[Kaufhaus] GmbH

  • Die Bemerkungen bzgl. "blind unterschreiben" und "nur schnell weg mit den Sachen" lasse ich jetzt mal unkommentiert. :mad: :daumenrun Nur soviel, wie man an meinen früheren Beiträgen in diesem Thread sehen kann, habe ich mich durchaus auch mit der Problematik befaßt.

    Das hiesige LG hat jedoch nunmehr in einer (nicht von mir bearbeiteten) Sache einen Versandhaus-PfÜB-Antrag geprüft und für gut befunden. Ich habe sogar noch ein paar Tage überlegt, ob ich dennoch etwas hochgebe (evtl. anderer Einzelrichter oder es wäre vielleicht eine Kammerentscheidung gemacht worden; diese Kammer hat die Sonderzuständigkeit für Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen). Nach reiflicher Überlegung habe ich davon Abstand genommen, weil für mich die Kraft des Faktischen bzw. der bisher ergangenen LG-Entscheidungen eine zu deutliche Sprache spricht.

    Ich denke, die Frage kann letztlich nur auf dem Wege geklärt werden, daß jemand einen so guten Draht zu ihrer/seiner Beschwerdekammer hat, daß im Vorwege schon informell erörtert werden kann, daß die Kammer eine Zurückweisung bestätigt und die Rechtsbeschwerde zuläßt.

  • Wobei ich nicht mal glauben würde das die Rechtsbeschwerde dann tatsächlich erhoben würde. Immerhin können die bekannten Gläubiger Vertreter inzwischen auf eine grosse Anzahl LG Entscheidungen verweisen, eine Entscheidung des BGH würde wohl länger brauchen und würde das Risiko der Bestätigung der Zurückweisung tragen, und dann müßte man bundesweit mit Zurückweisungen rechnen....

  • Das Landgericht Berlin hat in meiner Sache meinen Zurückweisungsbeschluss aufgehoben und mir zurückgegeben mit der Bitte um erneute Entscheidung unter Berücksichtigung der Auffassung des LG.

    Grob sagen sie, dass die undatierte Freigabeerklärung, die sich auf die Inkassovollmacht bezieht nicht genügt. Aber die Freigabe ergibt sich aus der (erst nach meiner Nichtabhilfe eingereichten) Urkunde des Notars H aus E. (145/09 und 139/10). Dazu schließt es sich der Entscheidung des LG Heidelberg vom 31.03.2011 an.

    Eine Rechtsnachfolgeklausel ist außerdem nicht notwendig. Zum einen wegen des vorgelegten HR Auszuges, aus dem ersichtlich ist, dass AG nunmehr GmbH ist. Hinsichtlich der Abtretungen bedarf es ebenso keiner Klausel. Dies wäre nur der Fall, wenn zwischenzeitlich eine Rechtsnachfolgeklausel auf einen der neuen Gläubiger erteilt worden wäre.


    Ich überleg jetzt, ob ich mir zumindest die Bezugsurkunden im Original vorlegen lasse, da es sich hier nur um Kopien handelt, die weder vollständig, noch urkundlich verbunden sind, sodass ich doch eigentlich gar nicht zweifelsfrei einen Zusammenhang annehmen kann.
    Ich weiß aber nicht, ob ich es mir antun will bzw. muss, mich durch einen Berg von Ordnern zu wühlen. Denn den Umfang werden diese besagten Bezugsurkunden ja haben, wenn es sich um tausende Forderungen handelt...

  • Die Bezugsurkunden sind eine Beiziehung wert...ich werde da nämlich nicht schlau daraus und verfüge da fleißig zwischen. Die Dinger sehen alle gleich aus, nur dass die an verschiedenen Tagen aufgenommen wurden. Der Inhalt ist folgender:

    Parteien a)-e) wobei c) unsere GmbH ist, d) die AG und e) die Ltd. und a) und b) 2 bekannte Inkassounternehmen (die aber in der Abtretungsbestätigungsurkunde...die 139/10 nicht mit aufgeführt sind)

    Am 20.02.09 ist zwischen den Firmen a)-e) ein Abtretungsvertrag geschlossen worden, der Forderungen der a)-c) genannten gegen Dritte zum Gegenstand hatte.
    Die Vertragsparteinen beabsichtigen am xxx (z.B. 26.03.10 oder 01.04.10 oder 02.04.10 jenach Urkunde) eine notarielle Urkunde zu errichten, in der diese Abtretung bestätigt wird. In dieser Bestätigung sollen alle Forderunge, die abgetreten wurden, genannt werden. ...unwichter Zwischentext bzgl. Vollmachten etc. ... Gegenstand dieser Bezugsurkunde sind folgende Forderungen: hier kommt dann die Bezeichnung einer Excell-Tabelle, die dann auszugsweise hinten dran hängt und wo dein Schuldner dann mit auftaucht.

    So, nun meine Frage: es sagt man, dass beabsichtigt wird eine Urkunde zu errichten, dann hängt plötzlich doch ein Tabellenauszug dran und das ganze wird von der Notariatsangestellten unterschrieben, deren Vollmacht nirgends nachgewiesen wurde...

    das lass ich mir von den Inkasso-Buden gerade näher erleutern. Ne Antwort hab ich bisher noch nicht bekommen. Ich bin also noch gespannt :D Hat jemand neuere Erkenntnisse???

  • Ja, ich denke es gibt neue Erkenntnisse. Das Landgericht Leipzig hat bereits zu Gunsten der Gläubigerin entschieden, wie schon oben erwähnt wurde.

    Landgericht Leipzig Beschluss vom 19.04.11.

    (Darüber hinaus – wie den obigen Beiträgen zu entnehmen ist, wurde das Angebot der Gläubigervertreter, die Ordner zur Verfügung zu stellen, durch AG Leipzig abgelehnt. Und abgesehen davon, gab es doch eine Abstimmung der Vorgehensweise, oder verstehe ich den Beitrag falsch?)

    Das Landgericht Leizpig hat zumindest nicht für notwendig gesehen, in dem Zwangsvollstreckungsverfahren das zu prüfen, was manche gerne prüfen bzw. prüfen wollen. Ich kann mir vorstellen, sollte ein weiterer Vorgang vor LG gebracht werden, dass das Landgericht seine Sicht bestätigt. Das musste z.B. das Amtsgericht Pfaffenhofen zwei Mal erleben:

    Landgericht Ingolstadt Beschluss vom 10.06.11
    Landgericht Ingolstadt Beschluss vom 06.06.11.

    Beide Beschlüsse ergingen zu Gunsten der Gläubigerin, d.h. der Vollstreckung steht nichts im Wege.

    Die Berliner traf es noch härter, es gibt nicht nur eine, nicht nur zwei, aber bereits 4 landgerichtliche Entscheidungen, die die Prozessfähigkeit der Gläubigerin trotz Inso bestätigen:

    Landgericht Berlin Beschluss vom 25.05.11
    Landgericht Berlin Beschluss vom 31.05.11
    Landgericht Berlin Beschluss vom 31.05.11
    Landgericht Berlin Beschluss vom 31.05.11.

    Auch die Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Hagen mussten sich schon zwei Mal den beantragen PÜB erlassen, wie oben schon angedeutet wurde:

    Landgericht Hagen Beschluss vom 04.04.11
    Landgericht Hagen Beschluss vom 13.05.11

    Ich denke, es wird auch für manche interessant zu wissen, dass noch weitere LG mit den vorgelegten Unterlagen „zufrieden“ waren, und hier sind sie:

    Landgericht Koblenz Beschluss vom 09.06.11 –
    Landgericht Tübingen Beschluss vom 06.06.11
    Landgericht Erfurt Beschluss vom 06.06.11
    Landgericht Hannover Beschluss vom 25.05.11
    Landgericht Dresden Beschluss vom 23.05.11
    Landgericht Bremen Beschluss vom 29.04.11
    Landgericht Aachen Beschluss vom 28.04.11
    Landgericht Hanau Beschluss vom 26.04.11
    Landgericht Lüneburg Beschluss vom 08.04.11
    Landgericht Heidelberg Beschluss vom 31.03.11
    Landgericht Köln Beschluss vom 22.03.11
    Landgericht Mühlhausen Beschluss vom 09.03.11


    Wenn ich alle zusammenrechne, sind es insgesamt 21

  • Anton

    Ich habe die Übersendung der Forderungsaufstellungen nicht ohne Grund abgelehnt. Ich habe weder die Zeit noch die Muse mich durch eure X Ordner zu quälen. Wenn ich dann aber die Bezugsurkunde erhalte und da steht gleich mit als erstes drin, dass die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt genau bezeichnen wollen, welche das sind, dann versteh ich den Sinn der Bezugsurkunde nicht. Im nächsten Atemzug wird dann aber auf eine Anlage verwiesen, die ja dann auch auszugsweise (was mir im übrigen völlig ausreichen würde!!!) hinten dran hängt. Ich hätte aber auch gern den Nachweis der Bevollmächtigung der Notariatsangestellten, die das Ganze unterschrieben hat. Sorry, aber in jeder notariellen Urkunde prüfen wir die Bevollmächtigungen und nur weil das den Landgerichten offensichtlich egal ist, heißt das noch lange nicht, dass mir das egal wäre.

    Wir eiern hier seit über einem Jahr rum und die Gläubigervertreter schaffen es nicht, alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

    Ich widerspreche den Landgerichtsentscheidungen nicht, aber solange mir nicht nachgewiesen ist, dass meine Forderung davon tatsächlich betroffen ist, gibt's nunmal keine Unterschrift unter den Pfänder.

  • Man könnte sich ja auch über das Stichwort Verwirkung mal Gedanken machen....

    Bei mir tauchen teilweise Vollstreckugsbescheide von anno 1988 auf, aus denen 1993 das letzte mal vollstreckt wurde... Die Schuldner wird das aber kaum jucken...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ist wie mit der Einrede der Verjährung bei den Zinsen...da muss schon der Schuldner was zu sagen, macht er aber aus Unkenntnis nicht...

  • Seit mehr als einem Jahr wird an diesem Thema herumgedoktort, das ganze letzte Jahr über wurde immer wiederholt, dass man ja versuche, so eine Sache mal ins Rechtsmittel zu treiben, aber es würden ja keine Rechtsmittel erhoben, jetzt gibt es eine Vielzahl an landgerichtlichen Entscheidungen, die die Zweifler aufgehoben und die Gläubigerin bestätigt haben.

    Natürlich kann und muss ich im Einzelfall prüfen, ob "meine" Forderung "dabei ist" (wenn ich denn immer noch Zweifel habe, eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht nicht, die Voraussetzungen des § 750 ZPO sind schließlich erfüllt, was viele Landgerichte auch ausdrücklich ausgeführt haben). Das ist niemandem abzusprechen.
    Und ja, kein Rechtspfleger und keine Rechtspflegerin ist rechtlich an die Auffassung des Rechtsmittelgerichts in anderen Verfahren als in den Rechtsmittel-Verfahren gebunden. Die rechtspflegerische Unabhängigkeit ermöglicht es uns, auch fortdauernd gegen die bekannte Auffassung des Rechtsmittel-Gerichts zu entscheiden.
    Ich halte es mit meiner rechtspflegerischen Unabhängigkeit genauso, wenn ich die Entscheidung meines Rechtsmittel-Gerichts für falsch halte und sie auch im Gesamtzusammenhang nicht mit meinem Gewissen vereinbaren kann.

    Die getroffenen Rechtsfeststellungen zur Erforderlichkeit einer Rechtsnachfolgeklausel wurden hier nicht mehr diskutiert.
    Hier geht es anscheinend um den geforderten und vorgelegten Nachweis, den die Landgerichte bundesweit fast einhellig (in einigen Verfahren wurden die Vollstreckungsgerichte bestätigt, aber soweit ersichtlich nur, weil dort der entsprechende Nachweis nicht rechtzeitig vorlag) als ausreichend anerkannt haben.
    Aber offensichtlich wollen einige Zweifler auch weiterhin die landgerichtliche Feststellung, dass der Nachweis ausreicht, nicht akzeptieren, sondern prüfen diesen weiterhin. Das kann eigentlich nur daran liegen, dass die landgerichtliche Feststellung für falsch und mit dem eigenen Gewissen nicht vereinbar gewertet wird (auch wenn ich hier bisher nicht gelesen habe, warum der Nachweis entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ausreichen soll).
    Wenn dem so ist, dann ist das auch völlig in Ordnung.
    Alles andere wäre Spekulation über persönliche Animositäten, die einem sachlichen Entscheider nicht entsprechen würden.

    Wenn der Nachweis an sich aber doch (nach mehrfacher landgerichtlicher Feststellung) als ausreichend akzeptiert wird, dann ist nur noch zu prüfen, ob die entsprechende Forderung davon betroffen ist. Diese Prüfung ist relativ einfach und schnell erledigt, da die Gläubigerin inzwischen den Nachweis nicht mehr ordnerweise, sondern mittels einer auszugsweisen Urkunde vorlegt.
    Und sorry Lexy, aber die Prüfung abzulehnen, weil sie zu umfangreich ist, ist nicht gerade zielführend (oder überhaupt zulässig), oder?

    Soweit ich weiß, habe ich auch eine "Verwirkung" eines Titels nicht zu prüfen. Dafür habe ich auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte.


  • Soweit ich weiß, habe ich auch eine "Verwirkung" eines Titels nicht zu prüfen. Dafür habe ich auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte.



    Das stimmt schon, deshalb habe ich ja auch geschrieben, die wenigesten der Schuldner wird das interessieren und entsprechende Einwände erheben.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich habe nur gesagt, dass ich es nicht für erforderlich halte, mir die 2 Dutzend Ringordner mit den Auflistungen der Forderungen zukommen zu lassen, sondern, dass mit der Tabellenauszug reicht. Wo bin ich da bitte kleinlich? Und wenn ich mal nachfrage, wo die Vollmacht der Notariatsangestellten erteilt wurde, sehe ich da auch nichts verwerfliches drin. Einmal nachgewiesen, reicht mir das für alle Anträge.

    Und ich sage es gern nochmal: ich gehe konform mit den LG-Entscheidungen, aber ich habe halt noch 1-2 Fragen zu den Bezugsurkunden und die werden mir die Gläubigervertreter doch wohl beantworten können und dann geb ich mich auch zufrieden und unterschreibe die Dinger.

  • @ Lexy:
    Was den Prüfungsumfang betrifft, hatte ich Dich wohl falsch verstanden, neues sorry.
    Aber wenn Du die LG-Entscheidungen akzeptierst, dann heißt das auch, dass Du deren Feststellung über den ausreichenden Nachweis akzeptierst. Dann weiß ich nicht, warum Du den noch weiter prüfst?
    Wenn der Nachweis als solcher ausreichend ist, musst Du doch nur noch prüfen, ob "Deine" Forderung dadurch abgedeckt ist.

  • Das LG sagt, dass durch den Verweis auf die Bezugsurkunde und die Aussage des IV, dass die dort aufgeführten Forderungen im freinen Vermögen stehen, der Nachweis der Freigabe erbracht ist und keine Klausel (und an diesem Punkt war ich mir nie sicher!) notwendig ist. Damit gehe ich konform. Alle Beteiligten sind laut Urkunde anwesend gewesen, so dass man das als Freigabe akzeptieren kann. Mir gefällt nur nicht, wie oberflächlich diese Bezugsurkunden geprüft wurden. Ich will die Bevollmächtigung nachgewiesen haben und wie das mit der "Beabsichtigung zur Errichtung einer Urkunde bzgl. der Forderungen" zu verstehen ist, erläutert haben.

    Da ja die Gläubigervertreter hier im Forum vertreten sind, gehe ich davon aus, dass mein Anliegen verstanden ist, die Nachweise erbracht werden, meine Frage beantwortet wird und sich dann alle friedlich die Hände reichen können...

  • Wieder schön! " bei der Urkunde vom 01.04.09 handelt es sich nicht um die später vollzogenen Abtretungen..." Lesen liebes LG! Die Forderungen wurden ausweislich der Bezugsurkunden bereits am 20.02.09, also vorher! abgetreten...und aus den Bezugsurkunden ergibt sich, dass sie beabsichtigen, eine Urkunde zu errichten, in denen die Forderungen konkretisiert werden sollen...aber ich weiß ja, ich bin kleinlich... wird schon alles seine Richtigkeit haben :cool:

  • Es steht dir ja auch zu, so "kleinlich" zu sein. :)

    Allein fehlt mir die Zeit dazu, es immer bis zum letzten auf die Spitze zu treiben, wenn den Schuldner im Gegenzug davon allesamt gar nichts interessiert. Auch diese Ansicht / Verfahrensweise könnte man mir vorwerfen, ich ändere sie aber nicht, weil ich sie auf Grund meiner enormen Arbeitsbelastung gar nicht ändern kann. Hauptsache, man macht es nach bestem Wissen und Gewissen.

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