Leitsätze:
a) Für den aus § 829 Abs. 4 ZPO resultierenden Vordruckzwang ist es entscheidend, wann der Antrag bei Gericht eingegangen ist. Relevant ist insoweit nicht das Datum, an dem der Gläubiger den Antrag erstellt hat sondern das Datum des gerichtlichen Eingangsstempel.
b) Der Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung eines Inkassounternehmens kann nicht durch Vorlage einer einfachen Fotokopie der Vollmacht geführt werden.
Aus den Gründen:
Das Vollstreckungsgericht wies die Inkassobevollmächtigte der Gläubigerin mit Zwischenverfügung vom 6.3.2013 auf bestehende Bearbeitungshindernisse hin. Die gerichtliche Zwischenverfügung hatte folgenden Wortlaut:
" kann Ihrem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 27.2.2013, bei Gericht eingegangen am 4.3.2013, erst entsprochen werden, wenn Sie innerhalb von sechs Wochen den seit 1.3.2013, entscheidend ist insoweit der gerichtliche Eingangsstempel, gemäß § 829 Abs. 4 ZPO (vgl. Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung abgedruckt im BGBl. I S. 1822). vorgeschrieben Vordruck für derartige Anträge verwenden.
Andernfalls müsste Ihr Antrag leider kostenpflichtig zurückgewiesen werden.
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Eine weitere Bearbeitung ist jedoch auch nach Einführung des RDG zum 01. 07. 2008 und trotz des § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 3 RDGEG (i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 RDGEG) bei der Vertretung durch Nichtanwälte, zu denen zweifellos auch nichtverkammerte Rechtsbeistände und Inkassounternehmen gehören, gemäß § 88 Abs. 2 ZPO erst möglich, wenn binnen der o.g. Frist eine Vollmacht des Gläubigers oder der Gläubigerin hier in Urschrift -oder ersatzweise in öffentlich beglaubigter Form- vorgelegt wird (vgl. auch Stöber –Forderungspfändung- 15. Auflage Rn. 470; Musielak/Becker ZPO 8. Aufl. § 829 Rn. 8 und Musielak/Lackmann ZPO 8. Aufl. § 753 Rn. 8; AG Celle DGVZ 2009, 113 nachgehend LG Lüneburg Beschluss vom 23. 01. 2009 -6 T 7/09-; LG Berlin ZVI 2005, 200; LG Bielefeld DGVZ 1993, 28; AG Nürtingen Beschluss vom 09. 06. 2009 -1 M 1611/09- veröffentlicht in juris; AG Hannover Beschluss vom 31. 03. 2009 -712 M 125227/09- = BeckRS 2009 11533 und nachgehend LG Hannover Beschluss vom 23. 06. 2009 -55 T 47/09-; AG Hannover NJW 2010, 3313; AG Hannover Beschluss vom 16. 05. 2011 -705 M 55434/11- nachgehend LG Hannover Beschluss vom 06. 06. 2011 -52 T 39/11-), die Vorlage einer einfachen Kopie reicht also grundsätzlich gerade nicht aus. Sollte die Vollmacht nicht in ordnungsgemäßer Form, also Original oder auch ersatzweise öffentliche Beglaubigung (LG Augsburg Beschluss vom 02. 11. 2011 -41 T 3828/11-; Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 80 Rn. 8 m.w.N.) nachgewiesen werden, wird nach derzeitiger Aktenlage entschieden.
Dies ist grundsätzlich auch erforderlich, wenn ein Nichtanwalt in einem Vollstreckungsbescheid als Verfahrensbevollmächtigter aufgeführt ist, da Vollstreckungsbescheide gemäß § 703 ZPO ohne Vollmachtsnachweis erwirkt werden können (Stöber aaO; Bank JurBüro 1980, 1620).
Darüber hinaus sind Inkassodienstleister nur dann berechtigt, Anträge zu stellen, wenn sie im Dienstleistungsregister registriert sind (vgl. auch „8 typische Fehler der Zwangsvollstreckung und wie Sie sie leicht vermeiden können“ VE 2009, 22; AG Hannover Beschluss vom 11. 08. 2009 -701 M 16175/09-), so dass die Registrierung nachzuweisen ist."
Mit Schriftsatz vom 15.3.2013 beantwortete die Inkassobevollmächtigte der Gläubigerin die gerichtliche Zwischenverfügung wie folgt:
" beziehen wir uns auf Ihre Monierung vom 6.3.2013.
Da unser Antrag vom 27.2.2013 datiert und die neuen Formulare erst ab dem 1.3.2013 vorgeschrieben sind, bitten wir unseren Antrag zu erlassen."
Der im Tenor näher bezeichnete Antrag ist wegen Verstoßes gegen den Vordruckzwang nach § 829 Abs. 4 ZPO und nicht ordnungsgemäß nachgewiesener Bevollmächtigung zurückzuweisen, da die Angelegenheit seitens des Gerichts als ausgeschrieben angesehen wird.
a) Der Antrag vom 27.2.2013, der bei Gericht nach dem Eingangsstempel erst am 4.3.2013 einging, entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften, wie sich bereits aus den gerichtlichen Ausführungen aus der Zwischenverfügung (siehe auch oben) unmissverständlich ergibt. Entscheidend ist demnach grundsätzlich nicht das Datum, an dem der Antrag erstellt wurde sondern der Eingang bei Gericht. Der Antrag kann seit 01.03.2013 also nur noch unter Verwendung des Formblattes gestellt werden, das mit der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) vom 23.08.2012 – BGBl. I S. 1822 – mit Wirkung zum 01.09.2012 eingeführt wurde. Der Gläubiger muss sich gemäß § 829 Abs. 4 ZPO des Formulars bedienen. Ein anderweitig gestellter Antrag ist als unzulässig anzusehen, da der Gesetzgeber in § 829 Abs. 4 ZPO rechtsverbindlich bestimmt hat, dass jeder Antragsteller die Formulare benutzen muss. Zwar durften Antragsteller während der Übergangszeit bis 28.2.2013 wählen, ob sie die neuen Formulare oder alte Vordrucke nutzen möchten, jedoch müssen die neuen Formulare verbindlich genutzt werden. In rechtlicher Hinsicht ist dabei einzig und allein das Eingangsdatum beim Gericht maßgeblich, nicht etwa das Datum, an dem die Inkassobevollmächtigte den Antrag erstellt hat. Eine andere Sichtweise verbietet sich, da andernfalls durch Rückdatierung der Anträge der Vordruckzwang -zumindest vorübergehend- unterlaufen werden könnte. Da der Antrag vorliegend nach der Übergangszeit bei Gericht einging, wäre folglich das gemäß § 829 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Formular zu nutzen gewesen. Da dies nicht trotz Hinweises nicht erfolgt ist, war entsprechend zu verfahren.
b) Zwar ist nach Einsichtnahme in das Rechtsdienstleistungsregister ersichtlich, dass die Inkassobevollmächtigte der Gläubigerin gemäß § 79 Abs. 2 Ziffer 4 ZPO zur Vertretung berechtigt ist, jedoch wurde aber die Vollmacht trotz entsprechenden Hinweis nur als Fotokopie und nicht wie oben ersichtlich in Schriftform oder öffentlicher Beglaubigung. Es war also auch mangels ordnungsgemäß nachgewiesener Bevollmächtigung nach ständiger Rechtsprechung des Vollstreckungsgerichts zurückzuweisen (vgl. AG Hannover NJW 2010, 3313).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht oder Landgericht Hannover in deutscher Sprache eingelegt werden.