Beratung durch Rpfl. Umfang

  • Auf Grund einer, öhhhm, hitzigen Diskussion mit einer Anwältin und deren deutlichen Unmutsäußerungen hinsichtlich der Gewährung von Beratungshilfe durch den Rechtspfleger direkt gemäß §3 Absatz 2 BerHG hier meine Frage(n).

    Wo grenzt ihr ab? Wo kann man dazu was nachlesen, gibt es Rechtsprechung dazu?

    Im konkreten Fall hatte eine AStin BerH für die Scheidung beantragt.

    Auf meine Frage, was denn derzeit zu regeln sei, kam: Nix. Trennung ist einvernehmlich erfolgt, Scheidung von beiden beabsichtigt, Vermögen ist geteilt, Hausrat ist geteilt, Sorgerecht für die gemeinsame Tochter ist geregelt, irgendwelche Streitpunkte nicht vorhanden.

    Meine Frage: Und weshalb brauchen Sie JETZT einen Anwalt?

    Ich möchte mich allgemein informieren wie das mit der Scheidung abläuft.

    Öhhmmmm.....

    Darauf hin hab ich der Antragstellerin mitgeteilt, dass ich derzeit keine Notwendigung für einen Anwalt im Rahmen der BerH sehe, den Antrag aber nicht zurück weise, sondern eine Frist bis zum Ablauf des Trennungsjahres setze, falls sich doch noch Streitpunkte ergeben sollten.

    Danach hab ich die Anwältin angerufen mit der Bitte mir zu erläutern, weshalb eine anwaltliche Beratung oder Vertretung notwendig sein soll, wenn die Parteien sich doch komplett einig sind.

    Darauf kam die Antwort mit welchem Recht ich mir denn anmaße zu beurteilen, ob ein Anwalt notwendig sei oder nicht, damit überschreite ich komplett meine Kompetenzen und das hätte Folgen! Im Übrigen hätte ich wohl keine Ahnung vom neuen FamFG, was vor der Scheidung alles zu klären sei.

    Nun ja, meine Antwort bestand darin, dass ich sehr wohl zu prüfen habe, da der Schein ja nur bei Notwendigkeit zu erteilen sei und allgemeine Auskünfte jederzeit auf z. B. der Geschäftsstelle des Familiengerichts erfragt werden könnten, sowie z. B. auch über Internetrecherche, etc, und ich im Übrigen sehr wohl allgemeine Auskünfte zum Ablauf des Verfahrens erteilen kann, da diese ja keine Rechtsberatung im Einzelnen darstellen.

    Im Übrigen gehöre die genannte Abklärung zur Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens und sei damit ggf. von der Verfahrensgebühr erfasst.

    Darauf gings dann ins Einzelne, dass das ja alles unzumutbar sei, seit meine Kollegin und ich die Abteilung bearbeiten, was wir uns denn eigentlich anmaßen, etc. und im Übrigen die Mandanten nun immer vorab zum Gericht geschickt würden, da die RAs sich im hiesigen Anwaltsverein zusammen gesetzt hätten und auf Grund der gerichtlichen Arbeitsweise nicht mehr bereit seien, ohne Schein tätig zu werden.

    Die Anwälte hätten keinen "Bock" darauf sich in derartigen Pro Bono Angelegenheiten noch nachträglich mit dem Gericht über die Notwendigkeit der BerH herum zu streiten.

    Grmmpf.

    Mein Hinweis, dass diese Praxis eindeutig gegen sowohl das BerHG als auch die BRAO verstoße wurde mit dem Hinweis abgetan, dass das nicht das Problem der RAe sei, dann hätten die Mandanten eben Pech gehabt.....

    Nun wollte ich nachlesen, wie weit wir prüfen können/ müssen/ dürfen und da verließen sie mich. Das bisschen im Schoreit ist mehr als schwammig und weiter hab ich nicht wirklich was gefunden.

    Daher das Thema hier.

    LG Nicky

  • Um es kurz zu machen. Beraten werde ich nie, höchstens auf andere Möglichkeiten der Hilfe hinweisen. Und einen BerSchein gibt es nur, wenn ein konkretes rechtliches Problem vorliegt, über welches der Antragsteller sich beraten lassen möchte. Und das konkrete rechtliche Problem sollte er schon kennen und benennen können. Und auf irgend welche (Unmuts-) Äußerungen von RA, wie schlimm doch alles geworden sei, seit dem der Rechtspfleger.. die BerHilfe übernommen hat, gebe ich überhaupt nichts. Gegen jede unserer Entscheidungen gibt es ein Rechtsmittel und wenn dem nicht abgeholfen wird, dann hat das wohl ein tieferen Sinn. Ich rufe auch niemals bei RA an oder rede mit denen, wenn der Antragsteller sein Handy zückt und es mir übergeben will, damit ich mal "rechtlich aufgeklärt werde". Wenn ein RA Fragen hat, kann er mich gerne anrufen und wir reden über Sachverhalte. Das hat bisher ganz gut geklappt.

    Und der Ablauf der Scheidung stellt kein konkretes rechtliches Problem dar. Ansonsten an die entsprechende Abteilung im Gericht verweisen.

  • Danke schon mal, mir gings an Hand des obigen SV auch mit eigentlich um die Abgrenzung allgemeiner Informationen zur Beratung. Rechtlich beraten will und werde ich nicht, dafür sind RA`s ja da. Aber allgemeine Hilfestellungen und Informationen gebe ich durchaus.

    So z. B. analog der Broschüre erben und vererben. Wenn ich das was da drinsteht einem ASt. erzähle oder ihm die Broschüre gebe, ist das ja auch keine Rechtsberatung. Öhhmm, oder doch?

    Und Scheidung an sich ist doch auch kein rechtliches Problem. Oder?

    Bin momentan etwas verunsichert.

    LG Nicky

  • Um es kurz zu machen. Beraten werde ich nie, höchstens auf andere Möglichkeiten der Hilfe hinweisen. Und einen BerSchein gibt es nur, wenn ein konkretes rechtliches Problem vorliegt, über welches der Antragsteller sich beraten lassen möchte. Und das konkrete rechtliche Problem sollte er schon kennen und benennen können. Und auf irgend welche (Unmuts-) Äußerungen von RA, wie schlimm doch alles geworden sei, seit dem der Rechtspfleger.. die BerHilfe übernommen hat, gebe ich überhaupt nichts. Gegen jede unserer Entscheidungen gibt es ein Rechtsmittel und wenn dem nicht abgeholfen wird, dann hat das wohl ein tieferen Sinn. Ich rufe auch niemals bei RA an oder rede mit denen, wenn der Antragsteller sein Handy zückt und es mir übergeben will, damit ich mal "rechtlich aufgeklärt werde". Wenn ein RA Fragen hat, kann er mich gerne anrufen und wir reden über Sachverhalte. Das hat bisher ganz gut geklappt.

    Und der Ablauf der Scheidung stellt kein konkretes rechtliches Problem dar. Ansonsten an die entsprechende Abteilung im Gericht verweisen.



    absolut :dito:

  • (...) Und Scheidung an sich ist doch auch kein rechtliches Problem. Oder? (...)



    Wenn sich die Eheleute um nichts, absolut gar nichts streiten, wie ja offenbar in Deinem Fall, dann hierauf ein klares NEIN :)

  • Bitte langsam für Dumme:
    Weswegen ist der konkrete Ablauf einer konkret anstehenden Scheidung denn kein konkretes rechtliches Problem?

  • Um es kurz zu machen. Beraten werde ich nie, höchstens auf andere Möglichkeiten der Hilfe hinweisen. Und einen BerSchein gibt es nur, wenn ein konkretes rechtliches Problem vorliegt, über welches der Antragsteller sich beraten lassen möchte. Und das konkrete rechtliche Problem sollte er schon kennen und benennen können. Und auf irgend welche (Unmuts-) Äußerungen von RA, wie schlimm doch alles geworden sei, seit dem der Rechtspfleger.. die BerHilfe übernommen hat, gebe ich überhaupt nichts. Gegen jede unserer Entscheidungen gibt es ein Rechtsmittel und wenn dem nicht abgeholfen wird, dann hat das wohl ein tieferen Sinn. Ich rufe auch niemals bei RA an oder rede mit denen, wenn der Antragsteller sein Handy zückt und es mir übergeben will, damit ich mal "rechtlich aufgeklärt werde". Wenn ein RA Fragen hat, kann er mich gerne anrufen und wir reden über Sachverhalte. Das hat bisher ganz gut geklappt.

    Und der Ablauf der Scheidung stellt kein konkretes rechtliches Problem dar. Ansonsten an die entsprechende Abteilung im Gericht verweisen.


    :daumenrau:daumenrau:daumenrau
    wobei ich aber auch sofortige (einfache) Auskünfte nach §3 II BerHG erteile (hier hauptsächlich zum formellen Verfahrensablauf, sei es Mahnverfahren, Scheidungsverfahren etc.).
    Hüten sollte man sich in der Tat vor materiell rechtlichen Auskünften ... aber eben eine solche ist ja mangels Streitpunkten vorliegend nicht erforderlich.

  • Allgemeine Auskünfte wären z.B. die Beschreibung eines Verfahrens oder die Angabe des Gesetzestextes.
    Zu weit gehen würde eine rechtliche Beurteilung des konkreten Falles, egal wie simpel.
    Sobald Du jemandem z.B. sagst, dass ein Anspruch besteht oder nicht besteht oder ihm eine Handlungsempfehlung gibst, bist Du m.E. im Bereich der unzulässigen Beratung.

  • Übrigens könnte man auch die Auffassung vertreten, dass die Beratung zum Verfahrtensablauf mit der Verfahrensgebühr abgedeckt ist .... dann endet hier die BerH, da die VKH ansetzt bzw. ansetzten könnte ....

    S.H.: :daumenrau

  • Allgemeine Auskünfte wären z.B. die Beschreibung eines Verfahrens oder die Angabe des Gesetzestextes.
    Zu weit gehen würde eine rechtliche Beurteilung des konkreten Falles, egal wie simpel.
    Sobald Du jemandem z.B. sagst, dass ein Anspruch besteht oder nicht besteht oder ihm eine Handlungsempfehlung gibst, bist Du m.E. im Bereich der unzulässigen Beratung.



    Genau so sehe ich das auch. Ich darf Möglichkeiten anhand des Gesetzes aufzeigen, aber nix empfehlen.

    Verfahrensabläufe allgemein darf ich schildern.

    @taz: eben.

    Ich denke die Vorbereitung des gerichtlichen Scheidungsverfaherns ist über die Verfahrensgebühr mit abgedeckt. Wenn es vorab keine Streitigkeiten gibt, ist ein außergerichtliches Verfahren gerade nicht notwendig. Alles Weitere kann doch innerhalb des Scheidungs- bzw. ggf. Verbundverfahrens geklärt werden. Oder hab ich da was übersehen? Irgendwas gabs da ja auch wegen der Vereinfachung der Verfahren....

    LGN

  • Jetzt mal unabhängig von dem konkreten Problem hier, fällt das hier:

    Darauf kam die Antwort mit welchem Recht ich mir denn anmaße zu beurteilen, ob ein Anwalt notwendig sei oder nicht, damit überschreite ich komplett meine Kompetenzen und das hätte Folgen!

    doch wohl unter die Frage der Mutwilligkeit.

  • Das Problem, wie konkret die Scheidung funktionieren würde und welche Folgen sie hat zum Beispiel?



    Die Einzelheiten erklärt Ihnen der Anwalt, den Sie bei Ablauf des Trennungsjahres mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragen. Für das Scheidungsverfahren können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.

    Die Scheidung muss bei Gericht beantragt werden, hierfür besteht Anwaltszwang. Bei einvernehmlicher Scheidung muss sich der andere Partner nicht anwaltlich vertreten lassen, aber natürlich kann er das tun.

    Ansonsten können Sie sich auch über das Internet oder in Bibliotheken über den allgemeinen Ablauf informieren.

    Wäre meine Antwort.

    LGN

  • Manche Dinge sind trügerisch, schon mal an § 1565 Abs. 2 BGB gedacht.



    Auch das bedeutet: Gerichtliches Scheidungsverfahren, Beratung zur Verfahrensvorbereitung. Und auch dazu müssten erstmal Sachen vorgetragen werden.
    Wenn - wie hier - über alle Sachen Einvernehmen herrscht, halte ich § 1565 II BGB auch für unwahrscheinlicher (Ausnahmen kann es natürlich weiterhin geben).

    Zum Ausgangsfall: Wie Nicky die Sache gehandhabt hat, ist top.
    Einfache Rechtsauskünfte - hierunter fällt m.E. auch die Voraussetzung des Trennungsjahres als allgemeiner Satz, wie auch von nicky formuliert - können und sollen durch uns im Sinne von § 3 II BerHG geleistet werden. Hierzu zählt insbesondere der Verfahrensablauf.
    Die Anwältin, mit der nicky telefonierte, maßt sich auch einiges an, in die Kompetenzen einer sachlich unabhängig entscheidenden Rechtspflegerin reinreden zu wollen ;)

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