Manfred Steffen
Die Ersteherverwaltung nach § 94 ZVG
ZfIR 2016, 92 (Heft 3/2016)
Der Beitrag basiert auf einem Vortrag, den der Autor auf dem 10. Heilbronner Rechtstag (ZVG-Treff) am 21. 9. 2015 gehalten hat.
Manfred Steffen
Die Ersteherverwaltung nach § 94 ZVG
ZfIR 2016, 92 (Heft 3/2016)
Der Beitrag basiert auf einem Vortrag, den der Autor auf dem 10. Heilbronner Rechtstag (ZVG-Treff) am 21. 9. 2015 gehalten hat.
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - IX ZR 44/15 -
Veröffentlicht mit Anmerkung von Gerhard Schmidberger, ZfIR 2016, 110 (Heft 3/2016)
Christina Stresemann
Das Vorrecht für Hausgelder in § 10 ZVG
RpflStud 2015, 154 (Heft 6/2015)
OLG Brandenburg v. 13.01.2016 - 4 U 155/14
Ohne amtlichen Leitsatz
1. Zum Einwand einer unzureichenden Klausel bei (nur) Umfirmierung
2. Zum Einwand fehlender/unwirksamer Zustellung, wenn Zustellung anscheinend im Auftrag eines Dritten erfolgte
3. Zum Einwand unwirksamer Grundschuldbestellung / Unterwerfungserklärung wegen vermeintlich fehlender Vollmacht
4. Zum Vorbringen des Widerrufs des Darlehnsvertrags
OVG Münster, Urteil vom 11.11.2015 - 9 A 916/14
Ohne amtlichen Leitsatz.
Kernaussage:
Die erst durch Artikel X Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW. S. 380) eingefügte und am 17. Oktober 2007 in Kraft getretene Duldungsregelung in § 6 Abs. 5 KAG NRW ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Eigentümer, der ein Grundstück vor dem Inkrafttreten der Neuregelung erworben hat, nicht wegen persönlicher Gebührenrückstände des Voreigentümers zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides wegen in den Jahren 2002 bis 2004, also vor dem Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin im Jahr 2005 entstandener Gebührenforderungen liegen nicht vor.
Autor: Prof. Dr. Johanna Schmidt-Räntsch
Referenz: ZNotP 2015, 362 - 367
Aktuelle Probleme im Bereich der Grundpfandrechte und im Grundbuchrecht - Teil 1
Privates Veräußerungsgeschäft - Anschaffung durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung - Anschaffungskosten - Bargebotszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
BFH, Beschluss vom 18.12.2015, IX B 101/15
Zusammenfassung:
Erwirbt der Steuerpflichtige das Eigentum an einem bebauten Grundstück im Wege des Zuschlags gemäß § 90 Abs. 1 ZVG, so hat er Anschaffungskosten in Höhe seines Bargebots, welches zur Erteilung des Zuschlags geführt hat. Das gilt auch dann, wenn er das Bargebot (zunächst) nicht entrichtet. Davon ist das FG in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgegangen. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die auf das Bargebot zu entrichtenden Zinsen nicht den Anschaffungskosten, sondern als Werbungskosten den laufenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet werden.
OLG Karlsruhe Beschluss vom 1.2.2016, 11 Wx 92/15
Amtliche Leitsätze
1. Der Geschäftswert einer Grundbucheintragung nach Teilungsversteigerung richtet sich jedenfalls dann nach dem Verkehrswert, wenn dieser höher ist als das Meistgebot.
2. Dem Gesamthandseigentümer kommt bei einer alleinigen Eintragung im Grundbuch nach Teilungsversteigerung die Geschäftswertprivilegierung nach § 70 GNotKG zugute.
Die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung durch das Vollstreckungsgericht hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie begründet keinen Anspruch des Zwangsverwalters gegen einen Wohnungsrechtsinhaber auf Herausgabe der Wohnung nach § 985 BGB.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 191/14
Auch für Zwangsverwalter einschlägig:
Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist verfassungsgemäß
Aus der Pressemitteilung Nr. 8/2016 des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2016
Beschluss vom 12. Januar 2016
1 BvR 3102/13
Der in § 56 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung geregelte Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Die Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwalts-GmbH, die aufgrund ihrer Eigenschaft als juristische Person nicht in die Vorauswahlliste eines Insolvenzgerichts aufgenommen wurde, hat der Senat zurückgewiesen. Der Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Mit der geordneten Durchführung des Insolvenzverfahrens, das neben der Durchsetzung privater Interessen auch die vom Staat geschuldete Justizgewähr verwirklicht, schützt der Gesetzgeber ein Rechtsgut von hohem Rang. Er durfte aus den Besonderheiten der intensiven insolvenzgerichtlichen Aufsicht über den Insolvenzverwalter die Notwendigkeit ableiten, dass nur eine natürliche Person mit diesem Amt betraut werden soll. Zudem verfügen juristische Personen auch unter der geltenden Gesetzeslage - jedenfalls faktisch - über einen Marktzugang, der ihnen eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit bei Unterstützung von Insolvenzverwaltern ermöglicht.
BGH v. 28.01.2016, V ZB 115/15
ohne amtlichen Leitsatz
Zur Einstellung/Durchführung der Zwangsversteigerung bei Suizidgefahr,
namentlich zu Prüfung der Unterbringung des Suizidgefährdeten.
BGH v. 28.01.2016, V ZB 115/15
ohne amtlichen LeitsatzZur Einstellung/Durchführung der Zwangsversteigerung bei Suizidgefahr,
namentlich zu Prüfung der Unterbringung des Suizidgefährdeten.
Ist die Entscheidung veröffentlicht? Weder auf der Seite des BGH, noch bei Juris oder Dejure finde ich sie (nur die Entscheidung vom 26.08.15 über die Einstellung)...
BGH v. 28.01.2016, V ZB 115/15
ohne amtlichen LeitsatzZur Einstellung/Durchführung der Zwangsversteigerung bei Suizidgefahr,
namentlich zu Prüfung der Unterbringung des Suizidgefährdeten.Ist die Entscheidung veröffentlicht? Weder auf der Seite des BGH, noch bei Juris oder Dejure finde ich sie (nur die Entscheidung vom 26.08.15 über die Einstellung)...
Ach je, der dejure-Link führt in die Irre. Hier der zutreffende LINK. Auch zu finden auf der Seite des BGH bei den heute dort eingestellten Entscheidungen, KLICK.
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Ist die Entscheidung veröffentlicht? Weder auf der Seite des BGH, noch bei Juris oder Dejure finde ich sie (nur die Entscheidung vom 26.08.15 über die Einstellung)...
das muß ein technisches Problem bei dir sein. wenn ich auf den dejure_link klicke, werden mir die Quellen und auch die Entscheidung ohne Probleme angezeigt...
das muß ein technisches Problem bei dir sein. wenn ich auf den dejure_link klicke, werden mir die Quellen und auch die Entscheidung ohne Probleme angezeigt...
Ja, die vom 26.08.15, aber (noch) nicht die vom 28.01.16.
Es dauert üblicherweise eine gewisse Zeit bis neu veröffentlichte Entscheidungen bei dejure.org verlinkt werden. Bis dahin findet man sie nur direkt an der Quelle.
BGH v. 28.01.2016, V ZB 115/15
ohne amtlichen LeitsatzZur Einstellung/Durchführung der Zwangsversteigerung bei Suizidgefahr,
namentlich zu Prüfung der Unterbringung des Suizidgefährdeten.Ist die Entscheidung veröffentlicht? Weder auf der Seite des BGH, noch bei Juris oder Dejure finde ich sie (nur die Entscheidung vom 26.08.15 über die Einstellung)...
Ach je, der dejure-Link führt in die Irre. Hier der zutreffende LINK. Auch zu finden auf der Seite des BGH bei den heute dort eingestellten Entscheidungen, KLICK.
Vielen Dank!
Neues aus der ZfIR Heft 4/2016:
Ebenfalls in der ZfIR 4/2016:
Gerhard Schmidberger "Über die Grenzen hinaus, Rechtspflege unter europäischem Einfluss", Teilbericht zur Tagung an der Evang. Akademie Bad Boll vom 18.-20.11.2015
Berichtet wird sowohl über das Referat der BGH-Richterin Prof. Dr. Johanna Schmidt-Räntsch, zu "Suizidandrohungen in der Zwangsvollstreckung"
als auch über den Arbeitskreis unter der sachverständigen Begleitung von Martin Ertle zum Thema "Versteigerungshinderer in Aktion".
OVG Sachsen-Anhalt v. 09.02.2016 - 3 M 14/16
Leitsatz:
Besteht ein Offenbarungsrecht zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann bereits kein Verwertungsverbot erwachsen (vgl. so bereits: BayVGH, Beschluss vom 24. August 2010 - 11 CS 10.1139 -, juris).
Eine sich nach § 34 StGB ergebende Offenbarungsbefugnis besteht unabhängig von der tatsächlichen Motivlage des Offenbarenden.
Es geht um die Frage, ob bei einem Fahrerlaubnisverbotsverfahren wegen mangelnder körperlicher und geistiger Eignung der ärztliche Befundbericht verwertet werden darf, der in einem Zwangsversteigerungsverfahren wegen eines Antrags nach § 765a ZPO, gestützt auf Suizidgefahr, vorgelegt worden ist.
Zahlt der Ersteher des Grundstücks zur Ablösung einer in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebenen Grundschuld eine unter deren Nennbetrag liegenden Summe, darf der Grundschuldgläubiger die Löschung der Grundschuld, die ihm in Höhe des restlichen Nennbetrags weiterhin zusteht, ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber nicht bewilligen (Abgrenzung zu dem Urteil des Senats vom 4. Februar 2011 - V ZR 132/10, BGHZ 188, 186 Rn. 13).
BGH, Urteil vom 29. Januar 2016 - V ZR 285/14 LINK
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