Nachweis Freigabe InsoVerwalter


  • Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist im Verfahren nach § 22 GBO in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (hier: Löschung des infolge Freigabe unrichtig gewordenen Vermerks auf Antrag des Verwalters). Das ist nichts Neues, auch wenn es den Insolvenzverwaltern nicht gefallen mag.



    Es geht nicht darum, ob es dem Verwalter gefällt. Es geht darum, dass es den Verwalter gar nicht interessiert. Er hat freigegeben und zwar insolvenzrechtlich wirksam. Der Verwalter will nichts mit dem Grundstück zu tun haben, er will nichts löschen und nichts eintragen lassen. Er will das Grundstück einfach nicht haben. Feddisch.

    Das kann so schwer zu verstehen nicht sein. Und wovon der Verwalter - selbst wenn er schuldnerfreundlich und grundbuchgerecht freigeben will, auch wenn er nicht muss, er es aber aus Nettigkeitsgründen (äh äh... sorry, aus praktischen Erwägungen heraus) - in masselosen Verfahren die Beurkundung bezahlen soll, haste bislang auch nicht erklärt. Ach ja, die Kaffeekasse ...... ich vergaß. ;)

  • Es bringt wenig, wenn ein Teil meiner Ausführungen aus dem Zusammenhang gerissen wird. Ich sagte schon, dass es ums Grundsätzliche geht. In diesem Kontext ist die Kostentragungspflicht für eine förmliche Freigabe allenfalls von marginaler Bedeutung.

    Wer die Ergebnisse meiner Ausarbeitung (# 247) in Frage stellen möchte, sollte sich mit den dort behandelten Grundsatzfragen beschäftigen und einen schlüssigen Gegenentwurf für alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen präsentieren. Das Herumgedoktere an Einzelaspekten hilft nicht weiter.

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (1. November 2010 um 18:21) aus folgendem Grund: 247 statt 274

  • Wenn Du schon eitel auf Dich selbst verweist, solltest Du wenigstens die richtige Nummer Deines Beitrags aufführen. In # 274 kann ich keine Thesen von Dir entnehmen. Womit soll man sich denn bitte auseinander setzen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Es bringt wenig, wenn ein Teil meiner Ausführungen aus dem Zusammenhang gerissen wird.



    Gut, das nächste Mal zitiere ich nur den Satz, der mir total gegen den Strich geht: ".... ,auch wenn es den Insolvenzverwaltern nicht gefallen mag."

    Deine (offenbar allein selig machende) Auffassung ist schlicht falsch: Der Verwalter hat keine Verpflichtung dazu, grundbuchgerecht freizugeben. Fertig.

    "...., auch wenn das Cromwell nicht gefallen mag." ;)

    Das ist auch kein Herumgedoktere an deinen Thesen. In diesem Punkt liegst du einfach daneben. Dass der Nachweis der Freigabe grundbuchrechtlich korrekt erbracht werden muss, ist unbestritten. Aber die Freigabe durch den Verwalter erfolgt nun mal nicht in der dem Grundbuch genehmen Form.

  • Der Bürovorsteher des Notars war eben bei mir und teilt mit, dass der InsoVerwalter sich weigert, die Freigabe in der Form des § 29 GBO abzugeben und sich das InsoGericht geweigert hat, eine Freigabe zu bescheinigen. Mit Ablauf dieser Woche sei nun mit Regressansprüchen zu rechnen, da der Kaufpreis bereits gezahlt ist und nunmehr die Rückabwicklung droht.
    Ich habe ihn auf die Beschwerde verwiesen. Mal sehn, was kommt.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Die Ansicht, dass der InsoVerw. nicht verpflichtet ist, eine formgerechte Erklärung abzugeben, teilt man hier in diesem unserem Land wohl nicht.
    Soeben flattert mir die formgerechte und zugestelle Freigabe des InsoVerw. auf den Tisch.
    Also leider keine Entscheidung der OLG Zweibrücken


    Der Bürovorsteher des Notars war eben bei mir und teilt mit, dass der InsoVerwalter sich weigert, die Freigabe in der Form des § 29 GBO abzugeben und sich das InsoGericht geweigert hat, eine Freigabe zu bescheinigen. Mit Ablauf dieser Woche sei nun mit Regressansprüchen zu rechnen, da der Kaufpreis bereits gezahlt ist und nunmehr die Rückabwicklung droht.
    Ich habe ihn auf die Beschwerde verwiesen. Mal sehn, was kommt.



    :confused:

  • Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Der tut mir jetzt schon leid, weil er weder vom Verwalter noch vom Gericht eine entsprechende Bescheinigung kriegen kann. Was soll er denn reinschreiben in seine Beschwerde?

    Was für eine Crux. Jetzt bleibt´s am Notar hängen, der ja nun am allerwenigsten dafür etwas kann, dass die Eintragung des Vermerks nicht erfolgt ist (weshalb ja eine Löschung laut Info des Insolvenzgerichts auch nicht erfolgen kann). Traurig, traurig, traurig.

    Was wäre für das Insolvenzgericht denn daran schlimm, eine offizielle Info zu fertigen: Durch ein Versehen Eintragung vergessen, Insolvenzbeschlag (der ja ursprünglich bestand) nach Freigabe weggefallen, Schuldner darf verfügen. Und alles wäre schön, oder? Aber das wäre ja die einfache Lösung, lasst es uns besser so richtig kompliziert machen auf Kosten aller Beteiligten: des Schuldners, der gern verkaufen möchte; des Käufers, der gern erwerben möchte; des Notars, der den Vertrag vollziehen will.

    Eigentlich sind sich alle einig, aber Justizia hat eine dicke Binde um die Augen gebunden bekommen.

    Der Notar fasst nie wieder Grundstückssachen mit Inso-Bezug an, weil jetzt er zum Buhmann gemacht wird für Dinge, die schlicht im Vorfeld falsch gelaufen sind.

    Sternensucher:
    Das ist jetzt kein Vorwurf an dich, du musst dich ja an die GBO halten. Ich sehe einzig und allein die Möglichkeit, dass das Inso-Gericht sich verantwortlich fühlt. Der Notar hat jetzt einfach nur die "Ar..."-Karte gezogen und wird an sich selbst zweifeln und an der Sache verzweifeln.

  • Was wäre für das Insolvenzgericht denn daran schlimm, eine offizielle Info zu fertigen


    Genau das verstehe ich auch nicht. Wenn man sich als InsoG hier weigert, dürfte man eigentlich nie um die Löschung eines Inso-Vermerks wegen erfolgter Freigabe ersuchen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was wäre für das Insolvenzgericht denn daran schlimm, eine offizielle Info zu fertigen


    Genau das verstehe ich auch nicht. Wenn man sich als InsoG hier weigert, dürfte man eigentlich nie um die Löschung eines Inso-Vermerks wegen erfolgter Freigabe ersuchen.



    Auch glaube, hier geht einiges durcheinander. Wenn eine Freigabe mit Eröffnung erfolgt oder bevor ein Insolvenzvermerk eingetragen ist, kann das Insolvenzgericht auch keine Eintragung mehr beantragen. Außerdem führt das hier nicht weiter, da nach der hier vertetenen Meinung auch eine Löschung nicht weiterhilft.

    Jedem, der hier das Insolvenzgericht in der Pflicht sieht, irgendwelche Bescheinigungen auszustellen, empfehle ich die Entscheidung des OLG München vom 25.08.2010 (34 Wx 68/10). Darin ist ausdrücklich bestimmt, dass das Insolvenzgericht den Zeitpunkt des Antragseingangs nicht in grundbuchmäßiger Form bescheinigen kann, da das eben nicht seine Aufgabe ist. Das muss dann auch für die Bescheinigung einer Freigabe gelten. Das gehört nicht zur Aufgabe des Insolvenzgerichts. Nach dieser Entscheidung dürfte man so eine Bescheinigung auch nicht verwerten, selbst, wenn sie denn erstellt würde.
    Ich halte es auch für etwas absonderlich, wenn sich eine Behörde irgendwelche Bescheinigungen ausdenkt, die es gar nicht gibt, und eine andere Behörde wäre dann verpflichtet diese Bescheinigungen zu erstellen...
    Nun sind wir also in der "schönen" Lage, dass keiner über das Grundstück verfügen kann.
    M.E. ist das nun weder ein Problem des Insolvenzgerichts, noch des Insolvenzverwalters noch des Notars sondern des Grundbuchamts, da es sich weigert, die vorhandene Verfügungsbefugnis des Schuldners zur Kenntnis zu nehmen.
    Stöber wird sich schon was dabei gedacht haben, als er einen formlosen Nachweis für ausreichend erachtet hat...

  • Da fällt mir nur ein "Ja, aber..... " ein.

    Dann sag doch mal, wie die Leuts aus dem Dilemma rauskommen sollen? Das ist doch alles nicht wahr! Was soll denn der Notar jetzt vorbringen? Dabei wäre es so simpel! Ehrlich gesagt, wenn ich Käufer/Verkäufer/Notar wäre, würde ich spätestens jetzt einen netten Artikel an die BLÖD schicken.

    Was bleibt denn noch? Beschwerde? Mit welchen Argumenten? Justiz fühlt sich bedauerlicherweise nicht zuständig für die Probleme der Beteiligten?

    So irrsinnig kann selbst das deutsche Rechtssystem nicht sein. Wenn hier Laien mitlesen, tippen die sich doch nur fassungslos mit dem Zeigefinger an die Stirn.

    Jeder schreit: Ich war´s nicht! Ich brauch nicht! Ich kann nicht! Ich will nicht! Aber keiner bietet eine einfache und pragmatische Lösung an. :box:

    Ich bin selten sprachlos, ihr habt es geschafft: Ich bin sprachlos. :aufgeb:

  • So irrsinnig kann selbst das deutsche Rechtssystem nicht sein. Wenn hier Laien mitlesen, tippen die sich doch nur fassungslos mit dem Zeigefinger an die Stirn.



    Aber das ist doch nur eins von vielen Beispielen, bei dem sich der Laie fragt: ":haewiejet :daemlich ?"

    Wenn jemand beim zuständigen Amt eine Erklärung abgeben will, die der öffentlichen Beglaubigung bedarf, reicht es auch nicht, dass er bei eben diesem Amt erscheint, seinen Perso vorlegt und die Erklärung vorträgt. Das Amt glaubt ihm seine Identität erst, wenn er das ganze beim Notar oder der sonst landesrechtlich zuständigen Stelle veranstaltet. Das versteht niemand....

  • So irrsinnig kann selbst das deutsche Rechtssystem nicht sein. Wenn hier Laien mitlesen, tippen die sich doch nur fassungslos mit dem Zeigefinger an die Stirn.



    Aber das ist doch nur eins von vielen Beispielen, bei dem sich der Laie fragt: ":haewiejet :daemlich ?"

    Wenn jemand beim zuständigen Amt eine Erklärung abgeben will, die der öffentlichen Beglaubigung bedarf, reicht es auch nicht, dass er bei eben diesem Amt erscheint, seinen Perso vorlegt und die Erklärung vorträgt. Das Amt glaubt ihm seine Identität erst, wenn er das ganze beim Notar oder der sonst landesrechtlich zuständigen Stelle veranstaltet. Das versteht niemand....


    Doch. Ich weise immer daraufhin, dass die armen Notare und sonstigen "Beglaubiger" von den Gebühren leben müssen und es uns daher leider verwehrt ist, das Einfachste und Nützlichste zu tun und den Leutchen Ihre Identität zu glauben.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • @Jörg:
    Das kann man aber noch erklären: Sorry, Bürger, aber das reicht nicht. Bitte gehen Sie zum Notar. Da kann man die Linie vorgeben.

    Aber wo willste hier in diesem Falle die Beteiligten noch hinschicken? Diese Kiste ist so verfahren, weil sich ja niemand zuständig fühlt (warum auch immer). :confused:

  • Das Problem an dieser "Kiste" ist m. E., dass die Bescheinigung, die das GBA akzeptieren könnte, eine öffentliche Urkunde sein müsste. Nach § 415 ZPO ist das eine Urkunde, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen ist. Wenn die Erstellung der Bescheinigung nicht innerhalb der Grenzen der Amtsbefugnisse -hier des Insolvenzgerichts- liegt, ist sie keine öffentliche Urkunde und damit wertlos.

    Beim GBA habe ich auch keine Rangbescheinigungen erteilt, weil der Notar zuständig ist und als Versteigerungsgericht bescheinige ich nicht, das ein Grundpfandrecht durch Zuschlag erloschen ist, weil es eine solche Bescheinigung nicht gibt.

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