Rechtsprechungshinweise Zwangsvollstreckung

  • Leitsätze:
    a) Für den aus § 829 Abs. 4 ZPO resultierenden Vordruckzwang ist es entscheidend, wann der Antrag bei Gericht eingegangen ist. Relevant ist insoweit nicht das Datum, an dem der Gläubiger den Antrag erstellt hat sondern das Datum des gerichtlichen Eingangsstempel.
    b) Der Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung eines Inkassounternehmens kann nicht durch Vorlage einer einfachen Fotokopie der Vollmacht geführt werden.

    Aus den Gründen:

    Das Vollstreckungsgericht wies die Inkassobevollmächtigte der Gläubigerin mit Zwischenverfügung vom 6.3.2013 auf bestehende Bearbeitungshindernisse hin. Die gerichtliche Zwischenverfügung hatte folgenden Wortlaut:
    " kann Ihrem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 27.2.2013, bei Gericht eingegangen am 4.3.2013, erst entsprochen werden, wenn Sie innerhalb von sechs Wochen den seit 1.3.2013, entscheidend ist insoweit der gerichtliche Eingangsstempel, gemäß § 829 Abs. 4 ZPO (vgl. Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung abgedruckt im BGBl. I S. 1822). vorgeschrieben Vordruck für derartige Anträge verwenden.
    Andernfalls müsste Ihr Antrag leider kostenpflichtig zurückgewiesen werden.
    Den neuen Vordruck erhalten Sie beispielsweise im Schreibwaren-/Bürobedarfshandel oder auch unter folgendem Link: http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbrau...tml?nn=1512734.

    Eine weitere Bearbeitung ist jedoch auch nach Einführung des RDG zum 01. 07. 2008 und trotz des § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 3 RDGEG (i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 RDGEG) bei der Vertretung durch Nichtanwälte, zu denen zweifellos auch nichtverkammerte Rechtsbeistände und Inkassounternehmen gehören, gemäß § 88 Abs. 2 ZPO erst möglich, wenn binnen der o.g. Frist eine Vollmacht des Gläubigers oder der Gläubigerin hier in Urschrift -oder ersatzweise in öffentlich beglaubigter Form- vorgelegt wird (vgl. auch Stöber –Forderungspfändung- 15. Auflage Rn. 470; Musielak/Becker ZPO 8. Aufl. § 829 Rn. 8 und Musielak/Lackmann ZPO 8. Aufl. § 753 Rn. 8; AG Celle DGVZ 2009, 113 nachgehend LG Lüneburg Beschluss vom 23. 01. 2009 -6 T 7/09-; LG Berlin ZVI 2005, 200; LG Bielefeld DGVZ 1993, 28; AG Nürtingen Beschluss vom 09. 06. 2009 -1 M 1611/09- veröffentlicht in juris; AG Hannover Beschluss vom 31. 03. 2009 -712 M 125227/09- = BeckRS 2009 11533 und nachgehend LG Hannover Beschluss vom 23. 06. 2009 -55 T 47/09-; AG Hannover NJW 2010, 3313; AG Hannover Beschluss vom 16. 05. 2011 -705 M 55434/11- nachgehend LG Hannover Beschluss vom 06. 06. 2011 -52 T 39/11-), die Vorlage einer einfachen Kopie reicht also grundsätzlich gerade nicht aus. Sollte die Vollmacht nicht in ordnungsgemäßer Form, also Original oder auch ersatzweise öffentliche Beglaubigung (LG Augsburg Beschluss vom 02. 11. 2011 -41 T 3828/11-; Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 80 Rn. 8 m.w.N.) nachgewiesen werden, wird nach derzeitiger Aktenlage entschieden.
    Dies ist grundsätzlich auch erforderlich, wenn ein Nichtanwalt in einem Vollstreckungsbescheid als Verfahrensbevollmächtigter aufgeführt ist, da Vollstreckungsbescheide gemäß § 703 ZPO ohne Vollmachtsnachweis erwirkt werden können (Stöber aaO; Bank JurBüro 1980, 1620).

    Darüber hinaus sind Inkassodienstleister nur dann berechtigt, Anträge zu stellen, wenn sie im Dienstleistungsregister registriert sind (vgl. auch „8 typische Fehler der Zwangsvollstreckung und wie Sie sie leicht vermeiden können“ VE 2009, 22; AG Hannover Beschluss vom 11. 08. 2009 -701 M 16175/09-), so dass die Registrierung nachzuweisen ist."

    Mit Schriftsatz vom 15.3.2013 beantwortete die Inkassobevollmächtigte der Gläubigerin die gerichtliche Zwischenverfügung wie folgt:
    " beziehen wir uns auf Ihre Monierung vom 6.3.2013.

    Da unser Antrag vom 27.2.2013 datiert und die neuen Formulare erst ab dem 1.3.2013 vorgeschrieben sind, bitten wir unseren Antrag zu erlassen."

    Der im Tenor näher bezeichnete Antrag ist wegen Verstoßes gegen den Vordruckzwang nach § 829 Abs. 4 ZPO und nicht ordnungsgemäß nachgewiesener Bevollmächtigung zurückzuweisen, da die Angelegenheit seitens des Gerichts als ausgeschrieben angesehen wird.

    a) Der Antrag vom 27.2.2013, der bei Gericht nach dem Eingangsstempel erst am 4.3.2013 einging, entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften, wie sich bereits aus den gerichtlichen Ausführungen aus der Zwischenverfügung (siehe auch oben) unmissverständlich ergibt. Entscheidend ist demnach grundsätzlich nicht das Datum, an dem der Antrag erstellt wurde sondern der Eingang bei Gericht. Der Antrag kann seit 01.03.2013 also nur noch unter Verwendung des Formblattes gestellt werden, das mit der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) vom 23.08.2012 – BGBl. I S. 1822 – mit Wirkung zum 01.09.2012 eingeführt wurde. Der Gläubiger muss sich gemäß § 829 Abs. 4 ZPO des Formulars bedienen. Ein anderweitig gestellter Antrag ist als unzulässig anzusehen, da der Gesetzgeber in § 829 Abs. 4 ZPO rechtsverbindlich bestimmt hat, dass jeder Antragsteller die Formulare benutzen muss. Zwar durften Antragsteller während der Übergangszeit bis 28.2.2013 wählen, ob sie die neuen Formulare oder alte Vordrucke nutzen möchten, jedoch müssen die neuen Formulare verbindlich genutzt werden. In rechtlicher Hinsicht ist dabei einzig und allein das Eingangsdatum beim Gericht maßgeblich, nicht etwa das Datum, an dem die Inkassobevollmächtigte den Antrag erstellt hat. Eine andere Sichtweise verbietet sich, da andernfalls durch Rückdatierung der Anträge der Vordruckzwang -zumindest vorübergehend- unterlaufen werden könnte. Da der Antrag vorliegend nach der Übergangszeit bei Gericht einging, wäre folglich das gemäß § 829 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Formular zu nutzen gewesen. Da dies nicht trotz Hinweises nicht erfolgt ist, war entsprechend zu verfahren.

    b) Zwar ist nach Einsichtnahme in das Rechtsdienstleistungsregister ersichtlich, dass die Inkassobevollmächtigte der Gläubigerin gemäß § 79 Abs. 2 Ziffer 4 ZPO zur Vertretung berechtigt ist, jedoch wurde aber die Vollmacht trotz entsprechenden Hinweis nur als Fotokopie und nicht wie oben ersichtlich in Schriftform oder öffentlicher Beglaubigung. Es war also auch mangels ordnungsgemäß nachgewiesener Bevollmächtigung nach ständiger Rechtsprechung des Vollstreckungsgerichts zurückzuweisen (vgl. AG Hannover NJW 2010, 3313).

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

    Rechtsmittelbelehrung:
    Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht oder Landgericht Hannover in deutscher Sprache eingelegt werden.

  • Leitsatz:
    Der Anspruch des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut auf Erteilung von Kontoauszügen ist nicht pfändbar. Der Gläubiger kann lediglich über § 836 Abs. 3 ZPO verlangen, dass der Schuldner ihm die Kontoauszüge ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses herausgibt.

    Verfahrensgang:
    a) AG Hannover Teilzurückweisung des PfÜb-Antrags vom 27.2.2013 -709 M 95054/13-
    b) AG Hannover Nichtabhilfebeschluss vom 13.3.2013 -709 M 95054/13-

    Das AG und das LG Hannover haben sich damit der insoweit einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen, siehe Urteil des 11. Zivilsenats des BGH vom 8.11.2005 -XI ZR 90/05- = NJW 2006, 217 sowie den Beschluss des BGH vom 23.2.2012 -VII ZB 59/09-= NJW 2012, 1223 angeschlossen.

  • Leitsatz: PKH für die Zwangsvollstreckung kann nur bewilligt werden, wenn der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht zu Prüfungszwecken die vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorlegt.

    wird der Antrag der Gläubigerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 119 Abs. 2 ZPO für die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hannover-Familiengericht- vom 13.7.2012 -615 F 4940/08 UK- vom 4.10.2012 zurückgewiesen.

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

    Gründe:

    Die Gläubigerin begehrte mit Antrag vom 4.10.2012 Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hannover-Familiengericht- vom 13.7.2012 -615 F 4940/08 UK-. Mit Zwischenverfügung vom 9.10.2012 (Bl. 2 dA) wurde zur Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses um Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels gebeten. Darauf wurde dem Vollstreckungsgericht mit Schriftsatz vom 15.10.2012 lediglich eine einfache Ausfertigung des Titels vorgelegt.
    Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 18.10.2012 (Bl. 4 dA), auf deren Wortlaut zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, erforderte das Vollstreckungsgericht erneut die vollstreckbare Ausfertigung des Titels versehen mit Klausel und Zustellungsvermerk.
    Nunmehr legte der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin mit Schriftsatz vom 22.3.2013 wiederum nur eine zwar mit dem Zustellungsvermerk versehene einfache Ausfertigung des Titels vor.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung aus dem im Tenor genannten Titel ist vorliegend mangels vollständig nachgewiesener Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen zurückzuweisen.

    Prozesskostenhilfe kann gemäß § 114 ZPO nur bewilligt werden, wenn Rechtsgrundlage und Rechtsschutzbedürfnis dafür dargelegt werden. Dies fehlt vorliegend, da die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen trotz gerichtlicher Hinweise nicht vollständig nachgewiesen worden sind. Es fehlt die gemäß § 120 FamFG i.V.m. § 750 ZPO auch in den Fällen des § 116 Abs. 3 FamFG vorgeschriebene Vollstreckungsklausel nach den §§ 724, 725 ZPO. Somit sind die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nicht im vollen Umfange nachgewiesen worden, so dass eine Zwangsvollstreckung derzeit nicht betrieben werden kann (vgl. AG Hannover DGVZ 2010, 237; Josef Dörndorfer FÜR 2012, 478 - 480). Der Titel stellt vorliegend auch keine einstweilige Anordnung dar, so dass § 53 Abs. 1 FamFG nicht anzuwenden ist und es zwingend der Klausel bedarf.
    Wer die Zwangsvollstreckung nicht betreiben kann, hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihm dafür Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

  • Haben Schuldner und Drittschuldner ihren Sitz im Ausland, begründet inländisches Vermögen der Drittschuldnerin für sich genommen keinen für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nötigen Inlandsbezug. Besteht auch sonst kein Inlandsbezug, kann kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen werden.


    In der Zwangsvollstreckungssache

    ..., Hamburg
    Rechtsanwalt ...

    -Gläubigerin-

    gegen

    ..., Großbritannien, s. Vereinigtes Königreich

    -Schuldner-

    ....., USA -Vereinigte Staaten –

    -Drittschuldnerin -

    beschließt das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek am 06.02.2013:


    1. Der Antrag der Gläubigerin …vom 21.11.2012, gerichtet auf den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.


    2. Dieser Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.


    Gründe:

    Der gestellte Antrag war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für den Erlass des begehrten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht hinreichend dargelegt wurden.

    Bei dem Drittschuldner handelt es sich um eine ausländische Firma mit Sitz in den USA.

    Grundsätzlich ist die Pfändung jedoch staatlicher Hoheitsakt und der Vollstreckungszugriff auf Schuldnerforderungen ist daher auf das Hoheitsgebiet des vollstreckenden Staates beschränkt.

    Das Vollstreckungsgericht kann dem Drittschuldner nur Anweisungen erteilen, wenn dieser der deutschen Gerichtsbarkeit unterstellt ist. Vollstreckungsmaßnahmen in Vermögenswerte im Hoheitsgebiet eines ausländischen Staates sind den Organen dieses Staates vorbehalten. Pfändbar sind damit nur inländische Forderungen. Zulä̈ssig ist die Pfändung einer Forderung also nur, wenn sie zumindest als inländisch zu lokalisieren ist. Dies kann sich z.B. daraus ergeben, dass der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz im lnland hat oder der Erfüllungsort im lnland ist, vgl. zu dieser Thematik die Ausführungen in Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage, Rn. 38, siehe die hiesige Verfügung vom 30.11.2012.

    Auf entsprechenden Hinweis wurde vom Prozessbevollmächtigten des Gläubigers zwar vorgetragen, dass die Tätigkeit der Drittschuldnerin lediglich in der Verwaltung von Beteiligungen an deutschen Gesellschaften liege und sie Alleingesellschafterin einer deutschen GmbH sei, sodass hinreichende Anknüpfungspunkte für eine inländische Lokalisierung der Forderung gegeben seien. Außerdem bestünde das Vermögen der Drittschuldnerin wahrscheinlich ausschließlich aus dem ehemaligen Vermögen des Schuldners.

    Diese Angaben sind jedoch weder konkret genug noch wurden sie nachgewiesen. Von hier aus können diese Aussagen nicht hinreichend überprüft werden.

    Weiterhin lässt sich hier nicht mit Sicherheit feststellen, inwieweit die zu pfändenden Ansprüche bezüglich der amerikanischen Gesellschaft auch tatsächlich pfändbar sind. Hierfür wurden ebenfalls keine entsprechenden Fundstellen o. ä. angeführt.

    Der Antrag war daher zurückzuweisen.

    Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Beschluss vom 06.02.2013, 771 M 1462/12


    Die hierzu ergangene Beschwerdeentscheidung:

    Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 12.2.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 8.2.2013 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


    Gründe:

    Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zutreffend zurückgewiesen.

    Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek für den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses örtlich zuständig sein sollte. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts richtet sich nach § 828 Abs. 2 ZPO in erster Linie nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Der Schuldner besitzt jedoch keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland. Insbesondere ergibt sich dieser nicht aus dem Umstand, dass der Schuldner seinen letzten inländischen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek besaß. Ein Gerichtsstand nach § 16 ZPO besteht nur dann, wenn der Schuldner gar keinen Wohnsitz besitzt; er ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner einen ausländischen Wohnsitz hat (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 16 ZPO Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 16 ZPO Rn. 4). Hat der Schuldner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, dann ist jedes Amtsgericht Vollstreckungsgericht, bei dem nach § 23 ZPO Klage gegen den Schuldner erhoben werden kann. Der Gerichtsstand des § 23 ZPO ist überall dort begründet, wo der Schuldner Vermögen im lnland besitzt. Dass der Schuldner Vermögen im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek besitzt, ist jedoch nicht ersichtlich. Der inländische Wohnsitz der Gläubigerin mag zwar den für die Anwendung von § 23 ZPO zusätzlich erforderlichen lnlandsbezug begründen (BGH, Beschluss v. 13.12.2012 -III ZR 282/11, NJW 2013, 386), er ersetzt aber nicht die Voraussetzung, dass der Schuldner Vermögen im Gerichtsbezirk des Vollstreckungsgerichts haben muss.

    Eines Hinweises auf die mögliche örtliche Unzuständigkeit des Gerichts bedurfte es jedoch nicht, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch deshalb nicht zu erlassen war, weil für die gepfändeten vermeintlichen Forderungen und Gesellschafterrechte keine deutsche Gerichtsbarkeit besteht. Der Zwangsvollstreckung unterliegen nach völkerrechtlichen Grundsätzen nur inländische Vermögensgegenstände. Bei einer Forderung ist allerdings –anders als bei körperlichen Gegenständen- die Lokalisieru ng nicht zwingend vorgegeben. Das Völkerrecht gibt hierfür nur vor, dass eine Forderung nicht im lnland angesiedelt werden darf, wenn hierfür kein vernünftiger Anknüpfungspunkt besteht (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 3211). Die Forderung muss daher, damit sie in Deutschland der Pfändung unterliegt, einen lnlandsbezug haben (BGH, Beschluss v. 4.10.2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198). Ein solcher lnlandsbezug besteht etwa dann, wenn der Schuldner oder der Drittschuldner seinen Sitz oder eine Niederlassung im lnland hat, der Erfüllungsort der Forderung im lnland liegt oder wenn für die Forderung Vermögen im Inland zur Sicherheit haftet (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 38; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 3212). Keines dieser Kriterien ist jedoch für die zu pfändenden gesellschaftsrechtlichen Ansprüche gegen die Drittschuldnerin erfüllt. Die einzige Verbindung zum lnland, die die Gläubigerin aufgezeigt hat, besteht darin, dass die Drittschuldnerin Vermögen im lnland besitzt, nämlich diverse Kommanditbeteiligungen und sämtliche Gesellschaftsanteile an der … GmbH. Die Existenz inländischen Vermögens der Drittschuldnerin genügt jedoch nicht, um eine Forderungspfändung in Deutschland zu ermöglichen (Schack, Zur Anerkennung ausländischer Forderungspfändungen, IPrax 1997, 318, 321). Die Entscheidung des Landgerichts Leipzig im Beschluss v. 21.2.2012 (5 T 80/12, JurBüro 2012, 327) steht mit diesen Erwägungen im Einklang. Das Landgericht Leipzig hatte, wie sich bereits aus dem Leitsatz der Entscheidung ergibt, lediglich entschieden, dass eine inländische Forderung gegen einen ausländischen Drittschuldner gepfändet werden kann. Zur Vorfrage, wann eine Forderung als inländische zu qualifizieren ist, hat sich das Landgericht Leipzig in der Entscheidung nicht geäußert.

    Auch der verfassungsrechtlich garantierte Justizgewährungsanspruch (vgl. zu den Auswirkungen im Internationalen Zivilprozessrecht: Geimer, internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 250 ff.) steht der Zurückweisung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht entgegen. Denn die Gläubigerin kann die Anerkennung und Vollstreckung ihres Titels im Ausland betreiben, wenn sie in die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche des Schuldners vollstrecken möchte; zudem bleibt ihr wegen der behaupteten unlauteren Vermögensverschiebungen unter den dort genannten Voraussetzungen die Gläubigeranfechtung nach § 3 AnfG.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

    LG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2013, 325 T 12/13

  • Ein Titel, wonach der Schuldner verpflichtet ist; Kindesunterhalt in Höhe eines gewissen Prozentsatzes des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe zu zahlen, ist hinreichend bestimmt und daher auch im Hinblick auf die Pfändung des künftig fällig werdenden Unterhalts vollstreckungsfähig (LG Mönchengladbach JurBüro 2006, 381; LG Kassel JurBüro 2010, 156).

  • Zusammenfassung:

    Die Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt nach § 544 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 719 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Vollstreckung dem Kläger als Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers - hier der Beklagten - nicht entgegensteht. Die Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteils kommt in der Regel nur in Betracht, wenn der Kläger in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat.

    BGH, Beschluss vom 15.05.2013, V ZR 260/12

  • a) Ein Vollstreckungstitel, durch den der Schuldner zur Räumung eines Hauses verurteilt worden ist, bei dem ein Raum aufgrund eines Durchbruchs einen Teil des Nachbarhauses mitumfasst, ist nicht unbestimmt, wenn der Gerichtsvollzieher mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln (etwa Bauplänen) und unter Heranziehung von sachkundigen Hilfspersonen klären kann, was zu dem zu räumenden Haus gehört.

    b) Der Schuldner kann im Verfahren der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO nicht den Einwand erheben, ein Titel zur Räumung eines Hauses sei eine Verurteilung zu einer nach Art. 13 GG unzulässigen Teilräumung der Wohnung.

    BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 61/12
    (Vorinstanzen: LG Koblenz, AG Sinzig)

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  • Leitsatz: Dem Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers entsteht weder im Rahmen des § 850k Abs. 3, 4 oder 5 Satz 3 ZPO noch im Verfahren nach § 850f Abs. 1 ZPO ein gesonderter Vergütungsanspruch. Seine Tätigkeit ist insoweit mit der bereits gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG und 3309 RVG-VV verdienten Gebühr abgegolten.

    .

    Aus den Gründen:

    Mit gerichtlicher Aufklärungsverfügung vom 22.4.2013 wies das Vollstreckungsgerichht den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin darauf hin, dass es an einer Grundlage fürdie begehrte Festsetzung fehle. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die gerichtlichen Ausführungen verwiesen.

    Die vom Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin mit Schriftsatz vom 29.4.2013, auf deren Wortlaut ebenfalls Bezug genommen wird, rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage, so dass der im Tenor näher bezeichnete Kostenfestsetzungsantrag nunmehr zurückzuweisen ist.

    Vorliegend verhält es sich so, dass sämtliche Tätigkeiten des Gläubigers nach § 850f Abs. 2 und 3 ZPO mit der bereits bei Antragstellung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG verdienten Kosten abgegolten wären. Dieser Grundsatz gilt auch für eine Tätigkeit des Gläubigervertreters, wenn der Schuldner einen Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO stellt. Es ändert sich nämlich nichts daran, dass er im Rahmen derselben Zwangsvollstreckungsmaßnahme erneut tätig wird. Seine Tätigkeit ist durch die gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG i.V.m. VV 3309 RVG verdiente Gebühr abgegolten. Sämtliche Anwaltstätigkeiten im rahmen des § 850f ZPO fallen unter VV 3309 RVG (OLG Frankfurt AnwBl 1998, 105; Hartmann Kostengesetzte 42. Aufl. VV 3309 RVG Rn. 41 "Vollstreckungsschutz"). Eine andere Rechtsauffassung widerspricht der Systematik der einschlägigen RVG-Vorschriften, da auch die Tätigkeit des Gläubigeranwalts in Rahmen des § 850f Abs. 1 ZPO eine gebührenrechtliche Angelegenheit mit der Hauptsache ist. Vorliegend ist nur eine Vollstreckungsmaßnahme gegeben, die sich aus einzelnen Handlungen zusammensetzt. Sämtliche Tätigkeiten eines Gläubigeranwalts im Rahmen des Verfahrens nach § 850f Abs. 1 ZPO gehören zur selben Vollstreckungsmaßnahme und stehen in einem inneren Zusammenhang (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 20. Aufl. VV 3309 Rn. 52, 53). Das Verfahren nach § 850f Abs. 1 ZPO gehört -wie bei der Einkommenspfändung sämtliche nachfolgenden Verfahren auf Änderung des unpfändbaren Betrages im sinne des § 850f ZPO- folglich für den Gläubigeranwalt zu den bereits gebührenrechtlich abgedeckten Tätigkeiten und führen zu keinem neuen Vergütungsanspruch (Mayer/Kroiß RVG, 5. Aufl. [2012] § 18 Rn. 14). Aus § 18 Abs. 1 Nr. 4 bis 21 RVG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nur die dort normierten Vollstreckungsschutzverfahren bilden für den Gläubigeranwalt eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheiten, nicht aber § 850f Abs. 1 ZPO. Auch aus § 19 Abs. 2 RVG lässt sich nichts entnehmen, was die Auffassung des Gläubigeranwalts vorliegend stützt, vielmehr ist die Tätigkeit des Gläubigeranwalts unter § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG zu subsumieren. Die Tätigkeit des Gläubigeranwalts gehört in Verfahren nach § 850f Ab. 1 ZPO zu dem Hauptsacheverfahren, also dem zugrundeliegenden Verfahren nach § 829 ZPO und löst keinen weiteren Vergütungsanspruch aus. Nur dem Rechtsanwalt des Schuldners würde gemäß VV 3309 RVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ein gesonderter Vergütungsanspruch entstehen. Dies bedarf vorliegend aber keiner weiteren Klärung.

    Dieser Grundsatz gilt auch im Hinblick auf § 850k ZPO in der seit 1.7.2010 geltenden Fassung, auch weiterhin ist die Tätigkeit des Gläubigeranwalts im Rahmen des § 850k Abs. 3, 4 und 5 Satz 3 ZPO mit der bereits verdienten Gebühr nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG i.V.m. VV 3309 RVG abgegolten (zutreffend Hk-ZV/Meller-Hannich 2. Aufl. § 850k ZPO Rn. 69; Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 850k Rn. 20).

  • Leitsatz:
    Der Anspruch des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut auf Erteilung von Kontoauszügen ist nicht pfändbar. Der Gläubiger kann lediglich über § 836 Abs. 3 ZPO verlangen, dass der Schuldner ihm die Kontoauszüge ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses herausgibt.

    Verfahrensgang:
    a) AG Hannover Teilzurückweisung des PfÜb-Antrags vom 27.2.2013 -709 M 95054/13-
    b) AG Hannover Nichtabhilfebeschluss vom 13.3.2013 -709 M 95054/13-

    Das AG und das LG Hannover haben sich damit der insoweit einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen, siehe Urteil des 11. Zivilsenats des BGH vom 8.11.2005 -XI ZR 90/05- = NJW 2006, 217 sowie den Beschluss des BGH vom 23.2.2012 -VII ZB 59/09-= NJW 2012, 1223 angeschlossen.


    ZPO § 829; BGB §§ 412, 401

    Die mit der Pfändung eines Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt
    sich ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung
    des Hauptrechts nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen
    (hier: Pfändung der Ansprüche aus einem Girovertrag mit Kontokorrentabrede).

    Die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen die
    Drittschuldnerin auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung
    aus dem Bankvertragsverhältnis sind gepfändet.

    BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03 -

    ----------------------------------------------------------

    ZPO § 836 Abs. 1 Satz 1

    a) Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf die Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden.
    b) Eine etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung gel-tend machen.
    c) Der Gerichtsvollzieher kann in entsprechender Anwendung des § 765a Abs. 2 ZPO die Herausgabe der Kontounterlagen an den Gläubiger um bis zu eine Woche aufschieben.

    BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10

  • Da hast Du was missverstanden bzw. verwechselt, der BGH selbst sagt, dass der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldners auf Erteilung der Kontoauszüge nicht gepfändet werden kann (NJW 2006, 217 und NJW 2012, 1223).
    § 836 ZPO besagt lediglich, dass der Schuldner die Kontoauszüge an den Gläubiger herauszugeben hat, etwas anderes besagt auch der Beschluss des BGH vom 9.2.2012 -VII ZB 49/10 nicht, dort heißt es u.a.: " [...] Gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der gepfändeten Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vorschrift soll dem Gläubiger die Einziehung der Forderung beim Drittschuldner erleichtern. Die Auskunfts- und Herausgabepflicht dient seinem Interesse, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten. Der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschuldnerklage zu überprüfen und notfalls eine solche exakt beziffern können. Unnötige und risikobehaftete Drittschuldnerklagen sollen vermieden werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 8 f.). Die Herausgabepflicht des Schuldners betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007, 606 Rn. 6; Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05, NJW-RR 2006, 1576 Rn. 8; Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 53/03, NJW 2003, 1256). Kontoauszüge sind danach herauszugeben, soweit sie dem Gläubiger die Einziehung der Forderung in dem dargestellten Sinn erleichtern (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 90/05, BGHZ 165, 53, 59), wobei die Herausgabe von Kopien der Kontoauszüge genügt (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 624; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 836 Rn. 14). [...]"

    Leitsatz der BGH-Entscheidung (NJW 2006, 217): "Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ist ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden kann."

    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.11.2005 (XI ZR 90/05) ergibt sich zweifelsfrei, dass dieses keineswegs im Widerspruch zum Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 18.07.2003 (IXa ZB 148/03) steht (vgl. insoweit Stefan Allmendinger BGH – Report 2006 Seite 247/248).Auch ein Widerspruch zwischen der gerichtlichen Beanstandung (sowie den dort zitierten Entscheidungen der LGe. Frankfurt / Main und Itzehoe) und dem o.g. BGH-Beschluss kann nicht festgestellt werden.Im o.g. Beschluss vom 18.07.2003 hat der Bundesgerichtshof lediglich festgestellt, dass die vom Amtsgericht ausgesprochene Pfändung sich auf die Forderungen der Schuldnerin aus der Geschäftsverbindung zur Drittschuldnerin einschließlich aller Nebenansprüche und Nebenrechte erstreckt. Zu letzteren zählt ihr Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäß §§ 666 , 675 BGB , der der Feststellung des Gegenstandes und des Betrages des Hauptanspruches dient.“Im o.g. Urteil vom 08.11.2005 hat der Bundesgerichtshof ergänzend ausgeführt: „Bereits im Ansatz fehlerhaft hat das Berufungsgericht den Anspruch des Bankkunden auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen aus dem Girovertrag (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098 , 1099) gleichgesetzt mit dem als Nebenanspruch mitgepfändeten, nach §§ 412 , 401 BGB auf den Gläubiger übergehenden Auskunftsanspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, WM 2003, 1891 , 1892).[…]Der als Nebenanspruch des gepfändeten Hauptanspruchs auf den Gläubiger übergehende Auskunftsanspruch zielt lediglich darauf ab, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln ( BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, WM 2003, 1891 , 1892). Er folgt dem gepfändeten Hauptanspruch daher nur, soweit dessen Geltendmachung eine Auskunft oder eine Rechnungslegung erfordert (Staudinger/Bittner, BGB Neubearb. 2004 § 259 Rdn. 20).[…]Der Kläger verfolgt [hier jedoch] vielmehr den Anspruch der Schuldnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen. Dabei handelt es sich um einen selbständigen Anspruch aus dem Girovertrag ( §§ 666 , 675 BGB ). Dieser setzt keinen anderen Anspruch voraus, dessen Geltendmachung die begehrte Auskunft vorbereiten soll, sondern er dient unabhängig hiervon der Information des Auskunftsberechtigten über die Geschäfte, die der Auskunftsverpflichtete in seinem Interesse geführt hat (Senatsurteile BGHZ 107, 104 , 108 und vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00 , WM 2001, 621 ).[…] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger dieser selbständige Auskunftsanspruch auf Erteilung von Rechnungsabschlüssen und Überlassung von Kontoauszügen nicht zu. Der Senat schließt sich der ganz herrschenden Meinung in der Instanzrechtsprechung und Literatur an, nach der der selbständige Auskunftsanspruch im Gegensatz zum unselbständigen Nebenanspruch nicht auf den Pfändungsgläubiger übergeht ( LG Frankfurt a.M. WM 1986, 1008 ; LG Hildesheim JurBüro 1988, 547 , 549; LG Itzehoe WM 1988, 994 ; LG Aachen JurBüro 1991, 873 , 875; LG Stuttgart Rpfleger 1994, 471 , 472; AG Meldorf SchlHA 1987, 152 und WM 1987, 1503 ; Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1187 f.; Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 829 Rdn. 80; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 193; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 357 Rdn. 8; Staudinger/Hopt/Mülbert, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 607 ff. Rdn. 120; Lwowski/Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 33 Rdn. 30 a; MünchKommBGB/Krüger, 4. Aufl. § 259 Rdn. 18; MünchKommHGB/Hadding/Häuser, ZahlungsV Rdn. A 250; Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 829 Rdn. 33 "Kontokorrent" Buchst. d; Vollkommer WuB VI E. § 829 ZPO 1.04 ; a.A. LG Cottbus InVo 2003, 244 , 245; AG Rendsburg WM 1987, 1179 ; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. Grdz. § 704 Rdn. 87; Musielak/Becker, ZPO 4. Aufl. § 850 k Rdn. 18).Ginge der selbständige und umfassende Auskunftsanspruch des Bankkunden auf den Pfändungsgläubiger über, würde dieser Informationen erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos haben und daher nicht mehr durch den Zweck des übergegangenen Nebenanspruchs gedeckt sind.[…]Damit würde die Pfändung der Ansprüche aus dem Girokonto auf eine unzulässige, von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Ausforschungs-pfändung hinauslaufen ( AG Meldorf WM 1987, 1503 ; Engel BKR 2003, 878 , 879; Hadatsch/Wagner, Die Bearbeitung von Pfändungsbeschluss und Drittschuldnererklärung 6. Aufl. S. 141; Sühr WM 1985, 741 , 743; Weber WuB VI E. § 829 ZPO 3.87 ).[…]Ausgehend davon […] muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahin verstanden werden, dass er […] nicht […] selbständige […] Auskunftsansprüche der Schuldnerin als Kontoinhaberin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Girovertrag [erfasst]. Das gilt besonders, da diese Ansprüche nicht pfändbar sind ( LG Frankfurt a.M. WM 1986, 1008 ; LG Itzehoe WM 1988, 994 , 995; LG Aachen JurBüro 2001, 873 , 875; LG Stuttgart Rpfleger 1994, 471 , 472; Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 1188; MünchKommBGB/Krüger, 4. Aufl. § 259 Rdn. 18; MünchKommHGB/Hadding/Häuser, ZahlungsV Rdn. A 250).“

    In der Beschwerdeentschedung des BGH vom 23.2.2012 -VII ZB 59/09- = NJW 2012, 1223 heißt es diesbezüglich: "Ohne Erfolg wenden sich die Gläubiger gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Pfändung des angeblichen Anspruchs des Schuldners auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen. Sie selbst gehen davon aus, dass es sich dabei nicht um einen als Nebenanspruch ohnehin mitgepfändeten, nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehenden Auskunftsanspruch (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, NJW-RR 2003, 1555), sondern um einen selbständigen Anspruch aus dem Girovertrag handelt. Dieser Anspruch kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gepfändet werden (BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 90/05, BGHZ 165, 53, 60). Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung."

    Es bleibt festzuhalten, das der Schuldner gemäß § 836 III ZPO die Kontoauszüge an den Gläubiger zwar herauszugeben hat, jedoch der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf erteilung der Kontoauszüge unpfändbar ist.

    4 Mal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (3. Juni 2013 um 10:05) aus folgendem Grund: Ergänzung/Vertiefung

  • Räumungsvollstreckung der Ehewohnung nach ZPO-Vorschriften

    OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22. 2. 2013 - 4 WF 48/13

    §§ 885, 765a ZPO, 95 I Nr. 2 FamFG


    Ein in Ehewohnungs- oder Gewaltschutzsachen vor dem Familiengericht erwirkter Titel zur Räumung der Ehewohnung wird nach den Vorschriften der ZPO vollstreckt und kann mit den Rechtsbehelfen des Vollstreckungsrechts angegriffen werden

    (a. A. Haußleiter/Gomille, FamFG, 2011, § 95 Rdnr. 4, der die Räumung entsprechend den Gesetzesmaterialien als vertretbare Handlung unter § 95 I Nr. 3 FamFG subsumiert) )

  • Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert (im Anschluss an BSG, NZS 2013, 273).

    BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - IX ZR 310/12
    (Vorinstanzen: LG Dresden, AG Dresden)

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  • Dem anwaltlichen Vertreter des Gläubigers steht eine Einigungsgebühr nur zu, wenn eine auf Privatautonomie gestützte Einigung zwischen den Parteien, Gläubiger und Schuldner, getroffen wird.
    Die Zustimmung des Gläubigervertreters zu einer zwischen dem Schuldner und dem hoheitlich handelnden Gerichtsvollzieher vereinbarten Ratenzahlung gemäß § 802b ZPO läßt die Einigunggebühr nicht entstehen.
    AG Neu-Ulm Beschluß vom 13.03.2013, AZ 14 M 612/13

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