Im Jahr 2004 hat die Stein-Mix-GbR Hamburg bestehend aus Paul und Anton Mixer Teilflächen erworben. Die Vormerkung ist eingetragen für Paul Mixer in Köln und Anton Mixer in Hamburg als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Aus und Ende des Textes
Im Oktober 2009 kauft die Stein-Mix-GbR Hamburg bestehend aus Paul und Anton Mixer -Wohnorte wie 2004- weitere Teilflächen und erklärt, diese neuen Teilflächen bilden mit der 2004 erworbenen Teilfläche eine zusammenhängende Fläche und Notar beantragt jetzt
"die Eintragung der Änderung der Auflassungsvormerkung".
Es soll eine Inhaltsänderung/Flächenerweiterung um ca. 160 qm bei der bestehenden AV eingetragen werden, die ich ablehnen möchte mit Hinweis auf den fehlenden Nachweis der Identität zwischen der 2004 handelnden GbR und der in 2009 aufgetretenen GbR.
Nach OLG Schleswig (9.12.2009, 2 W 168/09) wäre zwar eine Eintragung möglich, die aufgrund des formellen Konsensprinzips nur vom Grundstückseigentümer nach § 19 GBO bewilligt werden muß -z.B. Vormerkung für eine bestehende GbR- aber ich denke, dass die Inhaltsänderung einer Auflassungsvormerkung auch von der Berechtigten des Rechts bewilligt werden muß. Jetzt könnte aber der § 899a BGB greifen, sofern ich nicht eindeutig sagen kann, dass die eigentlich neue Vormerkung für die neuen 160 qm (die vom Notar zwar als Änderung der Auflassungsvormerkung betitelt wird) nicht vom bereits eingetragen Recht erfaßt wird und somit § 899a BGB doch nicht greift, weil die Voraussetzung "in Ansehung des eingetragenen Rechts" nicht vorliegt.
Bin ich mit einer Zurückweisung auf dem Holzweg??