Abtretung Vormerkung, Eintragungsnachrichten bei Insolvenz

  • Ach so, ja.
    Jetzt hab auch ich das verstanden...

    Aber das eigentliche Problem war ja schon zu meiner vollsten Zufriedenheit gelöst (Benachrichtigung des IV als Eigentümer und InsoG). Letztendlich ging es ja nur noch um die Mitteilung des (neuen) Kaufpreises und die Frage, ob dies offiziell oder inoffiziell möglich ist...

  • Im Ergebnis wird sich gegen den Zweitverkauf ohnehin nichts unternehmen lassen, weil der Insolvenzverwalter ja an den Erstverkauf gebunden ist.



    siehe Randnummer 1516 Schöner/Stöber,
    ohne Einsicht und Prüfung des ersten Vertrages kann eine Abtretung nicht eingetragen werden, da in diesem die Abtretung des Anspruchs ausgeschlossen sein kann, kommt bei uns fast immer vor.

    Genau diesen Fall habe ich. Bei der Erstveräußerung wird die Abtretbarkeit des Eigentumsverschaffungsanspruchs von der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängig gemacht.
    Jetzt wird die Eintragung der (auflösend bedingten) Anspruchsabtretung an den Zweiterwerber beantragt. Beigefügt ist ein formloses Schreiben des Insolvenzverwalters, wonach der Kaufpreis zur Erstveräußerung vollständig bezahlt ist.
    Würde euch das als Nachweis reichen?

  • Glücklicherweise war es damals eine Sparkasse, aber hier kann ich mir keinen Nachweis in grundbuchmäßiger Form vorstellen (es sei denn, der Verwalter hat ein Konto bei der Sparkasse...).
    (Die andere Sache liegt schon beim OLG...wahrscheinlich werden sie sich dem DNotI und der angebl. h.M. anschließen, aber bin mal gespannt, ob sie was zum Tod des Zedenten sagen und was dann weiter passieren soll.)

  • :gruebel: War nicht, was ich meinte. Der Verwalter kann doch den Erhalt (zur Masse) bestätigen.

    Die Erklärung, daß die geschuldete Leistung bewirkt, der Gläubiger sie erhalten habe (§§ 362 Abs. 1, 369 BGB), ist keine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern das Bekenntnis einer Tatsache, eine Wissenserklärung (Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 368 Rdn. 1). Soll die Erklärung Grundlage für eine Eintragung [...] im Grundbuch sein, bedarf sie der notariell beglaubigten Form (vgl. BayObLGZ 1995, 103/105f. m.w. Nachw. ). […] Grundsätzlich hat [zwar] der Gläubiger der geschuldeten Leistung deren Empfang zu bestätigen.“ (BayObLG a.a.O.)

  • Danke für den Hinweis auf die Entscheidung. Hab es nicht ordentlich gelesen, nur überflogen und was von Sparkasse und Siegel gelesen.
    Ob der noch Insolvenzverwalter ist muss ich ja dann nicht prüfen (Erstverkauf war vor 2 Jahren)?

  • Weil die Bestätigung (§ 368 BGB; vgl. BayObLG a.a.O.) grds. nur die Abgabe der Erklärung beweist ->

    "Eine Quittung erbringt einen vollen Beweis gem. § 416 ZPO dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung von dem Unterzeichner abgegeben worden ist, nicht aber für den Inhalt der Erklärung, also die Erfüllung der Verbindlichkeit; insoweit unterliegt sie der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO)."

    (OLGR Brandenburg 2008, 765)

    Bei einem anderen Empfangsberechtigten als dem eigentlichen Gläubiger, wie z.B. dem Insolvenzverwalter (vgl. Palandt/Bassenge BGB § 362 Rn 4), müßte daher zusätzlich zur Bestätigung nachgewiesen werden, dass er zum Zeitpunkt der Zahlung empfangsberechtigt ist bzw. er es (noch) war. Ist beim derzeitigen Insolvenzverwalter, der eine Zahlung nachträglich bestätigt, problemlos möglich.

  • Der Notar wendet hiergegen ein, dass das Grundbuchamt im Rahmen des formellen Konsensprinzips die materiellrechtlichen Willenserklärungen oder die Gültigkeit des schuldrechtlichen Grundgeschäfts nicht zu prüfen hat; selbst wenn man dieses für nichtig hält. Die Beweislast, dass das Grundbuch unrichtig würde, liege beim Grundbuchamt. Bloße Zweifel genügen nicht. Nur sichere Kenntnis, dass das Grundbuch unrichtig würde, kann zur Beanstandung führen. Durch die schriftliche Bestätigung des Insolvenzverwalters sei diese Kenntnis ausgeschlossen.

  • Vermutlich wie sonst auch bei relativen Verfügungsbeschränkungen (§ 161 BGB; BayObLG a.a.O.): Ist sie im Grundbuch vermerkt, kann die Verfügung im Grundbuch vollzogen werden, weil der bisherige Berechtigte geschützt ist. Wenn nicht, nicht. Ob Bezugnahme ausreichend ist, weiß ich nicht. Wenn der Notar so denkt, warum hat er dann überhaupt einen Unrichtigkeitsnachweis eingereicht? Wobei man dann auch bei dem Problem ist, ob die Abtretbarkeit nach § 399 BGB ausgeschlossen wurde. Dann wäre die Abtretung überhaupt und nicht nur relativ unwirksam. Oder ob sie eben wie im Fall des BayObLG nur von einer Bedingung abhängig ist. Dann § 161 BGB.

  • Er schreibt, dass er die formlose Bestätigung des Insolvenzverwalters nur "nachrichtlich" vorgelegt hat. Dadurch hätte ich jetzt keine sichere Kenntnis mehr, dass durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig würde. Und nur dann hätte ich es ja beanstanden dürfen...

  • Ist das einschlägig? Es kommt dann also, darauf an, ob der Ausschluss der Abtretung hier durch Bezugname eingetragen ist.

    1. Der Ausschluß der Abtretbarkeit des durch eine Vormerkung gesicherten künftigen Eigentumsverschaffungsanspruchs bei Ausübung eines Ankaufsrechts kann im Grundbuch eingetragen werden.

    2. Wird der Eigentumsverschaffungsanspruch auf einen Dritten übertragen, kann dies im Weg der Grundbuchberichtigung im Grundbuch bei der Vormerkung vermerkt werden.

    3. Ist im Grundbuch bei der Vormerkung ein Ausschluß der Abtretung nicht eingetragen, genügt zur Grundbuchberichtigung bei Abtretung des gesicherten Anspruchs die Berichtigungsbewilligung des eingetragenen Vormerkungsberechtigten.

    (BayObLG Beschl. v. 3.9.1998 – 2Z BR 117/98, BeckRS 1998, 7827, beck-online)

    Vielleicht kann man hieraus

    OLG Köln, Beschluß vom 12. 5. 2004 - 2 Wx 14/04
    (FGPrax 2004, 207, beck-online)
    schließen, dass es durch Bezugnahme eingetragen ist/werden kann. Dann reicht die Berichtigungsbewilligung allein nicht.

  • Ich sehe das Problem nicht wirklich. Wenn man mal von der bedingten Anspruchsabtretung laut Sachverhalt weggeht und sich nur auf das bedingte Abtretungsverbot konzentriert, ist die Abtretung mit Wirkung gegenüber jedermann ausgeschlossen (zum Meinungsstand s. MüKo/Roth/Kieninger BGB § 399 Rn. 40). Dem Bewilligenden würde damit die Bewilligungsbefugnis zur Abtretung fehlen, sofern nicht in der Form des § 29 GBO der Eintritt der Bedingung, die das Verbot wegfallen läßt, nachgewiesen wird. Die Quittung wäre ein geeigneter Nachweis für den Wegfall der Bedingung, müßte dann aber natürlich vom Richtigen ausgestellt sein. Mit anderen Worten: Der Bestätigende muß zum Zeitpunkt des Geldempfangs dazu berechtigt gewesen sein. Ist meiner Ansicht nach bislang nicht nachgewiesen. Bei einer löschungsfähigen Quittung würde man sich auf die Eintragung im Grundbuch als Hypothekengläubiger verlassen. Und hier?

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