Auf Grund einer, öhhhm, hitzigen Diskussion mit einer Anwältin und deren deutlichen Unmutsäußerungen hinsichtlich der Gewährung von Beratungshilfe durch den Rechtspfleger direkt gemäß §3 Absatz 2 BerHG hier meine Frage(n).
Wo grenzt ihr ab? Wo kann man dazu was nachlesen, gibt es Rechtsprechung dazu?
Im konkreten Fall hatte eine AStin BerH für die Scheidung beantragt.
Auf meine Frage, was denn derzeit zu regeln sei, kam: Nix. Trennung ist einvernehmlich erfolgt, Scheidung von beiden beabsichtigt, Vermögen ist geteilt, Hausrat ist geteilt, Sorgerecht für die gemeinsame Tochter ist geregelt, irgendwelche Streitpunkte nicht vorhanden.
Meine Frage: Und weshalb brauchen Sie JETZT einen Anwalt?
Ich möchte mich allgemein informieren wie das mit der Scheidung abläuft.
Öhhmmmm.....
Darauf hin hab ich der Antragstellerin mitgeteilt, dass ich derzeit keine Notwendigung für einen Anwalt im Rahmen der BerH sehe, den Antrag aber nicht zurück weise, sondern eine Frist bis zum Ablauf des Trennungsjahres setze, falls sich doch noch Streitpunkte ergeben sollten.
Danach hab ich die Anwältin angerufen mit der Bitte mir zu erläutern, weshalb eine anwaltliche Beratung oder Vertretung notwendig sein soll, wenn die Parteien sich doch komplett einig sind.
Darauf kam die Antwort mit welchem Recht ich mir denn anmaße zu beurteilen, ob ein Anwalt notwendig sei oder nicht, damit überschreite ich komplett meine Kompetenzen und das hätte Folgen! Im Übrigen hätte ich wohl keine Ahnung vom neuen FamFG, was vor der Scheidung alles zu klären sei.
Nun ja, meine Antwort bestand darin, dass ich sehr wohl zu prüfen habe, da der Schein ja nur bei Notwendigkeit zu erteilen sei und allgemeine Auskünfte jederzeit auf z. B. der Geschäftsstelle des Familiengerichts erfragt werden könnten, sowie z. B. auch über Internetrecherche, etc, und ich im Übrigen sehr wohl allgemeine Auskünfte zum Ablauf des Verfahrens erteilen kann, da diese ja keine Rechtsberatung im Einzelnen darstellen.
Im Übrigen gehöre die genannte Abklärung zur Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens und sei damit ggf. von der Verfahrensgebühr erfasst.
Darauf gings dann ins Einzelne, dass das ja alles unzumutbar sei, seit meine Kollegin und ich die Abteilung bearbeiten, was wir uns denn eigentlich anmaßen, etc. und im Übrigen die Mandanten nun immer vorab zum Gericht geschickt würden, da die RAs sich im hiesigen Anwaltsverein zusammen gesetzt hätten und auf Grund der gerichtlichen Arbeitsweise nicht mehr bereit seien, ohne Schein tätig zu werden.
Die Anwälte hätten keinen "Bock" darauf sich in derartigen Pro Bono Angelegenheiten noch nachträglich mit dem Gericht über die Notwendigkeit der BerH herum zu streiten.
Grmmpf.
Mein Hinweis, dass diese Praxis eindeutig gegen sowohl das BerHG als auch die BRAO verstoße wurde mit dem Hinweis abgetan, dass das nicht das Problem der RAe sei, dann hätten die Mandanten eben Pech gehabt.....
Nun wollte ich nachlesen, wie weit wir prüfen können/ müssen/ dürfen und da verließen sie mich. Das bisschen im Schoreit ist mehr als schwammig und weiter hab ich nicht wirklich was gefunden.
Daher das Thema hier.
LG Nicky