach der hier angestoßenen Diskussion zweifelhaft sein. Wenn über den Rang des geteilten Restrechts (1, 1b) im Grundbuch nichts verlautbart ist, kann es im Verhältnis dieser Teilrechte nämlich sowohl Vor- und Nachrang als auch Gleichrang sein.

    Es erhebt sich also dann bereits die Frage, was rangrechtlich überhaupt eingetragen ist. Und diese Frage muss dann notgedrungen der ZVG-Rechtspfleger entscheiden.

    Darum: Am besten alle Rangverhältnisse im Verhältnis aller Teilrechte untereinander ausdrücklich eintragen.

  • Tachchen,

    ich trau mich mal und widerspreche juris :oops: .

    Wenn in vorliegendem Fall keinerlei Rangvermerke eingetragen sind, gehe ich in jedem Fall vom Gleichrang von Recht 1 und 1b (Restrechte) aus. Eine solche Eintragung kann man m.E. gar nicht anders sehen, es hat eine Grundschuldteilung stattgefunden und ohne anderslautende Eintragung haben die Teilbeträge zueinander Gleichrang. In der Versteigerung damit kein größeres Problem. und jetzt aber schnell :flucht:

    Abgesehen davon finde ich die von juris zitierten Ansichten richtig und würde auch ohne weitere Anhaltspunkte einen entsprechenden Rangvermerk auch für die Restrechte eintragen.

    Schönen Tag noch,

    Roland

  • Dies entspricht der zitierten Rechtsprechung des OLG Hamm und den genannten Auslegungshinweisen von Meyer-Stolte.

    Also kein Gleichrang zwischen III/1 und 1b.

  • Ich bin GB-Rpfl und teile die Meinung von Juris. Die Gegenmeinung ist so exotisch, dass ich dazu eine besondere Bewilligung des abtretenden Gläubigers für erforderlich halten würde. Den Eintragungstext verfasse ich allerdings anders als Juris, ich halte mich an das Eintragungsbeispiel im Demharter und trage vorab die Teilung ein.

  • Dagegen ist nichts einzuwenden.

    Wichtig ist nur, dass die Teilung und der Rang der (Teil)Rechte im Grundbuch klar zum Ausdruck kommt.

  • Ich hab einen Fall vorliegen, der glaub ich ganz gut in diesen Thread paßt:

    In Abt. III war ursprünglich unter Nr. 1 zu Gunsten der A-Bank eine GS i. H. v. 750.000 € eingetragen. Hiervon wurde vor einiger Zeit ein "rangmittlerer Teilbetrag" i. H. v. 300.000 € an die B-Bank abgetreten, und zwar im Rang nach 250.000 € und im Rang vor 200.000 €. Die entsprechende Eintragung ist in der Veränderungsspalte unter "1a" erfolgt.

    Jetzt liegt mir der Antrag auf Eintragung einer erneuten Teilabtretung vor. Die A-Bank hat von ihrem (rangersten) Teilbetrag i. H. v. 250.000 € aus dem Recht III/1 einen letztrangigen Teilbetrag i. H. v. 100.000 an die C-Bank abgetreten.:nzfass: Und nun frag ich mich, wie ich die Eintragung vorzunehmen hab. Ich denke, dass doch ausgedrückt werden muss, von welchem Teilbetrag letztrangig abgetreten wurde (etwa - vielleicht etwas laienhaft ausgedrückt -: "100.000 € abgetreten ... im Rang nach dem Rest eines erstrangigen Teilbetrages von 250.000 €"). Oder lieg ich falsch?

    Würde mich über Anregungen der "Rangprofis" freuen! ;)

  • Bei Teilabtretungen trage ich niemals ein:
    1a) rangmittlerer Teilbetrag in Höhe von 300.000 abgetreten an...

    Sondern immer:
    1 Nr. 1 geteilt ind
    1a) erstrangige 250.000
    1b) zweitrangige 300.000
    1c) drittrangige 200.000

    Nr. 1b) abgetreten an...

    Vielleicht könntest Du die "alte" Eintragung entsprechend klarstellen? Danach kannst Du dann 1a) weiter unterteilen in 1d) und 1e).:gruebel:

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich würde ohne dieses aufwendige Teilungsverfahren eintragen:

    1 b 100.000 i. B. EUR zweitrangiger Teilbetrag nach erstrangigen 150.000 EURO vor drittrangigen 300.000 EURO (1a) und vor viertrangigen 200.000 EURO abgetreten an ...

    Sieht zwar genauso blöd aus, ist aber richtig.

  • Ich verstehe den Sachverhalt in #36 dahin, dass in den Spalten 5/6 der Abt.III unter Nr.1a nur der abgetretene mittelrangige Teilbetrag von 300.000 € genannt ist und sich die erst- und letztrangigen Teilbeträge von 250.000 € und 200.000 € lediglich aus der Spalte 7 ergeben, ohne dass hierfür Nummern vergeben wurden (der erstrangige Teilbetrag von 250.000 € hätte übrigens die Nr.1 behalten, während der abgetretene mittelrangige Teilbetrag von 300.000 € die Nr.1a und der letztrangige Teilbetrag von 200.000 € die Nr.1b erhalten hätte).

    Ich würde nunmehr wie folgt eintragen:

    1 250.000 Das Recht zu 250.000 € hat die Nr.1, das Recht zu 300.000 €
    1a 300.000 die Nr.1a und das Recht zu 200.000 € die Nr.1b. Klarstellend
    1b 200.000 von Amts wegen eingetragen am ...

    1 250.000 Von dem bisherigen Recht Nr.1 zu 250.000 € ist ein letztrangi-
    1 150.000 ger Teilbetrag von 100.000 € (Nr.1c) samt Zinsen seit ... abge-
    1c 100.000 treten an ....

    Damit wären alle Unklarheiten beseitigt und der Grundbuchinhalt ist auch im Hinblick auf künftige Rechtsänderungen aus sich heraus verständlich.

    Die schwarze Unterstreichung von Nr.1 (alt) zu 250.000 € bedeutet eine Rötung.

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