Herabsetzung Pfändungsfreibetrag

  • Hallo !

    Folgender Fall beschäftigt mich schon etwas länger.

    Die Ex-Frau pfändet das Arbeitseinkommens des Schuldners wegen rückständiger und laufender Unterhaltszahlungen nach § 850 d ZPO.

    Der Pfändungsfreibetrag wurde auf 680 EUR festgesetzt. Dabei entfallen 250 EUR auf die Kosten für die Miete.

    Der Schuldner wohnt weiterhin im ehemlaigen Haus der Familie und zahlt monatliche Abtragungen in Höhe von ca. 710 EUR.
    Laut Gläubigerin zahlt der Schuldner seit etwa drei Monaten nicht mehr ein monatlichen Beitrag auf eines der Darlehen in Höhe von 170 EUR .Dies wurde mir von der Bank nachgewiesen.
    Sie bittet darum eine Kürzung des Pfändungsfreibetrags um 25% als genau um 170 EUR vorzunehmen.

    Ist das ein Antrag nach § 850 g ZPO ?

    Kann eine Herabsetzung so einfach vorgenommen werden? Der Schuldner wurde bereits angehört und hat keine Stellungnahme abgegeben .

  • Wenn ich das richtig verstehe soll von den 250,00 EUR, die für die fiktive Bruttowarmmiete angesetzt wurde jetzt 170,00 EUR gekürzt werden, dem Schuldner also lediglich 80,00 EUr für die Wohnkosten belassen werden?

    Ich ! denke man muss unterscheiden zwischen den Darlehnsraten, die der Schuldner für das Haus abzubezahlen hat, und den tatsächlichen Aufwendungen die er für das Wohnen hat.

    Also Nebenkosten, wie Grundsteuer, Müllabfuhr, Be- und Entwässerung, Haftpflichtversicherung etc. (wie Nebenkosten für eine Mietwohnung), sowie den Heizkkosten und der fiktiven Nettokaltmiete.

    Er zahlt doch weiterhin die übrigen Hauskredite in Höhe von 530,oo EUR.
    Also für 80,00 EUR wohnt er da doch sicher nicht.

    Mach doch vielleicht als Gegenrechnung die Berechnung nach der BGH Entscheidung vom 23.07.2009

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…H-VII-ZB-103-08

    Natürlich muss der Schuldner sich bei Unterhalt so weit wie möglich einschränken, aber auch das hat Grenzen.

  • Ich häng mich mal dran...

    Folgender Sachverhalt:
    Im Oktober 09 wurde die Rente des Schuldners durch die Exfrau gem. 850 d ZPO bei der deutschen Rentenversicherung gepfändet, Freibetrag wurde auf 700,00 EUR festgesetzt.
    Die Gläubigervertreter beantragen jetzt, den Freibetrag auf 0,00 EUR herabzusetzen, weil der Schuldner:

    1.: Mietfrei in der Türkei lebt (zwischen den Parteien unstreitig)

    2.: in der Türkei niedrigere Lebenshaltungskosten als in Deutschland hat (zwischen den Parteien sehr streitig)

    3.: noch eine weitere Rente bezieht (in der Türkei), welche monatlich umgerechnet ca. 300,00 EUR beträgt.

    Bzgl. der Lebenshaltungskosten führt der Gläubigervertreter an, dass dies offenkundig ist, man lebe in der Türkei ca. um 2/3 billiger als in Deutschland.

    Der Schuldnervertreter führt noch an, dass der Schuldner in der Türkei nicht krankenversichert ist und daher sämtliche Medikamente etc. aus eigener Tasche zahlen muss. Dafür wurden Kopien von türkischen Arztrechnungen (zumindest sollen es welche sein, ich bin der Sprache aber nicht mächtig ;) ) vorgelegt.
    In Deutschland besteht zwar eine Krankenversicherung, dem Schuldner sei aber nicht zuzumuten, für Medikamente und Arztbesuche nach Deutschland zu fliegen...

    Wegen der Wohnkosten kommt ja eine Herabsetzung des pfandfreien Betrages in Betracht.
    Allerdings schwanke ich wegen dem Rest noch.
    Zu den Lebenshaltungskosten hab ich bislang zwar die Tabelle zur Ländergruppeneinteilung des Finanzministeriums gefunden, das hilft mir aber auch nicht so recht weiter...

    Ich wäre für jeden Ansatz dankbar :)

  • Mittlerweile gibt es bei den gesetzlichen Krankenversicherungen wohl auch die europäische Krankenkarte, die wohl auch im Ausland gilt.

  • Eine Herabsetzung würde ich grundsätzlich auch als möglich ansehen - nicht jedoch auf die beantragten 0 Euro. Lebenshaltungskosten sind auch in der Türkei gegeben und nach entsprechendem Wohnort wohl auch nicht unbedingt geringer als hier. Ich würde mich nochmals an den Gläubiger Vertreter wenden woher er den Ansatz bezüglich der 2/3 hat.

  • Bzgl. der Lebenshaltungskosten führt der Gläubigervertreter an, dass dies offenkundig ist, man lebe in der Türkei ca. um 2/3 billiger als in Deutschland.



    Das ist schlichtweg Blödsinn. Diese Zeiten sind lange vorbei. Die Lebenshaltungskosten in der Türkei sind z.T. höher als in Deutschland.

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