Ich muss die Sache nochmal aufgreifen!
Wie seht Ihr das?
Vorgelegt wird die (notariell) beglaubigte Kopie einer notariell beglaubigten Vollmacht vom 27.04.2010, mit der ein Herr Sch (wie ich im Register gesehen habe der Geschäftsführer der GmbH i.L. lt. Eintragung vom 25.05.2010) die S-Inkasso zur Einziehung der offenen, titulierten Forderungen… bevollmächtigt.
Mit der Vollmacht fest verbunden ist die „Freigabeerklärung“ des Inso-Verwalters, der sich auf die „von dieser Inkassovollmacht betroffenen Forderungen“ bezieht.Na ja!
Wenn ich die Vollmacht jetzt auch noch in Ausfertigung hätte, wäre zumindest der Form genüge getan. Besteht ihr immer auf die Vollmacht im Original oder Ausfertigung. Auch mein (zugegeben unmögliches Ansinnen) teilt mir der Gläubigervertreter mit, die Vorlage des Originals sei aufgrund der Vielzahl der Verfahren dem Gläubiger nicht zuzumuten.
Dummerweise habe ich zeitgleich einen weiteren Pfüb-Antrag vorliegen, mit der mittels einer fast gleichlautenden Vollmacht ein anderes Inkassounternehmen beauftragt wird – also auch „zur Einziehung der offenen, titulierten Forderungen …“
Ja was nun? Meiner Meinung nach sind die Inkassovollmachten zu unbestimmt, da sie nicht eindeutig die von ihr betroffenen Forderungen bezeichnen.
Ich möchte die Geschichte auch in öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen bekommen. Meinetwegen auch ne Beglaubigung eines Urkundenausschnitts, damit man mir nicht alle 37 Ordner übersenden muss. Bislang war das nicht möglich. Woran es scheitert, kann ich nur vermuten