M.E. hat das mit der sache nichts zu tun.
Wenn dem so ist, gäb`s bei mir keine Aufwandspauschale (s.o.). Insoweit bin ich jedoch auf den (glaubhaften und versicherten) Vortrag des RA angewiesen.
Hat der RA seinem Mandanten aber einen Rat zur Sache erteilt, ist jedoch für den Ansatz von Auslagen m.E. egal, ob dieser Rat telefonisch (bei pers. Gespräch in der Kanzlei dürften wohl kaum Auslagen anfallen) oder schriftlich (Portokosten entstanden?!) erteilt wurde.
Zwischen dem Ansatz der konkreten Auslagen und der Pauschale hat der RAe generell ein Wahlrecht. Bei einer Ratsgebühr iHv 30,00 € dürfte es jedoch wirtschaflich sinnvoller sein, die Pauschale geltend zu machen, anstatt der Kosten für eine Briefmarke oder der entstandenen Telefongebühren.