Lohnabtretung, pfändbare Beträge zur Masse, dann Auskehr an Gläubiger, Zinsen?

  • Vgl. Zöller ZPO, 27. Aufl. § 850e Rz. 13: "Wenn der Gl gleichzeitig mehrere Einkommen d. Sch pfändet, die dieser von demselben DS bezieht, so sind sie als einheitliches Einkommen anzusehen; der DS hat sie zu addieren und den pfändbaren Betrag aus d. Summe zu berechnen. Einer ausdrücklichen Zusammenrechnungsanordnung bedarf es nicht."

  • Es kommt wie immer darauf an.

    1. was abgetreten ist,
    2. wer Drittschuldner ist und (!)
    3. ob für die Renten gleiches gilt wie für Arbeitseinkommen.

  • ... deswegen:
    "So richtig klar ist der Sachverhalt aber immer noch nicht."



    :gruebel: Was brauchst du noch? Die Abtretungserklärung ist von 2008, da war die gute Frau noch nicht Erwerbsminderungsrentnerin. Witwenrente bezog sie allerdings schon, als sie die Abtretungserklärung unterschrieb. Abgetreten sind die pfändbaren Bezüge aus Arbeitseinkommen und Rentenansprüchen.

    Kurze Zeit nach Abtretungserklärung erhielt sie die Erwerbsminderungsrente, so dass sie nun zwei Renten aus einer Hand erhält.

  • Also ein Rententräger?

    Man könte annehmen, dass nur die Rente abgetreten sein soll, die zum Zeitpunkt der Abtretung schon gezahlt wurde, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

    Frage bei dem Rententräger doch mal nach, ob die eine Zusammenrechnung bei der Abtretung machen würden, wenn die Abtretung vorgelegt würde oder nicht.

  • Ich bin heute wohl etwas missverständlich. Es ist eine Abtretungserklärung, in der alles an pfändbarem Einkommen abgetreten wird, was sich halt so im Laufe des Lebens ergeben könnte.

    Unter "Sicherheiten" steht:
    Abtretung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt und Sozialleistungen durch die Kreditnehmerin gem. Teil III Ziff. 1 der Vertragsbedingungen

    Und eben dort steht ist alles aufgezählt, was an Einkommensvarianten möglich wäre: pfändbarer Teil der gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber, Dienstherrn, bw. Leistungsverpflichteten auf Lohn, Gehalt, Ruhegeld, Pension, Abfindung, Provision, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen und gegen den jeweiligen Leistungsträger bzw. Zahlungspflichtigen auf .... bliblablub..... , Rente wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, Alters-, Hinterbliebenen- und Unfallrente, soweit gem. § 53 III SGB 1 abtretbar.

    Ach siehe da und dort steht noch:
    "Bezüge des einzelnen Kreditnehmers aus mehreren Quellen werden zur Ermittlung des pfändbaren Betrages zusammengerechnet." :confused:

    Ist sowas wirksam? Wie will die Bank das durchsetzen, wenn es zwei absolut verschiedene Quellen gäbe? Hier ist es zufällig ein Rententräger, hätten ja auch verschiedene sein können.


  • Ach siehe da und dort steht noch:
    "Bezüge des einzelnen Kreditnehmers aus mehreren Quellen werden zur Ermittlung des pfändbaren Betrages zusammengerechnet." :confused:

    Ist sowas wirksam? Wie will die Bank das durchsetzen, wenn es zwei absolut verschiedene Quellen gäbe? Hier ist es zufällig ein Rententräger, hätten ja auch verschiedene sein können.



    möglich, siehe #44.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da könnte man jetzt einen ganzen Aufsatz zu schreiben wenn man wollte und die Zeit dazu hätte.

    Der vernünftige Weg wäre tatsächlich den Rententräger anzurufen ihn zu fragen ob und wenn nicht warum er bei einer solchen Abtretung die beiden Renten zusammenrechnen würde. Ich habe nämlich keine Ahnung wie der Rentenversicherung das macht oder machen würde. Vielleicht gibt es dazu ja Entscheidungen der Sozialgerichte.

    Die Formulierung:

    "Bezüge des einzelnen Kreditnehmers aus mehreren Quellen werden zur Ermittlung des pfändbaren Betrages zusammengerechnet."

    halte ich für unzulässig, da zu ungenau und unbestimmt, sofern es sich um verschiedene Drittschuldner handeln sollte.

    Auch bei einem Drittschuldner halte ich es für sehr fragwürdig, weil eine noch nicht bestehende Forderung nicht so ohne weiteres mit einer anderen, vielleicht schon bestehenden Forderung zusammengerechnet werden kann. Es kann nicht der Wille des Zessionars sein, eine noch nicht (bewusst) bestehende Forderung abzutreten.

    Dazu wäre noch fraglich, ob dies nicht gegen § 307 BGB vertößt, weil die Vertragspartei durch diese Klausel unangemessen benachteiligt ist.

    Im Falle einer Pfändung, wenn von mir zwei verschiedene Arbeitseinkommen gezahlt werden, führe ich eine Zusammenrechnung nur dann durch, wenn beide Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt der Abtretung schon bestanden haben. Das Einkommen eines nach Jahren nach der Zustellung begründeten zweiten Arbeitsverhältnis ist meiner Meinung nach nicht mit dem Arbeitseinkommen zusammenzurechnen, das bei Zustellung der Pfändung bereits bestanden hat.

    Auch bei einer Abtretung halte ich das für unzulässig, weil der AN immer nur die Teile des bestehenden AE hatte abtreten wollen. Natürlich auch das Einkommen eines folgenden AE. Aber nie ein Nebeneinkommen, das er zu dem ersten Einkommen durch einen weiteren Arbeitsvertrag hinzerwirbt.

    Zum Zeitpunkt der Abtretung hatte Deine Schuldnerin vermutlich noch ein Arbeitsverhältnis und dazu Anspruch auf Witwenrente. Hätte sie die Zusammenrechnung des AE mit der Witwenrente vereinbaren können. Dann muss aber erkennbar sein, was zusammenzurechnen ist. Ansonsten halte ich das für zu unbestimmt.

    s. BGH Beschluss -IXa ZB 194/03 - vom 31.10.2003

    und BGH Urteil - IX ZR 37/06 - vom 19.05.2009

  • Danke an LfdC und Coverna für die Entscheidungen. Hab mich offenbar mit der Thematik Abtretung noch lange nicht genug auseinandergesetzt. Meist gibt´s hier eh nix Pfändbares. Oder aber es gibt nur einen Drittschuldner, nämlich den Arbeitgeber.

    Es geht also auch komplizierter. :D

  • Und es geht noch komplizierter. Ich hab doch noch gar nicht richtig angefangen :D

    Es gibt auch noch einen Aufsatz von Wischemeyer in der ZVI 6/2008 S. 238 ff hinsichtlich der Konkurrenz von Gläubigern beim Zugriff auf die erweitert pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens.

  • Oh je, und jetzt schreib auch ich noch mal zum Thema :D
    (war ja schon kompliziert genug bisher....).
    Bisher hab ich einfach ne Zusammenrechnungsanordnung getroffen, mit Ausspruch, dass diese Anordnung nicht zugunsten von Zessioaren gilt.
    Zwar mag man hier drüber streiten, ob diese bei nur einem Drittschuldner überhaupt veranlasst ist. Nur steh ich auf dem Standpunkt "isch bin datt jerischt". Klarstellende Entscheidungen kann ich doch wohl immer treffen.... Die andere Sache ist, ob der Zessionar noch Rechte gegenüber der Mase dann geltend machen kann, und ob es sich dabei um Absonderungsrechte oder kondiktionsrechtliche Ansprüche handelt. Oki, in einem Zivilrechtsstreit haben wir uns da von unserem LG eine negative Entscheidung eingehandelt. In anderen Fällen ist es aber gut gegangen.
    Also einfach Augen zu und durch. Dem Zessionar würd ich - wäre ich Veralter - einfach mal ne Abschrift der Entscheidung zustellen zur Vermeidung von Haftungsrisikien....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich habe den umgekehrten Fall:

    Abtretung läuft noch zwei Jahre. Schuldner bekommt eine Art Abfindungsentschädigung, weil er vor Vollendung des 65. Lebenjahres in Ruhestand gehen muss.

    IG gibt diese Zahlung komplett frei, nachdem der TH eine eingelegte Erinnerung gegen diesen Beschluss wieder zurückgenommen hat.

    Grundsätzlich hätte die Entscheidung keine Auswirkungen auf die vorrangige Abtretung. Weil es aber Wille des Gerichts ist, dass der Schuldner über diesen Betrag verfügen kann, habe ich sie auch komplett an den Schuldner ausgezahlt.

    Ich habe daher (ohne ausreichend fundierte Begründung) vorausgesetzt, das die Entscheidung des IG auch für die Abtretung anzuwenden ist. Das (weil es eine Schutzvorschrift für den Schuldner ist), allerdings im Gegensatz zu den Ausführungen hier, wo es um die Erweiterung des Pfändungsumfangs.

  • Nur kurz für euch zur Info;

    Hab grade mit einem zuständigen Sachbearbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung telefoniert. Auf Grund der von mir oben beschriebenen Abtretungserklärung würde dort auch ohne entsprechenden Beschluss zusammengerechnet werden.

    Ich werde also den Deal machen und ein bissi was für uns zur Masse ziehen. :)

  • Oh je, und jetzt schreib auch ich noch mal zum Thema :D
    (war ja schon kompliziert genug bisher....).
    Bisher hab ich einfach ne Zusammenrechnungsanordnung getroffen, mit Ausspruch, dass diese Anordnung nicht zugunsten von Zessioaren gilt.
    Zwar mag man hier drüber streiten, ob diese bei nur einem Drittschuldner überhaupt veranlasst ist. Nur steh ich auf dem Standpunkt "isch bin datt jerischt". Klarstellende Entscheidungen kann ich doch wohl immer treffen.... Die andere Sache ist, ob der Zessionar noch Rechte gegenüber der Mase dann geltend machen kann, und ob es sich dabei um Absonderungsrechte oder kondiktionsrechtliche Ansprüche handelt. Oki, in einem Zivilrechtsstreit haben wir uns da von unserem LG eine negative Entscheidung eingehandelt. In anderen Fällen ist es aber gut gegangen.
    Also einfach Augen zu und durch. Dem Zessionar würd ich - wäre ich Veralter - einfach mal ne Abschrift der Entscheidung zustellen zur Vermeidung von Haftungsrisikien....



    Was ist denn ein Veralter?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • @ Cuber
    Frage: "Was ist denn ein Veralter?"
    Antwort: möglicherweise handelt es sich um einen Tippfehler, möglicherweise um eine partiell geistige Disfunktionaltät. Eine Entität "Veralter" nicht überliefert, weshalb ich nicht mit einer erschöpfenderen Erklärung im Gegensatz zu Deiner thematisch bezogenen beitragen kann. Sorry :D

    @Coverna: hätte ich nicht ausgezahlt...
    Aber wenn es keiner merkt........

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • @ Cuber
    Frage: "Was ist denn ein Veralter?"
    Antwort: möglicherweise handelt es sich um einen Tippfehler, möglicherweise um eine partiell geistige Disfunktionaltät. Eine Entität "Veralter" nicht überliefert, weshalb ich nicht mit einer erschöpfenderen Erklärung im Gegensatz zu Deiner thematisch bezogenen beitragen kann. Sorry :D

    @Coverna: hätte ich nicht ausgezahlt...
    Aber wenn es keiner merkt........



    Hab ich mir auch überlegt, aber wenn man es begründen kann.....:D

  • Wie berechnet die Rentenversicherung eigentlich zum Schlusstermin ihre Ausfallforderung?

    Forderung § 38
    + Zinsen und Kosten ab Eröffnung
    + ausgerechnete Zinsen bis 2 Jahre nach Eröffnung (?)

    abzüglich (geschätzter) Betrag aus Abtretung?

  • äh, jetzt steh ich etwas auf dem Schlauch. woran hat die Rentenversicherung nun ein Sicherungsrecht als Gläubigerin ?

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