Für eine beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage beantrage ich vorab PKH mit der Begründung, der Schuldner habe einen Ratenzahlungsvergleich abgeschlossen, der nach Auslegungsgrundsätzen beide Titel (Urteil und KfB) erfasse, der Gläubiger drohe aber die ZwV aus dem KfB an.
Die PKH wird versagt u. a. mit der Begründung, die Ausfolgung nur des Urteils habe erkennen lassen, dass man sich über die Kosten nicht verglichen habe. Nun ja, das kann man so sehen. Was mich jetzt aber wundert, ist, dass der PKH-Versagungsbeschluss die Bemerkung enthält "Beschwer 86,43 EUR".
Wie kommt dieser Betrag zustande? Die Titel lauten insgesamt auf ca. 400,00 EUR.