Ausübung Vorkaufsrecht durch Gemeinde

  • Notar hat eben zu folgendem Fall angefragt:

    E verkauft ein Grundstück an K. Auflassung ist im KV enthalten. Die Gemeinde hat ihr Vorkaufsrecht an einer Teilfläche ausgeübt. Bescheid ist bestandskräftig geworden, so dass das Eigentum an der Teilfläche auf die Gemeinde bereits übergegangen sein dürfte.

    Hier liegt dazu bisher nichts vor.

    Nun möchte der Notar die Restfläche auf K umschreiben lassen und fragt an, ob dafür die Auflassung aus dem KV genügt (verbunden mit einem eingeschränkten Antrag dahingehend, dass nur die von dem VorkR nicht betroffene Restfläche auf K umgeschrieben werden soll)?

    Vom Bauch her tendiere ich zu "ja", konnte aber in der Literatur dazu bisher nichts finden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das reicht m. E. nicht. Abgesehen davon, dass erst mal die Vermessung durchgeführt werden müsste, muss nach h. M. der Antrag mit der Grundbucherklärung - hier: Auflassung - übereinstimmen. Eine Auslegung dahin, dass mit alten Auflassung über das ganze Grundstück nun statt des ganzen Grundstücks nur eine Teilfläche wirksam aufgelassen sein soll, würde ich nicht vornehmen; der Auflassungsgegenstand ist ein anderer; zudem Verstoß gegen § 28 GBO.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Vermessung ist erfolgt und die Fortführung im GB eingetragen.

    Ulf

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  • Mir liegt das Ersuchen der Stadt auf Eintragung der AV vor, soweit kein Problem.

    Was aber passiert mit der AV für den ursprünglichen Käufer?
    Löschung v.A.w. oder braucht's dazu einen eigenen Antrag?

  • Siehe letzten Satz des § 28 Abs. 2 BauGB: Die Gemeinde muss ersuchen, kann das Ersuchen jedoch wohl frühestens mit dem Antrag auf Eigentumseintragung stellen.

    Ulf

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  • Hallo, ich habe jetzt auch den Fall mit der Vormerkung.

    Es liegt mir das Ersuchen der Stadt vor, in dem lediglich steht, dass
    1.um Eintragung der Vormerkung zur Sicherung "meines" Anspruches ersucht wird.
    2.Das Vorkaufsrecht soll zugunsten eines Dritten ausgeübt werden (27a BauGB) und
    3."die Firma des verpflichteten Dritten befindet sich derzeit in Gründung, die genaue Bezeichnung werde ich in Kürze mitteilen". (zu diesem Punkt erst recht::gruebel:)

    Lageplan liegt bei.

    Einen Hinweis auf einen Kaufvertrag habe ich nicht, lediglich ist im Grundbuch eine AV aus 2014 für eine GmbH eingetragen.

    Kann dieses Ersuchen ausreichen?

  • "meines" Anspruches

    Nach § 27a Abs. 2 BauGB kommt mit der Ausübung ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Dritten zustande. Es geht dann nicht mehr um "seinen" Anspruch und auch nicht um den der Gemeinde (auch nicht über den § 335 BGB), sondern um den des Dritten. Er wäre als Vormerkungsberechtigter einzutragen und müßte entsprechend im Ersuchen bezeichnet werden. Ohne das jetzt weiter nachgelesen zu haben.

  • Hm, okay, danke. Ich hab das mit der Stadt besprochen.

    Die Bezeichnung des Dritten ist nunmehr nachgereicht worden.

    Allerdings steht in dem Anschreiben ausdrücklich drin: "für den das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll".

    Eintragen kann ich die Vormerkung aber doch erst wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt ist, oder?
    Also wegen der Entstehung des zu sichernden Anspruchs.

    Oder ist das Vorhaben der Stadt, das Vorkaufsrecht auszuüben, schon genug um es einen künftigen Anspruch zu nennen? Ich würde sagen nein.

  • Eintragen kann ich die Vormerkung aber doch erst wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt ist, oder? Also wegen der Entstehung des zu sichernden Anspruchs.

    :daumenrau

    Erst mit wirksamer Ausübung kommt eine Kaufvertrag zustande und wegen des Anspruchs aus diesem Kaufvertrag wird (entsprechend) für den Dritten eine Vormerkung eingetragen (§§ 27a Abs. 2 S 1, 27a Abs. 3 S. 1, 28 Abs. 2 S. 3 BauGB).

  • tom ich ging davon aus, dass ich die Frist nicht zu prüfen habe, da sie mit einem Ereignis beginnt das für mich irrelevant ist.

    Wie soll das Grundbuchamt denn wissen, wann der KV mitgeteilt wurde?

    Mir ist aber noch etwas eingefallen, nämlich wird das Vorkaufsrecht ja durch Verwaltungsakt ausgeübt.
    Wie genau sieht das aus?
    Zuletzt lief nämlich die Anhörung zur Ausübung des Vorkaufsrechts. Diese müsste ja Teil des Verwaltungsakts sein, auch wenn ich in § 28 keine Anhörungspflicht gefunden habe.

    Wie wird denn der Verwaltungsakt abgeschlossen?

  • Dem GBA ist das bei der Eintragung der Vormerkung in der Tat egal, denn die wird auf Ersuchen eingetragen. Sie nützt nur nichts, wenn der angeblich gesicherte Anspruch nicht besteht. Daher habe ich auch geschrieben, dass ich das "für die Gemeinde und den Dritten" hoffe.

    Kannst ja mal schauen, ob als nächstes ein Antrag auf Eigentumsumschreibung auf den Dritten oder eine Löschungsbewilligung für die Vormerkung kommt... :teufel:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Genau das mit dem Ersuchen ist ja mein Problem.

    In diesem steht ausdrücklich drin, dass das Vorkaufsrecht noch nicht ausgeübt ist.
    Es ist mir also offenkundig, dass es (bisher) keinen zu sichernden Anspruch gibt.

    Dann kann ich doch auch auf Ersuchen keine Vormerkung eintragen?

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