Die Bemerkungen bzgl. "blind unterschreiben" und "nur schnell weg mit den Sachen" lasse ich jetzt mal unkommentiert. Nur soviel, wie man an meinen früheren Beiträgen in diesem Thread sehen kann, habe ich mich durchaus auch mit der Problematik befaßt.
Das hiesige LG hat jedoch nunmehr in einer (nicht von mir bearbeiteten) Sache einen Versandhaus-PfÜB-Antrag geprüft und für gut befunden. Ich habe sogar noch ein paar Tage überlegt, ob ich dennoch etwas hochgebe (evtl. anderer Einzelrichter oder es wäre vielleicht eine Kammerentscheidung gemacht worden; diese Kammer hat die Sonderzuständigkeit für Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen). Nach reiflicher Überlegung habe ich davon Abstand genommen, weil für mich die Kraft des Faktischen bzw. der bisher ergangenen LG-Entscheidungen eine zu deutliche Sprache spricht.
Ich denke, die Frage kann letztlich nur auf dem Wege geklärt werden, daß jemand einen so guten Draht zu ihrer/seiner Beschwerdekammer hat, daß im Vorwege schon informell erörtert werden kann, daß die Kammer eine Zurückweisung bestätigt und die Rechtsbeschwerde zuläßt.