Rechtsprechungshinweise PKH/VKH

  • ZPO §§ 120 Abs. 4, 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2

    Der Staatskasse steht gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ein Beschwerderecht auch gegen Entscheidungen nach § 120 Abs. 4 ZPO zu, durch die eine Änderung der zuvor ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe durch Anordnung von Zahlungen abgelehnt wird.


    BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 282/12

  • OLG Hamburg, B. v. 19.06.2013 in 4 W60/13

    Leitsatz aus juris:

    "Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 45 ff. RVG ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung der Umsatzsteuer auch dann zu, wenn seine Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist."

  • ZPO §§ 114, 574; FamFG § 114 Abs. 2

    1. Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 und vom 12. Dezember 2012 - XII ZB 190/12 - FamRZ 2013, 369).

    2. Auch in Verfahren der Verfahrenskostenhilfe kann eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425).

    BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 624/12

  • Zur Berechnung der Teil-Verfahrenskostenhilfe, wenn dem Antragsgegner nur für die einen bestimmten Betrag übersteigende Forderung Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.

    OLG Hamburg, Beschluss vom 04.06.2013, 13 WF 21/13

    Gründe:
    Die Beschwerde des Rechtsanwalts XY gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 28. Februar 2013 ist gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 und 4 RVG zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, da der Beschwerdegegenstand vorliegend 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) wurde gewahrt. Das Oberlandesgericht ist gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 2 RVG, 119 Abs. 1 Nr. 1 a) GVG zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde. Es hat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1, 2. Halbsatz RVG).

    In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen. Die Berechnung der aus der Staatskasse zu zahlenden Verfahrenskostenhilfevergütung ist zutreffend vorgenommen worden: Im vorliegenden Falle war Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, soweit sich der Antragsgegner gegen eine Unterhaltsforderung von mehr als 250,00 Euro monatlich verteidigt. Hieraus resultiert der Teilstreitwert von 3.000,00 Euro (250,00 x12), für den eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt worden ist. Das bedeutet, dass der Antragsgegner seine Rechtsverteidigung bis zu einem Wert von 3.000,00 Euro in der Tat auf eigene Kosten durchzuführen hatte. Erfolgversprechend war die Rechtsverteidigung nur, soweit der Teilstreitwert von 3.000,00 Euro überschritten wurde; nur insoweit ist daher die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen. Richtigerweise hat die Rechtspflegerin deshalb in Anlehnung an das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 2. Juni 1954 (BGHZ13, 373 f. hinsichtlich Wahlanwaltskosten), die von ihr im einzelnen dargelegte Differenzberechnung vorgenommen, welche berücksichtigt, dass der Antragsgegner für die Verteidigung gegen Unterhaltsansprüche von bis zu 250,00 Euro monatlich gerade keine Verfahrenskostenhilfe erhalten hatte. Das vom Beschwerdeführer angeführte Berechnungsbeispiel bei Gerhardt (Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, Seite 2154, Rz. 378) steht dem nicht entgegen. Dort wird nämlich bei einer teilweisen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ebenfalls eine Differenz gebildet aus der Gebühr nach dem Gesamtstreitwert einerseits und der Gebühr aus dem Teilwert andererseits. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass vorliegend (teilweise) Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gewährt worden ist, während das Beispiel eine (teilweise) Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung behandelt. Das Ergebnis der vorzunehmenden Differenzberechnung, nach welcher für den über 3.000,00 Euro hinausgehenden Verfahrenswert lediglich eine Verfahrenskostenhilfevergütung von 232,64 Euro festgesetzt werden konnte, während sich bei Zugrundelegung des Teilstreitwertes von 3.000,00 Euro eine Vergütung von 810,99 Euro ergibt, ist auch nicht systemwidrig. Vielmehr ist dieses Ergebnis dadurch bedingt, dass § 49 RVG für Wertgebühren aus der Staatskasse abweichend von § 13 RVG und der Anlage 2 zum RVG ab einem Streitwert von mehr als 3.000,00 Euro niedrigere Gebühren vorsieht, so dass die Differenz entsprechend gering ausfällt.

    Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

  •  Welche rigorosen Folgen die Versäumung einer Fristsetzung nach § 55 Abs. 6 RVG hat, zeigt der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 21.06.2013 - 2 WF 266/12. Denn nach herrschender Auffassung verliert der beigeordnete Rechtsanwalt, der einer gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage seiner Abrechnung nicht fristgerecht nachkommt, nicht nur seinen Anspruch auf die weitere Vergütung im Sinne von § 50 RVG, sondern auch den Anspruch auf die Grundvergütung im Sinne von § 49 RVG. Die herrschende Meinung macht dies an dem Wort "Ansprüchen" in § 55 Abs. 6 Satz 2 RVG fest, eine Konsequenz, die aus meiner Sicht nicht unbedingt zwingend ist, da in den meisten Fällen die Höhe der dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden Grundvergütung aus den Gerichtsakten für den Rechtspfleger erkennbar sein dürfte.

    Beck blog v. 31.08.2013

    EDITH:

    LS
    Ausschlusswirkung einer Fristsetzung nach § 55 VI RVG ist nach den gleichen Grundsätzen zu bestimmen, wie sie für die Fristsetzung nach § 128 II BRAGO in der Fassung vom 27.04.2001 gegolten haben. Demnach verliert der beigeordnete RA, der einer gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage seiner Abrechnung nicht fristgerecht nachkommt, nicht nur seinen Anspruch auf die weitere Vergütung i.S.v. § 50 RVG, sondern auch den Anspruch auf die Grundvergütung i.S.v. § 49 RVG (Fortführung OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.07.1998 - 2 WF 21/98, = JurBüro 1998, 591) [Rn.3].

    OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.06.2013 – 2 WF 266/12

    Rpfleger 2013, 625 = AGS 2013, 530 = RVGreport 2013, 470 = juris (KORE 221642013)

  • Zur Beiordung einer Anwaltssozietät ist das ja bekannt:

    ZPO § 121 Abs. 1
    Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der bedürftigen Partei eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden.
    BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZR 343/07 - OLG Celle, LG Hannover

    Weil ich mich gerade damit beschäftigen musste und die "Gegenentscheidung" des Sächsischen LSG vom 24.04.2012 - L 3 AS 569/10 B PKH mit für mich sehr guten Argumenten hier offensichtlich noch nicht drin steht - hier ist sie.

  • Zur rückwirkenden Festsetzung von Raten nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Die rückwirkende Festsetzung von Raten nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über keine ausreichenden Einnahmen oder einzusetzendes Vermögen verfügt.

    Es besteht im Grundsatz keine Verpflichtung, vorsorglich für den Fall einer Änderung der zu leistenden Zahlungen Rücklagen zu bilden.


    OVG Lüneburg 12. Senat, Beschluss vom 21.06.2013, 12 PA 100/13

    NJW 2013, 3192

  • FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233 Hb

    Einem Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung grundsätzlich nur zu gewähren, wenn er innerhalb der Frist die für die Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorlegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 462/11, FamRZ 2012, 705).

    BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 311/13


    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der…telfrist-368192

  • ZPO §§ 117, 574 Abs. 3


    Beantragt der Beklagte Prozesskostenhilfe für seine Verteidigung gegen die Klage und reicht er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst ein, nachdem die Klage bereits zurückgenommen wurde, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht.


    BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013, III ZA 274/13

  • Der VGH Mannheim hat im Beschluss vom 28.10.2013 – 6 S 2040/13 - auf einen wesentlichen Unterschied bei der Überprüfung von PKH-Bewilligungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenüber den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hingewiesen. Denn anders als in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist in Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung die Aufhebung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht dem Rechtspfleger übertragen worden. Demzufolge ist auch der Kostenbeamte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht befugt, in eigener Zuständigkeit und ohne richterliche Anordnung gegenüber einem Verfahrensbeteiligten zu überprüfen, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei bereits bewilligter Prozesskostenhilfe eingetreten ist. Wird einem solchen Überprüfungsersuchen des Kostenbeamten nicht Folge geleistet, ist dies nach dem VGH Mannheim unschädlich.

    Beck blog v. 27.11.2013

  • Zur Behandlung von Verbindlichkeiten und Veräußerungserlös nach dem Verkauf einer Immobilie im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe


    1. Ein nach Ablösung der Finanzierung verbleibender überschießender Erlös aus der Veräußerung einer Immobilie ist vorrangig für die Kosten der eigenen Verfahrensführung einzusetzen.
    2. Da sich Grundstücke in der Regel nicht unverzüglich verkaufen lassen, ist bei einer beabsichtigten Veräußerung zunächst Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, allerdings unter der gleichzeitigen Anordnung der Stundung der Rückzahlung in einem Einmalbetrag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auskehr des Verkaufserlöses an den Bedürftigen zu erwarten ist.


    OLG Celle Senat für Familiensachen, Beschluss vom 05.11.2013, 17 WF 223/13
    § 115 Abs 3 ZPO, § 90 Abs 2 Nr 8 SGB 12

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der…tenhilfe-369644


    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/der…tenhilfe-369644

  • Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe im Arbeitsgerichtsprozess beim Gewerkschaftsaustritt nach Stellung des PKH-Antrages

    BAG, 18.11.2013 - 10 AZB 38/13

    http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/p…sprozess-370232
    http://blog.beck.de/2014/01/02/kei…der-gewerkschaf

  • 1. Mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erwirkt die begünstigte Partei ohne weiteres einen Anspruch darauf, dass notwendige Reisekosten zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins, zu dem sie persönlich geladen sind, von der Staatskasse übernommen werden. Auf die VwV-Reiseentschädigung kommt es insoweit nicht an. Es bedarf auch keiner besonderen richterlichen Anordnung zur Übernahme der Kosten.

    2. Legt die Partei trotz bewilligter Verfahrenskostenhilfe notwendige Reisekosten aus eigenen Mitteln vor, muss sie ihre Aufwendungen innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem wahrgenommenen Termin gegenüber der Staatskasse abrechnen, weil sonst eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Partei trotz ihrer Bedürftigkeit im übrigen zur Aufbringung der Reisekosten selbst in der Lage gewesen ist. Ein Zeitraum von 20 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der Kosten und deren Abrechnung ist grundsätzlich nicht mehr angemessen und schließt eine Kostenerstattung daher aus.

    OLG Dresden, Beschluss vom 6. Dezember 2013, Az.: 20 WF 1161/13

    http://blog.beck.de/2014/01/06/nur…uch-bei-der-vkh

  • zur Frage, wann eine und unter welchen Umständen eine Lebensversicherung als verwertbares Vermögen zur Prozessfinnazierung einzusetzen ist eine leider für die Praxis völlig untaugliche Entscheidung des BSG : kommt ganz auf den Einzelfall an
    BSG vom 20.02.2014 B 14 AS 65/12 und B 14 10/13R

  • OLG Saarbrücken Beschluß vom 25.2.2014, 4 W 9/14

    Leitsätze

    1. Die Zahlung eines Vergleichsbetrags führt nicht zu einer die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung rechtfertigenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a. F. (nunmehr § 120a ZPO), wenn der Vergleichsbetrag zweckgebunden auf einen Schmerzensgeldanspruch geleistet wurde oder Ausgaben ausgleichen sollte, die für den Antragsteller eine besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO darstellten.

    2. Erfolgt die Zahlung auf Grund eines Abfindungsvergleichs, in dem das Schmerzensgeld nicht dem Grunde und der Höhe nach gesondert ausgewiesen wird, ist an Hand der Verfahrensakte, insbesondere der Klageschrift und den Erklärungen und Stellungnahmen der Beteiligten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen, zu ermitteln, wie sich der Zahlbetrag zusammensetzt.


    http://www.ra-braune.de/Wordpress/archives/2321

  • OVG Saarland, Beschluss vom 20.11.2013, 2 D 439/13 (NJW 2014, 713)

    "Die hier in Rede stehende Begrenzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Merkmal der Mutwilligkeit ist dann als überschritten anzusehen, wenn die zur Rechtsverfolgung ergriffene Maßnahme bei den konkreten Gegebenheiten nicht notwendig ist und deshalb von einem verständigen – bemittelten – Beteiligten nicht ergriffen würde. Als nicht erforderlich ist eine Maßnahme anzusehen, wenn ein einfacherer und billigerer Weg zum gleichen Erfolg führt. Das bedeutet freilich nicht, dass sich der Unbemittelte mit „schlechterem“ Rechtsschutz zufrieden geben muss. Er muss lediglich von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen den kostengünstigeren wählen (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 447 f. mwN)."

  • BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - 4 StR 57/14, Randziffer 2:

    Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinausrückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6.Dezember 1984 - VII ZR 223/83, NJW 1985, 921; vom 30. September 1981 - IV b ZR694/80, NJW 1982, 446).

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (31. März 2014 um 19:06) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

  • § 76 Abs 1 FamFG, § 114 ZPO, § 117 Abs 2 S 1 ZPO, § 118 Abs 2 S 4 ZPO

    Zu den zeitlichen Grenzen nachträglicher Belegvorlage und einer sich daran anknüpfenden nachträglichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach Abschluss des Rechtszugs

    OLG Frankfurt, 23.01.2014, 4 WF 264/13

    http://blog.beck.de/2014/04/01/nac…renskostenhilfe

  • Ein staatlich geförderter Riesterrenten-Altersvorsorgevertrag ist als Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau bzw. zur Sicherung einer Lebensgrundlage erbracht wird, für die Verfahrenskosten nicht zu verwerten. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2013 - 8 WF 261/13 = BeckRS 2014, 06526

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!