Wer ist denn nun eigentlich gegenständlich Drittschuldner? Wir sind uns doch einig, dass Drittschuldner das jeweilige Bundesland ist. Dass die Länder für die Zustellung An- oder Verordnungen erlassen haben, macht doch m.E. nach die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Länder nicht zum Drittschuldner. Sie sind und bleiben lediglich dessen Vertreter und Zustellungsempfangsberechtigte. Woraus sollte man anderes entnehmen können. Wäre es anders, müsste doch ansonsten an Stelle des Bundeslandes gleich die JVA als Drittschuldner bezeichnet werden.
Nur weil sich die empfangsberechtigten Vertreter des jeweiligen Landes, wie gegenständlich, für unzuständig halten, wenn der Schuldner zwar im gleichen Bundesland aber in einer anderen JVA inhaftiert ist, wird die Drittschuldnereigenschaft des Bundeslandes nicht beseitigt.
Das Land ist und bleibt nach wie vor Drittschuldner und es muss nur neu zugestellt werden. Insoweit halte ich eine Berichtigung der Drittschuldnerbezeichnung durch Angabe der neuen zuständigen JVA nach § 319 ZPO für zulässig, weil nicht der Drittschuldner, sondern nur dessen zustellungsbefugter Vertreter unrichtig ist. § 319 ZPO ist bekanntlich großzügig auszulegen....
Ein guter Beitrag. Ich gehe noch einen Schritt weiter und halte es für fraglich, ob überhaupt eine Berichtigung erforderlich ist.
Der zitierte Wortlaut des GVZ-Schreibens besagt m. E. nur, dass die Zustellung in der JVA Z wegen der Verlegung nicht möglich war und nunmehr der für die JVA Y zuständige GVZ für die Zustellung dort beauftragt werden sollte.