Hallo, kann mir jemand helfen
Ab wann beginnt in der aufgebotssache die Rechtsmittelfrist zu laufen, wann muß ich die Rechtskraft bescheinigen?
1 Monat ab dem Zeitpunkt des Aushanges der öffentl. Zu, oder 1 Monat ab Abnahme des Aushanges?
Ist in der öffentlichen Zustellung ein hinweis nach § 186 und 188 ZPO notwendig?
Rechtsmittelfrist
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... wann muß ich die Rechtskraft bescheinigen?
Gar nicht. Das ist Aufgabe des UdG. -
Wann beginnt in der Aufgebotssache die Rechtsmittelfrist zu laufen?
Das steht in der Rechtsmittelbelehrung, an die der UdG gebunden ist.
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ja ich weiß, ich selbst mache auch keine aufgebortssachen, aber eine kollegin hat mich gebeten dies reinzustellen, da hier unsicherheit herrscht
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"Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht … einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung. …"
Schriftlich bekannt gemacht ist die Entscheidung 1 Monat nach öffentlicher Zustellung (§§ 441 FamFG, 186-188 ZPO).Die öffentliche Zustellung beginnt mit Aushang (§ 188 ZPO).
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"Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht … einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung. …"
Schriftlich bekannt gemacht ist die Entscheidung 1 Monat nach öffentlicher Zustellung (§§ 441 FamFG, 186-188 ZPO).
Die öffentliche Zustellung beginnt mit Aushang (§ 188 ZPO).
Das bedeutet, dass die Beschluss in etwa 2 Monate nach Aushang an der Gerichtstafel rechtskräftig werden! -
na super, wie soll man das denn noch den Leuten erklären? Es reicht ja nicht, dass die Aufgebotsfrist (bei uns mind. 3 Monate) schon ewig ist.
Also verfüge ich dann WV 2 Monate nach Veröffentlichung? Und reicht es dann wenn die Geschäftsstelle wie in Zivilsachen Notfristzeugnis einholt und bestätigt, dass es rechtskräftig ist oder muss ich genau den Tag an dem es rechtskräftig wurde angeben? -
Nee ... ein Notfristzeugnis braucht ihr nicht ... schau mal ins FamFG, wo die Beschwerde einzulegen ist ... Gruß
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na super, wie soll man das denn noch den Leuten erklären? Es reicht ja nicht, dass die Aufgebotsfrist (bei uns mind. 3 Monate) schon ewig ist.
Das mache ich z.B. zusammen mit der Vorschussanforderung. Ein entsprechender Hinweis, das mindestens mit einer nicht abänderbaren Verfahrensdauer von 6 Monaten zu rechnen ist, wird grundsätzlich beigefügt. -
Das mache ich z.B. zusammen mit der Vorschussanforderung. Ein entsprechender Hinweis, das mindestens mit einer nicht abänderbaren Verfahrensdauer von 6 Monaten zu rechnen ist, wird grundsätzlich beigefügt.
Das ist eine gute Idee. Sollte sich jeder überlegen, wo solhe Nachfragen kommen -
sorry, aber ich sitz auf dem Schlauch
RM is doch Beschwerde (bei mir am Gericht) ok, und Sprungrechtsbeschwerde § 75 FamFG (bei BGH) also muss doch die Geschätsstelle ein Notfristzeugnis beim BGH anfordern???
Und dann wie sieht das ganze aus? Mit Datum oder ist das nicht nötig?
Danke
LG -
ich weiß was
ich hab die Kolleginnen von Betreuung gefragt und die warten 1 Monat (klar die Frist) und dann 4 Tage, weil der BGH die Akte unverzüglich anfordern müsste bei uns und bescheinigen dann die RK aber ohne Datum wann es rk wurde.
So übernehme ich das jetzt auch.
LG und bald en schönes Wochenende -
Nimmt jemand die Belehrung über die Sprungrechtsbeschwerde mit in den Ausschließungsbeschluss ?
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ich weiß was
ich hab die Kolleginnen von Betreuung gefragt und die warten 1 Monat (klar die Frist) und dann 4 Tage, weil der BGH die Akte unverzüglich anfordern müsste bei uns und bescheinigen dann die RK aber ohne Datum wann es rk wurde.
Genau so ist es richtig! Der UdG beim BGH würde die Erteilung eines Notfristzeugnisses im Hinblick auf den Beschluss des BGH vom 09.09.2009 - XII ZB 215/09 - auch ablehnen.
Nimmt jemand die Belehrung über die Sprungrechtsbeschwerde mit in den Ausschließungsbeschluss ?
In unseren Ausschließungsbeschlüssen ist die Rechtsbehelfsbelehrung bzgl. Beschwerde und Sprungrechtsbeschwerde immer komplett mit drinnen. -
Nein bei uns ist die Sprungrechtsbeschwerde nicht drin. Laut BMJ-Protokoll vom Oktober 2009 soll das auch nicht unbedingt notwendig sein.
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