Verfügungsverbot im Flurbereinigungsverfahren

  • :confused: Im Grundbuch ist ein Verfügungsverbot gem. § 52 Flurbereinigungsgesetz zugunsten "Max Müller" eingetragen. Der Eigentümer (Land sowieso) wurde in Geld abgefunden. Noch vor Berichtigung der Grundbücher verkauft "Max Müller" weiter und beantragt Auflassungsvormerkungen einzutragen. Geht das und muß der Eigentümer zustimmen?
    Der Notar hat vor Beantragung der Auflassungsvormerkungen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde eingeholt; in welcher Form weiß ich nocht nicht. Vieleicht hat jemand eine Antwort dazu.

  • Die AV kann m.E. erst eingetragen werden, nachdem der Flurbereinigungsplan ausgeführt wurde und damit das Eigentum außerhalb des Grundbuchs auf "Max Müller" übergegangen ist und das GB entsprechend berichtigt wurde.

    Auch mit Zustimmung des Landes als Noch-Eigentümer kann m.E. keine AV eingetragen werden, da das Land nicht Schuldner des vorzumerkenden Anspruchs ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Verfahren geht wohl nur so, dass Müller die Vorwegberichtigung bei der Flurbereinigungsbehörde beantragt. Dann erst kann die Vormerkung eingetragen werden.

  • Ich hänge mich hier mal an.

    In Abt. II ist ein Belastungs- und Verfügungsverbot gem. § 52 Abs. 3 S. 2 FlurbG an einer Teilfläche zugunsten des Dritten, der Gemeinde G, eingetragen (die als Eigentümer eingetragene Erbengemeinschaft E wurde in Geld abgefunden).

    Inzwischen hat E unter Mitwirkung der Gemeinde eine andere (=restliche) Teilfläche verkauft. Es ist von einer Vorgängerin am ganzen Grundstück eine TeilflächenAV zugunsten der Firma F eingetragen worden, wozu auch keine Zustimmung erforderlich sein sollte.

    Jetzt liegt mir die Messungsanerkennung und Auflassung vor.

    In Erfüllung der zwischen der Gemeinde G und den Eigentümern E abgegebenen Erklärung gemäß § 52 FlurbG, die durch das eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot gesichert ist, erhält die Gemeinde G das neugebildete Flurstück zu den gemäß § 52 FlurbG getroffenen Bedingungen. Und die Firma F bekommt das Restgrundstück aufgelassen. Schon in der Vorurkunde (Kaufvertrag über Teilfläche der Firma F) bewilligt und beantragt die Gemeinde G nach dem Vorliegen des amtlichen Messungsergebnisses die Löschung des Belastungs- und Verfügungsverbots an dem von diesem Vertrag sodann nicht erfassten Grundstücksteil ... .

    :/ Durfte die AV überhaupt eingetragen werden? Müsste die Teilnehmergemeinschaft der Vermessung nicht zustimmen? Was ist mit dem Belastungs- und Verfügungsverbot an dem neugebildeten Grundstück? ... Ich bin zugegebnermaßen planlos ...

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Ohne drängeln oder quengeln zu wollen (ich weiß, es ist Fasching :S) - aber vielleicht mag trotzdem jemand was dazu sagen ... ?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Also versuche ich Faschings-/Karnevalsmuffel mich mal...

    Das Verfügungsverbot betrifft nur die Teilfläche, die an die Gemeinde gehen soll. Der vorgemerkte Anspruch betrifft jedoch die andere Teilfläche. Ich sehe daher nicht, weshalb die Vormerkung nicht hätte eingetragen werden können.

    An das amtliche Messungsergebnis bist Du als GBA gebunden und hast nicht zu prüfen, ob die mitteilende Behörde bei ihrem Verfahren Regeln verletzt haben könnte. Daher stellte sich mir die Frage, ob irgendwer der Vermessung hätte zustimmen sollen, nicht. Mich interessierte nur das amtliche Ergebnis.

    An dem an F aufgelassenen Teilstück lastet kein Verfügungsverbot, da es auf diesem Teil des Grundstücks nie lastete. Und am Gemeinderest bleibt es eingetragen, bis das Ergebnis der Flurbereinigung vollzogen wird.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke für die Antwort.

    Ich habe inzwischen auch noch ein bisschen gelesen. Bei dem Belastungs- und Verfügungsverbot gem. § 52 Abs. 3 S. 2 FlurbG handelt es sich um ein relatives Verfügungsverbot (§ 135 BGB), d.h. es wirkt nur zugunsten des eingetragenen Geschützten (G). Da G mitgewirkt hat = zugestimmt hat, ist die Eintragung auch G gegenüber wirksam.

    Zur Löschung habe ich das gefunden und allgemein dies. Daher werde ich jetzt die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde anfordern.

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  • Warum die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde? Ob ein gutgläubiger "Erwerber" (§ 15 FlurbG) das Ersatzgrundstück erhält oder der "Dritte" (§ 52 FlurbG) hat auf das Flurbereinigungsverfahren doch keinen Einfluß.

  • Und was genau? Der Verbotsgeschützte erleidet u.U. einen Rechtsnachteil, das Verfahren selbst ändert sich dagegen nicht. Der Flurbereinigungsbehörde wird das egal sein und deswegen natürlich auch kein Problem damit haben, die Genehmigung zu erteilen. Es wird aber nicht ohne Grund sein, warum der Vermerk laut Gesetz nur den Dritten nennt.

  • Das klingt für mich nachvollziehbar - v.a. da (lt. dem DNotI-Gutachten gleiches auch für den Fall einer Geldabfindung gilt (sorry, ich weiß nicht, wie ich anders ein Zitat von einem Thema in ein anderes bringen kann):

    Wie das DNotI im Gutachten vom 22.02.2006, https://www.dnoti.de/gutachten…b0e720e91121e95fb7b4a890f unter Ziffer 6 ausführt, stehen die abgehenden Teilflächen selbst bei Rechtskraft des Flurbereinigungsplans noch nicht endgültig fest. Damit steht aber derzeit auch noch nicht endgültig fest, welche Flächen von der Flurbereinigung nicht betroffen sind. Das ist aber mE Voraussetzung dafür, dass sie ohne Mitwirkung der Flurbereinigungsbehörde aus dem Verfahren herausgenommen werden können.

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  • Nein, aus dem Flurbereinigungsverfahren wird natürlich nichts herausgenommen. Das Verfahren geht trotzdem seinen Gang (§§ 15, 64 FlurbG). Das ist das Risiko, das die Gemeinde als "Dritter" und der Käufer der Restfläche eingehen. Führt aber zu keiner Grundbuchsperre. Die Gemeinde gibt ja auch nichts von dem Flurbereinigungsverfahren frei, wenn es durch die Löschung des Veräußerungsverbots auf seinen Gutglaubensschutz verzichtet oder wenn sie der Veräußerung der Restfläche zustimmt. Das trifft die Behörde gar nicht. Und an der Löschung der Veräußerungsverbots muß die Behörde daher laut Gutachten nicht mitwirken. Es war hier in einem anderen Thread auch schon Thema, daß der Erwerber eines Einlagegrundstücks am Ende gar nicht die Fläche bekommt, die er ursprünglich meinte. Ist gut möglich.

  • ... habe ich schon mal gesagt, dass ich Flurbereinigungen hasse ... X/

    Morgen früh ist der Kopf hoffentlich wieder frei zum Denken - danke auf jeden Fall für die Verständnishilfe.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • ... habe ich schon mal gesagt, dass ich Flurbereinigungen hasse ... X/

    Morgen früh ist der Kopf hoffentlich wieder frei zum Denken - danke auf jeden Fall für die Verständnishilfe.

    :) Verlange doch einfach von der Behörde die Zustimmung. Halte sich für nicht erforderlich, aber die machen das doch sicher trotzdem.

  • :) Verlange doch einfach von der Behörde die Zustimmung. Halte sich für nicht erforderlich, aber die machen das doch sicher trotzdem.

    :thumbup: das werde ich jetzt tatsächlich machen ... Danke für die Hilfe :blumen:

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Moin zusammen,

    wie kann eigentlich das Verfügungsverbot nur bezüglich einer Teilfläche eingetragen werden?

    Überall wird doch nur von Grundstücken gesprochen.

    Der in § 52 Abs. 3 S. 4 FlurberG geregelte Fall kann doch nur ein Flurstück als ganzes betreffen, welches dann verselbständigt werden kann/muss.

    Ich hätte jetzt nämlich in dem mir vorliegenden Ersuchen beanstandet, dass die Eintragung auf dem ganzen Grundstück eben nicht möglich ist, da nur bezüglich einer Teilfläche abgefunden wurde.

    Im Übrigen stimme ich Alias zu:

    ... habe ich schon mal gesagt, dass ich Flurbereinigungen hasse ... X/

  • Die Gestaltungsfreiheit des Amtes für ländliche Entwicklung ergibt sich aus § 37 FlurbG. Mancherorts wirbt man sogar damit, daß beim Landabfindungsverzicht zugunsten eines Dritten bei Teilflächen Vermessungsgebühren eingespart werden. Zum Muster für den Vermerk (allerdings ohne weitere Ausführungen dazu): Gutachten Nr. 11471 des DNotI.

  • Danke für die weitere Fundstelle.

    Ich hatte schon oftmals gesehen, dass das einfach so eingetragen wurde, teilweise auch komplett ohne Einschränkung.

    Im Forum hatte ich noch das gefunden.

    Ich werde jetzt eintragen und mir einfach keine Gedanken mehr machen, da es sich ja nur um ein relatives Verfügungsverbot handelt.

    Ich trag das jetzt wie die Vormerkung an einer Teilfläche ein.

    Danke fürs Mitdenken.

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