Hallo Ihr Lieben,
eure Hilfe wird gebraucht!
Im Grundbuch eingetragen als Eigentümer sind die jeweiligen Eigentümer von Flst.Nr. x und Flst.Nr. y (steht tatsächlich so drin, ohne Namen!) IN UNGETEILTER HAND.
Das Beschlagnahmeobjekt ist ein Wegegrundstück, vermutlich rührt die Eigentümereintragung aus Bodenreformzeiten, da x und y früher Bodenreformgrundstücke waren.
Nun beantragt der Eigentümer des Flst. x die Teilungsversteigerung.
Woher nimmt er diesen Auseinandersetzungsanspruch? Als was werte ich die "ungeteilte Hand"??
TV bei Eigentümer in ungeteilter Hand?
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Hallo Gerichtsdiener,
hilft dir das vielleicht weiter? (gelesen habe ich es noch nicht, aber laut Stichworten geht es um subjektiv-dingliches Eigentum):
http://www.bverwg.de/media/archive/4277.pdf
Interessant könnten auch die Publikationen von Frank Reichert hierzu sein: http://www.frank-reichert.de .
LG
Jörg -
Ungeteilte Hand ist schon eine komische Bezeichnung. Ich habe mal ein wenih im ZGB gestöbert. Da gibt es diesen Begriff natürlich auch nicht, aber § 34 ZGB sagt, dass es Gesamteigentum oder Miteigentum gibt. § 41 ZGB erklärt, dass jeder Miteigentümer berechtigt ist die Aufhebung zu verlangen. Gem. § 42 ZGB muss man für Gesamteigentum bei den jeweiligen Abschnitten im Gesetz schauen. Z.B. gibt es einen Abschnitt der heißt Gemeinschaften von Bürgern, §§ 266 ff ZGB. Da steht was zu der Beendigung der Gemienschaft in § 273 ZGB. Ich muss nachher sowieso noch mal an der Bibliothek vorbei. Vielleicht schaffe ich es noch, mal in den Kommentar zu schauen.
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Ungeteilte Hand ist schon eine komische Bezeichnung. Ich habe mal ein wenih im ZGB gestöbert. Da gibt es diesen Begriff natürlich auch nicht, aber § 34 ZGB sagt, dass es Gesamteigentum oder Miteigentum gibt. § 41 ZGB erklärt, dass jeder Miteigentümer berechtigt ist die Aufhebung zu verlangen. Gem. § 42 ZGB muss man für Gesamteigentum bei den jeweiligen Abschnitten im Gesetz schauen. Z.B. gibt es einen Abschnitt der heißt Gemeinschaften von Bürgern, §§ 266 ff ZGB. Da steht was zu der Beendigung der Gemienschaft in § 273 ZGB. Ich muss nachher sowieso noch mal an der Bibliothek vorbei. Vielleicht schaffe ich es noch, mal in den Kommentar zu schauen.
Wenn ich es richtig sehe, ist das ZGB nicht die richtige Quelle. Die beschriebene Gemeinschaft dürfte aus einer Zeit stammen, "als noch nicht alle Wege krumm waren." -
Anhand der Angabe "Bodenreform" habe ich auch auf die Zeit lange vor den Siebzigern mit ihrem ZGB getippt.
Ungeteilte Hand wird Gesamthand sein. Was für eine Art von Gesamthandsgemeinschaft soll das aber sein? Weil damals auch in der DDR das BGB galt, kommt m.E. nur die GbR in Frage. Oder hat jemand andere Ideen dazu?
Nachtrag: Vielleicht wäre es sinnvoll, mal im Grundbuchforum nachzufragen. Die Kollegen dort haben so ziemlich jede Grundbucheintragung schon einmal gesehen. -
Hat schon mal jemand auf meine Links geklickt?
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Im Grundbuch eingetragen als Eigentümer sind die jeweiligen Eigentümer von Flst.Nr. x und Flst.Nr. y (steht tatsächlich so drin, ohne Namen!) IN UNGETEILTER HAND.
Ich hoffe, ich bin nicht für dieses Grundbuch zuständig.
Zunächst würde ich mal das GBA auf diese Eintragung aufmerksam machen und um Prüfung bitten, ob das so bleiben soll.
Die "gesamte Hand" ist als Gesamthandsgemeinschaft zu werten, welche konkrete Form das ist, lässt sich vielleicht aus der Altakte ersehen. -
Hat schon mal jemand auf meine Links geklickt?
Ja selbstverständlich
Aber so richtig schlau werd ich daraus auch nicht... -
Hat schon mal jemand auf meine Links geklickt?
Ja selbstverständlich
Aber so richtig schlau werd ich daraus auch nicht...
Dto. Ist denn gar nicht zu klären, von wann die entsprechende Grundbucheintragung datiert und was ihr zugrunde lag? -
Mmhhh also - haben jetzt deinen ersten Link (der zweite irritiert mich völlig...) nochmal genauer unter die Lupe genommen und sind auf den Seiten 16 - 18 zumindest analog fündig geworden...
Meine Kollegin (ist nämlich zum Glück nicht mein eigener Fall:strecker) wird sich jetzt auf den Standpunkt stellen, dass eine Auseinandersetzung nicht möglich ist... eben mit einer ähnlichen Begründung wie auf den Seiten 16-18 in deinem Link1...
Danke allen, die sich ihren Kopf für uns mitzerbrochen haben:daumenrau -
Sollte die Eintragung zu DDR-Zeiten vorgenommen worden sein, dürfte die Eintragung inhaltlich unzulässig sein und wäre von Amts wegen zu löschen.
Einen ähnlichen Fall hatten wir schon einmal.
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…liches+eigentum -
Da du keine Eigentümer hast, halte ich die TV für unzulässig. Abgesehen davon ist der Antragsteller nicht antragsberechtigt.
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N mit den Eigentümern ist das so eine Sasche. Die stehen zwar nicht namentlich drin, aber mit ihren Grundbüchern. Da würde ich nur an das GB einen Hinweis geben.
Mir fällt max. noch Seperationgemeinschaft ein. Aber das schein es auch nicht zu sein.
Ablehnen ist eine gute Sache. Dann beschwert sich einer und es gibt dann zumindest eine LG Entscheidung.
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