Rückzahlung der Sicherheitsleistung?!

  • Mehr als dreist geht offenbar einer meiner Schuldner vor:

    Im Versteigerungstermin wird durch eine noch sehr junge UG (haftungsbeschränkt) das Meistgebot abgegeben. Die beantragte Sicherheitsleistung wurde erbracht, eine entsprechende Einzahlungsbestätigung (Justizkasse) habe ich bei der Akte. Zuschlagsverkündungstermin wurde anberaumt, Antrag auf Zuschlagsversagung gem. § 74a ZVG wurde durch die betreibende Gläubigerin gestellt. Nach Rücksprache mit der Gläubigerin wird wohl an dem Zuschlagsversagungsantrag festgeshalten werden, da die Zahlung des Meistgebots nicht zu erwarten ist (weitere Verwandtschaft des Schuldners ist Geschäftsführer der UG).

    Nach dem Termin wird mir von den Kollegen der Polizei eine Anzeige zur Kenntnis gegeben, dass die Tochter des Schuldners den Schuldner des Diebstahls bezichtigt. Danach soll ein großer Teil des nun als Sicherheitsleistung erbrachten Geldbetrages aus der Wohnung der Tochter durch den Schuldner entwendet worden sein.
    Grundsätzlich habe ich die eingezahlte Sicherheitsleistung ja dem Einzahler = Schuldner zurückzuüberweisen. Angesichts der polizeilichen Ermittlungen hab ich damit irgendwie ein Problem...Kann die Tochter des Schuldners denn gegen die Rückerstattung im Wege einer einstweiligen Verfügung vorgehen? Oder habt ihr bessere Ideen?

    Eine weitere Frage stellt sich mir am Rande: Kann die Sicherheitsleistung im Nachhinnein noch als nicht erbracht festgestellt werden, z.B. im vorliegenden Fall einer (möglichen) Geldbeschaffung durch ein Strafdelikt?

    Schonmal Danke für eure Beiträge!

  • Ich verstehe den Sachverhalt nicht.

    Sicherheit zu leisten hatte doch der Bieter, nicht der Schuldner.
    Bieter ist die Unternehmergesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer (entfernte Verwandtschaft des Schuldners).

    Angeblich stammt das Bargeld, das bei der Justizkasse als Sicherheit eingezahlt wurde, aus einem Diebstahl. Ja und?!
    Falls Dir hier §§ 932 ff. BGB durch den Kopf geisterten, verweise ich auf § 935 Abs. 2 BGB.

    Kurzum: Nach Rechtskraft der Zuschlagsversagung hat Rückzahlung an die UG zu erfolgen.


  • Sehe ich genauso. Gegebenenfalls möge die Geschädigte über die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Geldes veranlassen, §§ 111c, 111 d StPO.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ja, richtig, dieses Detail fehlt noch:

    Der Schuldner ist Einzahler der SL gewesen, hat dies auf Nachfrage im Termin für die Bieterin gemacht. Ist ja eigentlich auch egal, wer die SL leistet- wichtig ist doch nur, für welchen Bieter diese erbracht werden sollte.

  • Die Sicherheit geht an den Einzahler auf dessen Konto zurück, basta. Über mehr würde ich mir kein Kopfzerbrechen machen, zum Glück haben wir keine Barzahlung mehr. Ob die Polizei das Konto auf Grund einer Anzeige aus der Familie beschlagnahmt, müssen die entscheiden.
    Die Tochter sollte ihren Vater kennen und keine so hohen Geldbeträge zu Hause unverschlossen aufbewahren, werden ja wohl mehr als dreifuffzig gewesen sein. Wer weiß, was da getrickst werden sollte !
    Vermutlich hat der Schuldner nun zu befürchten, dass der Betrag nicht an ihn ausgezahlt wird, da das Konto gepfändet ist/wird.

  • Ich sehe das Genauso. Das Geld geht an den Einzahler, hier = Schuldner zurück. Was die Polizei/StA daraus macht, ist nicht unser Problem.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • wenn der Schuldner die Sicherheitsleistung erbracht hat, sollte der Gläubiger diese aber schnell pfänden, wenn er Zuschlagversagung beantragt

  • Auch für mich steht fest, dass die Sicherheitsleistung immer an den Einzahler zurückzuzahlen ist. Moralische Erwägungen dürfen keine Rolle spielen. Eine Rechtsfrundlage für eine andere Auszahlung gibt es nicht, es sei denn, es würde dem Versteigerungsgericht ein Pfändungsbeschluss, Arrest oder ähnliches vorgelegt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!