Auslagenpauschale bei Rat

  • M.E. hat das mit der sache nichts zu tun.



    Wenn dem so ist, gäb`s bei mir keine Aufwandspauschale (s.o.). Insoweit bin ich jedoch auf den (glaubhaften und versicherten) Vortrag des RA angewiesen.

    Hat der RA seinem Mandanten aber einen Rat zur Sache erteilt, ist jedoch für den Ansatz von Auslagen m.E. egal, ob dieser Rat telefonisch (bei pers. Gespräch in der Kanzlei dürften wohl kaum Auslagen anfallen) oder schriftlich (Portokosten entstanden?!) erteilt wurde.

    Zwischen dem Ansatz der konkreten Auslagen und der Pauschale hat der RAe generell ein Wahlrecht. Bei einer Ratsgebühr iHv 30,00 € dürfte es jedoch wirtschaflich sinnvoller sein, die Pauschale geltend zu machen, anstatt der Kosten für eine Briefmarke oder der entstandenen Telefongebühren.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Glauben Sie mir einfach mal, dass die Portokosten in aller Regel anfallen. Ich habe bislang keinen einzigen vollständigen Antrag auf BerH von einem Mdten erhalten; keinen einzigen. Belege fehlen; Unterhalt der Kinder wird nicht eingetragen; Kredite werden nicht nachgewiesen usw. Wenn man den Antrag nicht gemeinsam ausfüllt (wogegen ich mich strikt weigere), geht der 2-3 Mal an den Mdten zurück.Is´leider so. Ist nicht das Problem der Allgemeinheit; schon richtig -aber auch nicht meins; kann nicht auch noch das Porto aus der Gebühr finanzieren.


    Es geht nicht um die Auslagen zur Beantragung von Beratungshilfe sondern um Auslagen in der Sache (!) selbst. D.h. Kosten für Fertigung von Unterlagen, Porto um Antrag einzureichen etc. erhält der RA keine Auslagen(pauschale) und auch keine Kopiekosten.

  • Zum Thema reich werden: Beratungshilfe plädiert in seiner Intention an die soziale Verantwortung der Rechtsanwälte und hat nichts mit Geld verdienen zu tun. Deshalb sollten die RAe eine für ihre Kanzlei angemessene Anzahl von BerH-Kandidaten übernehmen. Die Lobby der RAe haben dieses Gesetz in seiner Entstehung auch so abgezeichnet, so dass eine Bindung für alle RAe entstanden ist. Wie kann es dann immer noch Aussagen darüber geben, dass die Beratungshilfe finanziell nicht interessant ist. In § 49a BRAO steht die Verpflichtung zur Übernahme dieser sozialen Verantwortung. In vielen Fällen der PKH verdienen die RAe bzgl. Umgang/elt. Sorge richtig gut weil die Sache fast nie endet. Ist ein Umgang geregelt, stellen wir ihn 1 Woche später wieder in Frage und dann gehts von Neuem los (mit dem Geld verdienen). Weshalb spricht man nicht über diesen Mißbrauch?

    Bzgl. Ratsgebühr, Auslagenpauschale und schriftlichem Rat muss man doch immer die Frage stellen, weshalb es denn erforderlich war, dies schriftlich zu machen und nicht in einem doch regelmäßig stattfindenden persönlichen Gespräch. Deshalb gibt es nur bei guter und schlüssiger Begründung, sowie Glaubhaftmachung des Anfalles die Pauschale.

  • OK. Aber wenn sich die vorgelegte Mitteilung nicht wirklich auf den Rat bezieht?

    Ebenfalls ok. Ich meinte diesbezüglich natürlich Rat, der sich unstreitig auf die Sache selbst bezieht.

    Bzgl. Ratsgebühr, Auslagenpauschale und schriftlichem Rat muss man doch immer die Frage stellen, weshalb es denn erforderlich war, dies schriftlich zu machen und nicht in einem doch regelmäßig stattfindenden persönlichen Gespräch.

    Meiner Meinung nach kann sich die Erforderlichkeit aus Anwaltssicht schon daraus ergeben, daß es zur Absicherung angebracht ist, besser schriftlich als mündlich zu beraten, damit der Mandant nicht hinterher behauptet, man habe ihm sonstwas erzählt.


  • Meiner Meinung nach kann sich die Erforderlichkeit aus Anwaltssicht schon daraus ergeben, daß es zur Absicherung angebracht ist, besser schriftlich als mündlich zu beraten, damit der Mandant nicht hinterher behauptet, man habe ihm sonstwas erzählt.



    Das kann ich auch aus Rpfl.-Sicht nachvollziehen.

    Ich antworte den Leuten auch immer, wenn sie fragen "Können Sie das nicht schnell selbst in die Akte schreiben, oder mir das mal kurz mündlich beantworten" immer, dass sie mir das selbst schriftlich zur Akte reichen sollen oder ich ihnen schriftlich antworte.
    Sonst heißt es später nur wieder "Na, das habe ich aber so nicht gesagt" oder "Da haben Sie mich aber falsch verstanden" oder "Ihr Vermerk ist nicht vollständig" blablabla...

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  • Die Absicherung ist schon o.k., dann aber bitte nicht auf Staatskosten. Sonst sind wir dabei, auch die Kosten für ein Einschreiben mit Rückschein (denn nur dann ist der RA ganz sicher dass sein Mandant nicht später erklärt er hätte das nicht bekommen) vom Staat bezahlen zu lassen. Welcher RA würde das schon machen um ganz sicher zu gehen, dass auch keine Missverständnisse bestehen. Deshalb denke ich müssen wir vom Normalfall ausgehen. Fertigt der RA dann ein Schreiben, dann bitte fairerweise die 56 cent nicht mit einer Auslagenpauschale in Ansatz bringen.

  • Fertigt der RA dann ein Schreiben, dann bitte fairerweise die 56 cent nicht mit einer Auslagenpauschale in Ansatz bringen.



    Wenn Auslagen entstanden sind, ist es doch egal in welcher Höhe. Ob nun 0,01 € oder 100,00 €. Es besteht ein Wahlrecht. Wenn der RA die Pauschale anmeldet, hat mich die Höhe der tatsächlich entstandenen Auslagen nicht mehr zu interessieren.

    Wichtige finde ich nach wie vor, dass die Auslagen in der Sache entstanden sein müssen (s.o.).

    Ich kann mir hier beim besten Willen keine "Mißbrauchsfälle" vorstellen. Welcher RA erteilt denn den Rat nur deshalb schriftlich um die Auslagen ansetzen zu können? Obwohl, wenn ich`s mir überlege, ein paar Strategen würden mir einfallen...

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  • Fertigt der RA dann ein Schreiben, dann bitte fairerweise die 56 cent nicht mit einer Auslagenpauschale in Ansatz bringen.

    Am Rande:

    Dann müßte man das aber auch und erst recht auf die PKH übertragen. Da sind die 20 Euro bei der Pauschale schnell erreicht und die Spanne zu tatsächlich angefallenen Portokosten würde noch höher (vor allem, wenn man - wie ich es praktiziere - weitestgehend vom Telefax Gebrauch macht).

    Übrigens ist die Abrechnung nach der Pauschale letztlich auch eine Mischkalkulation. Ich mache es nicht, habe aber schon gehört, daß den einen oder anderen Anwalt nach der Umstellung auf Abrechnung nach tatsächlichen Auslagen die Erkenntnis überkommen hat, daß beim Porto bisher draufgezahlt wurde.

  • vor allem, wenn man - wie ich es praktiziere - weitestgehend vom Telefax Gebrauch macht



    Ach du bist das, der uns ein 5-Seiten Fax immer in dreifacher Ausfertigung in einer NICHT-Fristsache schickt, um einen Tag später das Original (natürlich auch dreifach) einzureichen :D

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  • Wenn Auslagen entstanden sind, ist es doch egal in welcher Höhe. Ob nun 0,01 € oder 100,00 €. Es besteht ein Wahlrecht. Wenn der RA die Pauschale anmeldet, hat mich die Höhe der tatsächlich entstandenen Auslagen nicht mehr zu interessieren.

    Wichtige finde ich nach wie vor, dass die Auslagen in der Sache entstanden sein müssen (s.o.).

    Ich kann mir hier beim besten Willen keine "Mißbrauchsfälle" vorstellen. Welcher RA erteilt denn den Rat nur deshalb schriftlich um die Auslagen ansetzen zu können? Obwohl, wenn ich`s mir überlege, ein paar Strategen würden mir einfallen...


    Es ging mir nicht um Pauschale oder tats. Kosten sondern um den Umstand, dass der RA wenn ER schon meint sich absichern zu müssen, die 56 cent Porto unter den Tisch kehren sollte, insbes. weil diese etwaigen Kosten der Absicherung nicht zur Sache an sich gehören sondern nur dem RA zur Sicherheit dienen.

  • Dann will ich das alte Thema mal wieder aufwärmen:

    Ich habe einem RA bei der Ratsgebühr die TeP-Pauschale abgesetzt; jetzt akm (ein ziemlich übel formuliertes) RM; als ich nun in einen aktuellen RVG-Kommentar geschaut habe, mußte ich feststellen, dass der nunmehr auch bei der Ratsgebühr die Pauschale bejaht (obwohl er diese vorher schlicht versagt hatte).
    Hat sich da irgendwas geändert und ging an mir vorbei? :gruebel:

    Ansonsten, gibt es aktuelle Rechtsprechung die meine Meinung stützt?

  • Ansonsten, gibt es aktuelle Rechtsprechung die meine Meinung stützt?



    Ja, meine. :D

    Ich wüsste aber auch nicht, dass sich da etwas geändert hätte. Wird in dem Kommentar (welcher isses denn?) mehr dazu ausgeführt?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Hier, insbesondere ab #5 schon diskutiert.

    Ich denke auch, dass die Pauschale bei der Ratsgebühr erstattet werden kann, wenn die Partei beispielsweise eine schriftliche Zusammenfassung der Beratung zugeschickt bekommen hat.

  • Diese Konstellation halte ich auch für unstreitig und setze die Pauschale fest. Aber ich denke, TiKa meint einen Fall, in dem die Beratung rein mündlich erfolgte, oder?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Diese Konstellation halte ich auch für unstreitig und setze die Pauschale fest. Aber ich denke, TiKa meint einen Fall, in dem die Beratung rein mündlich erfolgte, oder?



    Ja, hauptsächlich.
    (Gerold/Schmidt hatte in den früheren Auflagen generell die Pauschale versagt.)



    Welche Auflage bejaht denn? :eek:

    Edit: 18. Auflage --> hier

  • Hat sich da irgendwas geändert und ging an mir vorbei? :gruebel:



    Mein Stand ist noch immer folgender:
    Die Berechnung von Auslagen nach VV Nr. 7001 f. RVG setzt voraus, dass diese entstanden sind (Mümmler JurBüro 1980, 1608 m. Nachweisen; AG Koblenz, Beschl. 06.02.2004, FamRZ 2004, 1806; LG Berlin, Beschl. 26.04.1985 Ls. zu 3., JurBüro 1985, 1667 f.; AG Osnabrück, Beschl. 29.08.1986, NdsRpfl 1986, 257 f.; AG Konstanz, Beschl. 17.06.2004, UR II 331/04; AG Charlottenburg, Beschl. 05.08.1992, AnwBl BE 1992, 388; Schoreit/Groß, BerH/PKH, 9. A., § 46 RVG, Rn. 7; RMOLK RVG/Föller VV RVG Nr. 7002 Anm. 2; Bischof-Bräuer, RVG, 2. A., VV 7002 Rn. 3 ).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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