Rechtsprechungshinweise PKH/VKH

  • § 115 ZPO

    Landgericht Leipzig, Beschluss vom 21.3.2011, 06 T 187/11; OLG Dresden, Beschluss vom 12.6.2008, 14 W 536/08

    Stromkosten, Kosten für Unterbringung im Kindergarten, an Kindereinrichtungen bezahltes Essengeld sind keine besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO, sie sind in den allgemeinen Freibeträgen enthalten.


    Hinsichtlich der Stromkosten und Essengeld im Kindergarten ohne Bemerkung.

    Andere Auffassung hinsichtlich der Betreuungskosten:

    OLG Bamberg, Beschluss vom 08.09.1987, 2 WF 219/89, JurBüro 1988, 95
    OLG Jena, Beschluss vom 18.04.2007, 1 WF 94/07
    OLG Jena, Beschluss vom 29.05.2009, 5 W 83/09

    --> jedenfalls soweit Berufstätigkeit dies erfordert / bei alleinerziehendem Elternteil

  • Die Aufwendungen für den Kindergarten gehören grundsätzlich zu den Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs, die durch Unterhalt und Freibeträge abgedeckt sind und sind nicht gesondert zu berücksichtigen.

    OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1282f.

  • Eine Geschäftsgebühr, die weder vom Mandanten noch sonst gezahlt wurde, kann im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden.

    FG Düsseldorf, Beschl. v. 24.08.2012, 3 Ko 4024/11 KF

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Kommt es für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die Klage entscheidend auf eine - ungeklärte - Rechtsfrage an (hier: ob nach der im Jahre 2007 geltenden Rechtslage der Widerrufsempfänger mit seiner ladungsfähigen Anschrift zu bezeichnen war oder eine Postfachanschrift genügte), so darf die untere Instanz dem Beklagten Prozesskostenhilfe nicht deshalb versagen, weil die Rechtsverteidigung des Beklagten keinen Erfolg verspreche.

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.08.2012 - I-3 W 72/12, BeckRS 2012, 19185

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • 1.) Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO bildet einen eigenen Rechtszug im Sinne von § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

    2.) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hauptsacheverfahren umfasst deshalb nicht die Auslagen, die im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO anfallen.
    AG Plön, Beschluss vom 17.08.2012, 1 C 332/09

    ???

    BUNDESGERICHTSHOF, XII ZB 38/09, BESCHLUSS vom 8. Dezember 2010


    --> Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehört zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO.

    --> das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus als zur Instanz gehörendes Verfahren

    --> Systematik der §§ 114 ff. ZPO, die das Verfahren gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO nicht als eigenständiges Verfahren erfasst


    :gruebel:


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  • ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 1


    Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachter falscher Angaben nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den Falschangaben beruht.


    BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12

    http://blog.beck.de/2012/11/17/bgh…ktionscharakter

  • ZPO § 114 Satz 1; FamFG § 76 Abs. 1

    Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenem Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst dann gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung nicht vorliegen.


    BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 460/11

  • ZPO § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2

    1. Die Staatskasse ist gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO auch dann zur Beschwerde befugt, wenn ihrem Vortrag nach der Antragsteller, dem Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist, aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Übernahme der Kosten der Verfahrensführung in der Lage ist.


    2. Ziel einer solchen Beschwerde kann allerdings nur sein, eine Zahlungsanordnung nach § 120 ZPO zu erreichen, nicht aber die Versagung der Verfahrenskostenhilfe an sich (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 17. November 2009- VIII ZB 44/09 - NJW RR 2010, 494 und BGHZ 119, 372).



      BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 587/11

  • Der nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsprüfung der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist auch dann die im Zeitpunkt der Entscheidungsreife über das Bewilligungsgesuch gegebene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, wenn das Gericht erst zu einem späteren Zeitpunkt über den Antrag befindet.

    OVG Saarlouis, Beschluss vom 12.12.2012, 3 D 322/12

    gefunden im beck-blog

  • Dass unvollständige oder missverständliche Angaben in einem PKH-Antrag nicht ohne Weiteres gegen den Antragsteller gewandt werden können, zeigt der Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 17.01.2013, 5 Ta 10/13. Dort hatte der Antragsteller im Rahmen der PKH-Erklärung bestehende Unterhaltspflichten versehentlich nicht angegeben. Während das Arbeitsgericht den Antragsteller daran festhalten wollte, und ihm eine monatliche Ratenzahlung auferlegt hatte, hatte seine Beschwerde vor dem LAG Schleswig-Holstein Erfolg. Aus § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO folge die gesetzliche Intention, dass das Gericht den Antragsteller auf fehlende Angaben in der PKH-Erklärung sowie fehlende Unterlagen und Belege hinweisen und zur Abgabe einer vollständigen Erklärung Beibringung fehlender Belege unter Fristsetzung auffordern soll.

    Beck-blog v. 22.02.2013

  • 1. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn vor Beendigung der Instanz ein formwirksamer Antrag einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach §§ ZPO § 117 Abs. ZPO § 117 Absatz 2 und ZPO § 117 Absatz 4 ZPO, 11a ArbGG bei Gericht eingegangen ist. Bei Abschluss eines Vergleiches nach § ZPO § 278 Abs. ZPO § 278 Absatz 6 ZPO ist die Instanz beendet, wenn der den Vergleich feststellende Beschluss den inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts verlassen hat. Dazu genügt die formlose, auch telefonische Bekanntgabe. (amtlicher Leitsatz)

    LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.02.2013 - 2 Ta 24/13


    http://blog.beck.de/2013/03/20/pkh…zeitig-vorlegen

  • BVerfG, Beschluss vom 16.01.2013, 1 BvR 2004/10

    Aus Rdnr. 19 der Entscheidung:

    "Die Erfolgsaussichten werden im Fall einer ungeklärten Rechtslage auch dann in verfassungswidriger Weise verneint, wenn das Fachgericht im Prozesskostenhilfeverfahren der Frage der Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen Norm nur deshalb keine Bedeutung für die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren beimisst, weil es irrtümlich davon ausgeht, die verfassungsrechtliche Frage könne im Hauptsacheverfahren einer Klärung im Wege des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG durch das Bundesverfassungsgericht nicht zugeführt werden."


    http://blog.beck.de/2013/04/02/wie…zesskostenhilfe

  • ZPO § 91 Abs. 4, § 103 Abs. 1, § 126 Abs. 1

    Zahlt die obsiegende Partei im Verlaufe des Rechtsstreits auf einen vom gegnerischen Rechtsanwalt gemäß § 126 Abs. 1 ZPO auf dessen eigenen Namen erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss und erlischt dessen Beitreibungsrecht durch die Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Kostengrundentscheidung, so kann die obsiegende Partei die gezahlten Kosten gegen den Anwalt rückfestsetzen lassen.

    BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 64/11

    Rpfleger 2013, 208

  • Das OVG Lüneburg vertritt in seinem Beschluss vom 03.04.2013 in 13 OA 276/12 die Ansicht, dass der beigeordnete Anwalt sich die gezahlte Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr aus § 49 RVG anrechnen lassen muss. Eine Verrechnung auf die Differenzverfahrensgebühr geschweige denn die Differenzvergütung lehnt das Gericht in Abgrenzung zu der in der Zivilrechtsprechung vordringenden Auffassung.

  • OLG Dresden, Beschluss vom 31. 1. 2013 - 20 WF 36/13


    Ein Anspruch des Kindes auf Verfahrenskostenvorschuss kommt analog § 1360 IV BGB auch dann in Betracht, wenn die Eltern ihrerseits nach § 115 ZPO Verfahrenskostenhilfe nur mit Ratenzahlung erhalten würden. In einem solchen Fall kann dem Kind Verfahrenskostenhilfe unter Auferlegung von Ratenzahlung nur bewilligt werden, wenn die Eltern unterhaltsrechtlich leistungsfähig sind, das heißt der notwendige Selbstbehalt gewahrt ist.

  • Das OVG Lüneburg vertritt in seinem Beschluss vom 03.04.2013 in 13 OA 276/12 die Ansicht, dass der beigeordnete Anwalt sich die gezahlte Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr aus § 49 RVG anrechnen lassen muss. Eine Verrechnung auf die Differenzverfahrensgebühr geschweige denn die Differenzvergütung lehnt das Gericht in Abgrenzung zu der in der Zivilrechtsprechung vordringenden Auffassung.

    Die o.g. Auffassung wird auch in dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.05.2013 in 4 OA 306/12 vertreten.

  • Das OVG Lüneburg vertritt in seinem Beschluss vom 03.04.2013 in 13 OA 276/12 die Ansicht, dass der beigeordnete Anwalt sich die gezahlte Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr aus § 49 RVG anrechnen lassen muss. Eine Verrechnung auf die Differenzverfahrensgebühr geschweige denn die Differenzvergütung lehnt das Gericht in Abgrenzung zu der in der Zivilrechtsprechung vordringenden Auffassung.

    Die o.g. Auffassung wird auch in dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.05.2013 in 4 OA 306/12 vertreten.

    Noch eine Variante - diesmal vom OLG Frankfurt/M., B. v. 21.05.2013 in 18 W 68/13:
    PKH-VG bei Zahlung auf GG maximal in Höhe der anrechnungsgeminderten Wahlanwalts-VG.

    § 58 Abs. 2 RVG wird konsequenterweise nicht thematisiert.

    Off topic:
    Wie heißt es sinngemäß noch so süffisant in den Gesetzesmaterialien: Der Festsetzer weiss schon was er mit der gezahlten GG macht. Da haben wir dann mal wieder mindestens drei Meinungen und unterschiedliche Handhabungen. Zeit für eine Klarstellung - oder?

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