• yep - Ausnahme wäre, wenn der Antragsteller der Insolvenzverwalter wäre oder er nachweisen kann, dass die Forderung zur Tabelle angemeldet und entgültig betritten wurde

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das Kostenfestsetzungsverfahren selbst kann aber nicht mehr unterbrochen werden i. S. v. § 240 ZPO, sondern der Antrag auf Kostenfestsetzung ist nach Eröffnung als unzulässig einzustufen.

    Ich denke, darauf wollte p-new raus, oder?

  • Nein weil der Rechtsstreit bei Eröffnung schon anhängig war und das Kostenfestsetzungsverfahren Bestandteil von diesem ist (d.h. kein gesondertes Verfahren) halte ich den § 240 ZPO in diesem Fall für anwendbar.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nein weil der Rechtsstreit bei Eröffnung schon anhängig war und das Kostenfestsetzungsverfahren Bestandteil von diesem ist (d.h. kein gesondertes Verfahren) halte ich den § 240 ZPO in diesem Fall für anwendbar.



    Frag mal Herrn Müller-Rabe, ob der das auch so sieht, dass das Festsetzungsverfahren ein Bestandteil des anhängigen Rechtsstreits ist. Der behauptet seit Einführung des § 15 a RVG ins RVG etwas anderes. :wechlach:

    Früher war das wohl mal so, aber seit dem Chaos mit der Geschäftsgebühr sind sich alle einig, dass es sich um zwei Verfahren handelt. Und nun kommen wir blöden Insolvenzler daher und sagen, dass es dasselbe Verfahren ist? So geht das aber nicht. :D

    Vom Grundsatz bin ich mit dir, Gegs. Neue Anträge - also auch der Festsetzungsantrag - sind wegen der Unterbrechung des Hauptverfahrens unzulässig. So besser? :)

  • Das Kostenfestsetzungsverfahren selbst kann aber nicht mehr unterbrochen werden i. S. v. § 240 ZPO, sondern der Antrag auf Kostenfestsetzung ist nach Eröffnung als unzulässig einzustufen.

    Ich denke, darauf wollte p-new raus, oder?



    :daumenrauJa genau.


    Wenn VU bereits rechtskräftig, dann IE und danach KfA, ist ja das Hauptverfahren bereits abgeschlossen und § 240 nicht anzuwenden(?) Was mach ich dann mit KfA?

  • Den Antragsteller auf die Eröffnung hinweisen und um Rücknahme bitten, weil der Antrag sonst wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen wäre.

  • Antragsteller wurde mitgeteilt, dass Verfahren unterbrochen ist. Nun legt mir Geschäftsstelle Akte vor (woher auch immer sie ein WV-Datum haben ...). Was würdet ihr praktisch machen? Weglegen, bis Mitteilung vom Antragsteller kommt, dass Inso-Verfahren beendet ist bzw. Verw. Forderung bestritten hat?

  • Vfg: Vom Rechtspfleger nichts zu veranlassen.
    "Weglegen" verfüge ich nie, da ich nicht weiß, ob noch wer anders die Akte benötigt und bevor es deswegen Probleme gibt, lasse ich es.

  • Der zweite Verfügungspunkt kann statt "weglegen" einfach "Geschäftsgang" lauten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hallo zusammen,

    ich hab' ein Endurteil vom 09.10.2013 gegen drei Beklagte (1. Max Muster, Inh. "......", 2. Mona Muster, 3. .....GbR). Ablauf der Berufungsfrist war der 19.11.2013. Rechtsmittel wurde nicht eingelegt. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    KfA der Klägerin liegt vor und wird den Beklagten zur Stellungnahem rausgeschickt. Daraufhin meldet sich die Bekl. zu 2 (auch für Bekl. zu 1 und 3) und teilt schriftlich mit: Ihnen wurde die Gewerbe- und Gaststättenerlaubnis entzogen. Sie hätten daher kein Einkommen mehr und seien gezwungen Hartz IV und Insolvenz zu beantragen. Aus diesen Gründen können sie der Forderung nicht nachkommen.

    Ich hab' jetzt schon beim zuständigen Insolvenzgericht angerufen ob hinsichtlich der drei Beklagten Antrag gestellt wurde. Das ist nicht der Fall.

    Dann kann ich doch normal festsetzen mit der Begründung, dass eine Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist.

  • Hallo, ich schließe mich hier mal mit meiner Frage an. Ich bekomme eine Akte meiner Vorgängerin nach 2 Jahren wieder vorgelegt. Gemäß Beschluss wurden der Klägerin die Kosten auferlegt. Die Beklagte ist in Insolvenz. Gilt hier auch § 240 ZPO? Ich hätte kein Problem gehabt, die Kosten festzusetzen. Meine Vorgängerin hat sich WV-Frist gesetzt zur Überprüfung, ob die Wohlverhaltensphase durch Verstoß eventuell hinfällig ist, ansonsten Frist gesetzt nach Ablauf der WV-Phase. Ich tendiere dazu, die Kosten des Gegners noch normal festzusetzen. Was meint ihr?

  • Hallo!

    Über das Vermögen des Beklagten wurde 2014 das Insoverfahren eröffnet. 2016 wurde der Mahnbescheid dem Beklagten zugestellt. Der Beklagte hat Widerspruch eingelegt mit der Begründung, dass er sich seit 2014 in Privatinsolvenz befindet. Übergang ins streitige Verfahren dann 2016. Es wurde das vereinfachte Verfahren durchgeführt. Der Beklagte wurde aufgefordert, sich zum Insolvenzverfahren zu äußern und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Beklagte hat sich nicht geäußert. 2016 erging dann ein Endurteil, in welchem dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.

    Verstehe ich das richtig, dass wenn der Mahnbescheid nach InsoEÖ zugestellt wird, eine Unterbrechung gem. § 240 ZPO nicht in Frage kommt? :gruebel: Wäre es andersherum und der Mahnbescheid wäre vor EÖ zugestellt worden, dann hätte nach § 240 ZPO unterbrochen werden müssen. Aber dann hätte auch kein Endurteil ergehen dürfen, oder?
    Der Beklagte wurde zum KfA angehört, hat sich diesbezüglich jedoch nicht geäußert. Oder hätte der KfA dem Insolvenzverwalter übersandt werden müssen? Kann jetzt ein KfB erlassen werden? :gruebel:

    Entschuldigung für die vielen Fragen, beschäftige mich erst seit Kurzem mit den Kosten und manchmal ists noch etwas verwirrend :oops:

  • Ich sehe es so, dass im vorliegenden Fall das Verfahren nicht unterbrochen ist und ein Kfb aufgrund der getroffenen und wirksamen KGE erlassen werden kann (muss).
    Den Kfb würde ich an den Beklagten selbst zustellen, da dieser verklagt wurde, daher war es auch richtig, den Kfa an den Beklagten zu übersenden, wenn du vorher anhören möchtest.
    Wenn im laufenden Verfahrens das InsoVerfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet worden wäre, wäre das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen - aber dann wäre auch kein Urteil ergangen.

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