VerfG Brandenburg, B.v. 17.01.2020 - VfGBbg 65/18, Rpfleger 2020 Heft 06, S. 331
Zum Vertrauensschutz für die Betreuervergütung (Erfüllen der Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG a.F.)
VerfG Brandenburg, B.v. 17.01.2020 - VfGBbg 65/18, Rpfleger 2020 Heft 06, S. 331
Zum Vertrauensschutz für die Betreuervergütung (Erfüllen der Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG a.F.)
AG Bayreuth vom 03.02.2020 - 2 XVII 837/17, Rpfleger 2020 Heft 06, S. 341
Betreuers Kosten für persönliche Kontaktaufnahme zum Betroffenen und § 1835 Abs. 1, 2. Hs. BGB i. V. m. §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 JVEG
LG Freiburg Beschluß vom 30.4.2020, 4 T 82/20
Notwendigkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen auch während der Corona-Pandemie, wenn ausreichende Schutzmaßnahmen möglich sind
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…164&pos=0&anz=1
Zur Berechnung der Jahresgebühr für Betreuung bei einem Behindertentestament:
OLG München,17.01.2019, 34Wx 165/18 Kost, FGPrax 2019, 89
(keine Berücksichtigung des Vermögens, welches dem Betreuten durch
Behindertentestament im Rahmen einer Erbschaft als nicht befreitem
Vorerben bei gleichzeitiger Dauertestamentsvollstreckung zugefallen ist)
gegenteiliger Meinung jetzt:
OLG Stuttgart Beschluss vom 02.04.2020 - 8 W 434/19
OLG Stuttgart Beschluss vom 29.04.2020 - 8 W 14/20
(das Vermögen,welches dem Betreuten durch Behindertentestament im
Rahmen einer Erbschaft als nicht befreitem Vorerben bei gleichzeitiger
Dauertestamentsvollstreckung zugefallen ist, ist bei der Berechnung der
Jahresgebühr voll zu berücksichtigen)
vgl. auch
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…983#post1216983
VBVG § 5 Abs. 1 und 2 (in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung); VBVG § 5 Abs. 2 Satz 1
Endet eine vorläufige Betreuung durch Zeitablauf und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren ein Betreuer bestellt, ist für die Bemessung des Stundenansatzes grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn der vorläufige Betreuer und der in der Hauptsache bestellte Betreuer personengleich sind.
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 534/19 - LG Berlin
AG Pankow/Weißensee
Aus den Entscheidungsgründen:
Zeiten einer vorläufigen Betreuung können daher lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen bei den Vergütungszeiträumen des § 5 VBVG aF zu berücksichtigen sein, etwa wenn sich die Betreuerbestellung im Hauptsacheverfahren unmittelbar an die vorläufige Betreuung anschließt.
VBVG § 5 Abs. 3 in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung
a) Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG aF auf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 FamRZ 2019, 477).
b) Danach führt es auch nicht zur Einstufung als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG aF, wenn der Betroffene als Mitglied einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Zweck in der Aufnahme einer Wohngemeinschaft für Senioren unter Sicherstellung der altersgerechten Betreuung ihrer Gesellschafter besteht, und die Gesellschaft entsprechend Wohnraum zur Überlassung an die Gesellschafter anmietet, während die Gesellschafter ambulante Pflegeleistungen individuell mit einem gesonderten Anbieter vereinbaren.
BGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18
FamFG § 59 Abs. 1; VBVG §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung, 7 Abs. 1 und 3
a) Ein Vereinsbetreuer ist durch die Festsetzung der Betreuervergütung nicht beschwert und damit selbst nicht beschwerdeberechtigt. Entsprechend fehlt es auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren an einer materiellen Beschwer (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2017 XII ZB 299/15 FamRZ 2017, 758).
b) Die tatrichterliche Feststellung, dass ein 1987 in der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien als „Diplomierter Jurist“ abgeschlossenes Hochschulstudium keine besonderen, für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 XII ZB 530/19 FamRZ 2020, 787).
c) Die tatrichterliche Feststellung, dass eine Ausbildung zum Speditionskaufmann keine besonderen, für eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen „Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten“ nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 XII ZB 530/19 FamRZ 2020, 787).
BGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 - XII ZB 350/18 - LG Hannover
AG Hannover
FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1 (betrifft Beschwerde gegen Ablehnung Kontrollbetreuung)
a) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 XII ZB 489/18 FamRZ 2019, 618).
b) Allein aus der Nennung eines Angehörigen im Rubrum einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung lässt sich nicht auf dessen (konkludente) Hinzuziehung zum erstinstanzlichen Verfahren schließen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. März 2019 XII ZB 417/18 FamRZ 2019, 1091).
BGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19 - LG Bielefeld
AG Bielefeld
Zum Akteneinsichtsrecht der Staatsanwaltschaft (Aktenübersendung)
BayObLG (Zivilsenat),Beschluss vom 06.08.2020– 1 VA 33/20
BeckRS 2020,18859
vgl. auch
OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2018, 9 VA 34/17
Zur Pflicht zur Umschichtung von vorgefundenen Geldanlagen (bei Nachlasspflegschaft, dürfte aber für den Betreuer entsprechend gelten):
OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.04.2020 -
LG Freiburg, 4 T 52/20, Beschluss vom 25.05.2020:
Wenn einem Betreuer der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen ist, rechtfertigt die notwendige Tätigkeit bei Abwicklung und Auflösung des Wohnraums, den der Betroffenen zuletzt zur Miete bewohnt hat, grundsätzlich nicht die Festsetzung der gesonderten Vergütungspauschale nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG.
Anhörung des Betroffenen in Zeiten der Corona-Pandemie
BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20 -
Absehen von der persönlichen Anhörung gem. § 34 Abs. 2 FamFG, wenn der Betroffene
offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
BGH Beschl. v. 14.10.2020 – XII ZB 199/20, BeckRS 2020, 32258
Zur Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten bei einer Generalvollmacht.
OLG Brandenburg,Urt. v. 2. 4. 2019 – 3 U 39/18
DNotZ 2020, 906, BeckRS 2019, 6705, FamRZ 2019, 2033
DNotI-Report 2019, 159
https://www.dnoti.de/fileadmin/user…92019_light.pdf
a) Der in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 XII ZB 111/14 FamRZ 2014, 1629).
b) Dem Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers eines mittellosen Betreuten sind im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Wertgebühren nach § 49 RVG zugrunde zu legen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 XII ZB 57/13 FamRZ 2014, 472).
BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 410/20 -
Vorinstanzen:
LG Münster
AG Borken
BGH Rechtsprechung zur Beglaubigung von Vorsorgevollmachten durch die Betreuungsbehörde
vgl. hierzu
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…266#post1210266
dort #2327
Absehen von persönlichen Anhörung in Heimen wegen Verletzungsgefahr durch Corona-Tests.
AG Meiningen, Beschluss vom 18.1.2021, 3 VII 234/19
Rpfleger 2021, 288
Keine Heimunterbringung i.S. des § 5 Abs. 3 VBVG a.F., wenn der Betroffene von einem gesonderten Anbieter ambulante Betreuungsleistungen bezieht.
BGH, Beschluss vom 4.11.2020, XVII 436/19
Rpfleger 2021,276
OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.6.2007, 8 W 245/07; FamRZ 2007, 1912 = BtMan 2007, 203 (Ls) = FGPrax 2007, 270 = NJW-RR 2007, 1593 = BWNotZ 2008, 57:
Der Tod des Betreuten im Regressverfahren gem. § 1836e BGB führt nicht zur förmlichen Unterbrechung, sondern zur Fortsetzung des Verfahrens gegen die Rechtsnachfolger von Amts wegen. Die unbekannten Erben werden dabei durch den Nachlasspfleger gesetzlich vertreten. Beim Eintritt des Todes des Betreuten im Rechtsbeschwerdeverfahren ist eine Titelumschreibung auf die Erben ohne Vorbehalt möglich. Zur Beschränkung ihrer Haftung müssen sie eine Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 781, 785, 767 ZPO erheben.
Rückforderungsansprüche des Trägers der Sozialhilfe sind gegenüber dem Regressanspruch gem. § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorrangig. Das haftende Aktivvermögen wird nicht bereits durch das Bestehen und die Titulierung eines Anspruchs geschmälert, sondern erst mit dessen Durchsetzung.
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