Beschluss (Gemüse) KG

  • Ich streiche raus, ohne Zwischenverfügung
    und hatte bis jetzt noch nie ein Rechtsmittel von der
    Gemüse KG.



    Ich normal auch, aber bei den neuen Verfahren in denen der Titel noch auf Gemüse KG lautet, die Gläubigerin aber nun Gemüse GmbH & Co. KG heißt schreibe ich schon ne Zw-Vfg.

  • Hallo.

    auch ich habe mehrer Verfahren der Gemüse GmbH & Co. KG auf dem Tisch.
    Habe fleißig Zwischenverfügungen mit dem Inhalt der hier eingestellten Zurückweisungsbeschlüsse rausgeschickt.
    Die Gläubigerin besteht natürlich auf eine rechtsmittelfähige Entscheidung.

    wie sieht das jetzt praktisch aus?
    Also ich würde den PfÜb erlassen, die entsprechenden Streichungen vornehmen und in der Anlage meine Absetzungen begründen.
    Muss ich dann auch mit aufnehmen (und darauf eingehen), was die Gläubigerin auf meine entsprechende Zwischenverfügung geantwortet hat oder schreibe ich einfach meine Begründung ähnlich wie in der Zwischenverfügung?

    Einen PfÜb mit so umfangreichen Absetzungen hatte ich noch nicht. setze normalerweise nur nicht nachgewiesene Beträge ab, ansonsten wird eine Zwischenverfügung rausgeschickt und dann durch die Gläubigerseite immer entsprechend nachgebessert.

    Vielen Dank im Voraus für die Antworten.

    LG BellaKA

  • Hallo.

    Also ich würde den PfÜb erlassen, die entsprechenden Streichungen vornehmen und in der Anlage meine Absetzungen begründen.
    Muss ich dann auch mit aufnehmen (und darauf eingehen), was die Gläubigerin auf meine entsprechende Zwischenverfügung geantwortet hat oder schreibe ich einfach meine Begründung ähnlich wie in der Zwischenverfügung?



    Du streichst alles zu streichende im Pfüb und machst parallel einen Teil-Zurückweisungsbeschluss (nicht Bestandteil des Pfübs), den du an die Gl.-V. zustellst. Der Pfüb (mit den Streichungen) wird parallel "normal" an die GV-Verteilerstelle des DS weitergeleitet.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich streiche raus, ohne Zwischenverfügung
    und hatte bis jetzt noch nie ein Rechtsmittel von der
    Gemüse KG.



    Ich normal auch, aber bei den neuen Verfahren in denen der Titel noch auf Gemüse KG lautet, die Gläubigerin aber nun Gemüse GmbH & Co. KG heißt schreibe ich schon ne Zw-Vfg.



    Wegen der Gläubigerbezeichnung mache ich auch eine Zwischenverfügung, das andere Streiche ich dann aber raus, ohne vorher in der Zwischenverfügung darauf eingegangen zu sein.
    Die haben sich auf die Zurückweisung noch nie gemeldet.

  • Bei uns kam jetzt auch ein Zweizeiler zurück, dass wir entsprechend der Monierungen erlassen sollen. Nur hatten sie hierbei noch nichts auf die Beanstandung der "Firmenänderung" mitgeteilt. Das verwundert mich, denn hier im Thread hatten ja schon einige im Dezember die entsprechenden Unterlagen.

    Ich habe da aber noch mal eine Frage. Das Punkt 5, 6 und 11 nicht zulässig ist, ist mir klar. Aber müsste man nach der BGH Entscheidung nicht Punkt 8 ganz rausstreichen und bei Punkt 7 den Zusatz - sofern der Schuldner diese abruft - anbringen???

  • Ich streiche raus, ohne Zwischenverfügung
    und hatte bis jetzt noch nie ein Rechtsmittel von der
    Gemüse KG.


    Man kann doch nicht einen Antrag vom Umfang her in das Ermessen des Gerichts stellen. :gruebel:

  • Es geschehen noch Zeichen und Wunder. Nach zahlreichen Zurückweisungsbeschlüssen hat die besagte Gemüse KG doch tatsächlich Ihren Antrag halbwegs ordnungsgemäß umformuliert :cool:

  • Es geschehen noch Zeichen und Wunder. Nach zahlreichen Zurückweisungsbeschlüssen hat die besagte Gemüse KG doch tatsächlich Ihren Antrag halbwegs ordnungsgemäß umformuliert :cool:



    Aber leider nur halbwegs. mich stört noch:

    1) es wird "erstrangig" gepfändet
    2) Punkt 5
    3) Herausgabe von Kontoauszügen für 3 Monate vor der Pfändung.

    War dieser komische Punkt 5 schon in der alten Formulierung mit drin? Weiß ich jetzt gar nicht mehr:confused:

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Das erstrangig streiche ich; 5. ist zwar umständlich formuliert, passt aber m.E. und das mit den Kontoauszügen ist ja ein altes Problem...

    was mich aber jetzt interessiert: lasst ihr den "Hinweis der Vollstreckungsgläubigerin" unter dem Beschluss stehen? Ich hab den jetzt gestrichen und mitgeteilt, dass irgendwelche Hinweise getrennt von meinem PfüB zu erfolgen haben. Die Gesamtforderung ist nirgends vollständig ausgewiesen und etwaige Teilzahlungen werden in der Forderungsaufstellung auch nicht erwähnt...

    Die ändern in letzter Zeit häufiger mal ihr Erscheinungsbild...irgendwas passt dann aber trotzdem nicht...

  • Ich habe erstmals einen "neuen" Antrag und werde auch weiterhin wegen Pkt 5 und 8 eine Zwischenverfügung machen. Diese sind weiterhin nicht zulässig. Dies auch wegen der "erstrangigen" Pfändung.

    Den Hinweis der Vollstreckungsgläubigerin kann ich nicht nachvollziehen. Auf der Vorderseite des Formulars steht wegen welcher Forderung vollstreckt wird. Diese wird anhand des Titels geprüft. Was daneben noch besteht hat m.E. auf einem Pfänder nichts zu suchen.

  • Da ich gerade ein paar Pfübse von der Gemüse KG auf dem Tisch hatte muss ich das Thema mal noch mal hochholen und loben: Inzwischen gibt es eine weitere geänderte Version der Pfüb-Anträge, an denen m.E. einfach nichts mehr zu beanstanden ist. Alles, was hier - auch zuletzt - diskutiert wurde, ist rausgenommen! Die Dinger kann man jetzt nahezu durchwinken....

    Es geschehen noch Zeichen und Wunder!

  • Da ich gerade ein paar Pfübse von der Gemüse KG auf dem Tisch hatte muss ich das Thema mal noch mal hochholen und loben: Inzwischen gibt es eine weitere geänderte Version der Pfüb-Anträge, an denen m.E. einfach nichts mehr zu beanstanden ist. Alles, was hier - auch zuletzt - diskutiert wurde, ist rausgenommen! Die Dinger kann man jetzt nahezu durchwinken....

    Es geschehen noch Zeichen und Wunder!



    Ist mir auch schon aufgefallen. Es ist wirklcih ein Wunder das manche Leute noch dazulernen können. Wenn ich dazu im Gegensatz andie Frau mit den dünnen Papier denke oder die 2 Buchstaben Anwälte

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Da ich gerade ein paar Pfübse von der Gemüse KG auf dem Tisch hatte muss ich das Thema mal noch mal hochholen und loben: Inzwischen gibt es eine weitere geänderte Version der Pfüb-Anträge, an denen m.E. einfach nichts mehr zu beanstanden ist. Alles, was hier - auch zuletzt - diskutiert wurde, ist rausgenommen! Die Dinger kann man jetzt nahezu durchwinken....

    Es geschehen noch Zeichen und Wunder!

    Ist mir auch schon aufgefallen. Es ist wirklcih ein Wunder das manche Leute noch dazulernen können. Wenn ich dazu im Gegensatz andie Frau mit den dünnen Papier denke oder die 2 Buchstaben Anwälte

    Hat sich unser Aufwand doch gelohnt......

  • ich hol den Thread mal wieder hoch.....

    Im Hause Gemüse GmbH & Co.KG scheint es eine wiederkehrende Veranstaltung zu geben, die heißt:
    "Deutschland sucht das Super Formular"...

    Mit dem Monat März 2012 bekomme ich den neusten Sieger des internen Wettbewerbes vorgelegt, nachdem das bisherige Modell wohl zu glatt durch die Vollstreckungsgerichte lief und im Hause Gemüse Forderungsmanagement Langeweile aufkam.

    Nunmehr keine Zustellung (wie bisher) gemäß § 840 ZPO, sondern Zustellung erfolgt SELBST!

    Warum nur den Hinweis auf § 836 ZPO mit Zitierung des Gesetzestextes, die ZPO hat viele §§ mehr davon im O-text in den pfüb.

    Welche Forderung wird nun vollstreckt, die obengenannte oder die nach der Rpfl.-Unterschrift?
    Wenn nur die obengeannte, wozu dann dann die größere Forderung untendrunter?
    Damit der Drittschuldner eventuell, diese NICHTGEPRÜFTE Forderung überweist?

    Was macht ihr mit den Dingern?

  • Interessant ist in diesem Zusammenhang auch folgender Passus auf dem Antragsschreiben:

    "Wir weisen vorsorglich darauf hin, daß es zutrifft, daß wir unter anderem auch die bis zum Mahnbescheidsantrag angefallenen um im zugrunde liegenden Titel insoweit ausgerechneten Zinsen NICHT vollstrecken. Diese Position ist Bestandteil der unter dem beschlussentwurf ausgewiesenen Zinsen." :gruebel::confused::gruebel::confused:

    Ich habe mich auch schon gefragt, weshalb die Gläubigerin unter der Rpfl.-unterschrift die Gesamtforderung ausweist.
    Letztlich finde ich, dass dies insbesondere die Drittschuldner verwirren könnte. Deshalb streiche ich die unter der Rpfl.-unterschrift aufgeführte Gesamtforderung durch.

  • Ich habe jetzt auch mehrere solcher Anträge.

    Die Forderungsaufstellung am Schluss konnte ich bisher nicht nachvollziehen. Auch führt die Aufführung von Zinsen, nach dem Satz der vorne drauf steht, zu Irritationen Also Zwischenverfügung, dass nur die Forderung vollstreckt wird, die sich aus dem Beschluss ergibt und das das Gericht beabsichtigt die Forderungsaufstellung zu streichen.

    Eine Antwort blieb bisher aus, da die Anträge sehr aktuell waren.

  • So wie Gwen77 sehe ich das auch und handhabe es genauso.
    Der Passus unter der Rpfl-Unterschrift wird gestrichen. Und zwar ohne Zwischenverfügung oder Hinweis an den Gläubiger.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!