Zwangsmittel gegen Vereinsbetreuer

  • Was habe ich für ein Zwangsmittel gegen denh Vereinsbetreuer? Dass ich gegen den Verein kein Zwangsgeld fest setzen kann, weiß ich, aber kann ich gegen die Person, auch wenn er Vereinsbetreuer ist, Zwangsgeld fest setzen? Ich finde nichts Brauchbares und so langsam bin ich die Warterei leid und die Anschreiberei, teiweise hängen die Vereinsbetreuer 6 Monate mit ihren Jahresberichten, auch die Chefin. Allerdings, die Vergütungsanträge kommen immer pünktlich...

  • Ich habe dann immer geschrieben, dass ich über den Vergütungsantrag erst entscheiden kann, wenn der Jahresbericht da ist, da sich aus diesem die Höhe des Vermögens ergibt.
    Der Wink wurde eigentlich immer verstanden und dann kam der Bericht.

    Andere Möglichkeit: bei der Betreuungsbehörde beschweren - die haben eigentlich auch immer gut vermittelt.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Tja, zu den Vergütungsanträgen reicht der Verein den Vermögensnachweis ja mit ein (aktueller Kontoauszug), aber das macht ja keinen Bericht, hindert aber leider nicht daran, über den Vergütungsantrag zu entscheiden (obwohl ich die jetzt auch schon mal beflissen "übersehen" habe, wenn ewig kein Bericht kam).
    Und unsere Betreuungsbehörde? Die ist genauso überarbeitet wie der Verein...

  • Tja, zu den Vergütungsanträgen reicht der Verein den Vermögensnachweis ja mit ein (aktueller Kontoauszug),
    :mad: :mad: Wenn die den aktuellen Kontoauszug haben, wo ist denn dann noch das Problem, den zweiseitigen Berichtsvordruck auszufüllen?

    Und unsere Betreuungsbehörde? Die ist genauso überarbeitet wie der Verein...



    Wenns immer die gleichen Betreuer sind, würde ich die vielleicht mal zum Gespräch laden. Das dauert länger und könnte denen lästiger sein als den Bericht auszufüllen.
    Ansonsten mal mit dem Richter sprechen, ob der mitziehen würde, wenn man droht, die nicht mehr zu bestellen?

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Das frage ich mich auch immer, warum dann nicht gleich der Bericht ausgefüllt wird...

    Und mit Nichtbestellen drohen? Der Verein wäre froh, wenn er weniger Betreuungen bekäme. So dicht gesät sind die Betreuer hier nämlich nicht...


  • Und mit Nichtbestellen drohen? Der Verein wäre froh, wenn er weniger Betreuungen bekäme. So dicht gesät sind die Betreuer hier nämlich nicht...



    Mist. Dann mit viel häufiger bestellen drohen! ;)

    Tut mir leid - aber so, wie Du die Gesamtumstände schilderst, bin ich ratlos...:(

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • hmm, hab nun auch das Problem, dummerweise ists bei mir der Chef des Betreuungsvereins, der seit über einem jahr nichts einreicht...setze ich das Zwangsgeld gegen den Verein vertreten durch den betreuer, oder direkt gegen den Betreuer fest? bzw. wem stell ich zu, dem verein oder dem Betreuer?

  • Sehe ich richtig, dass der Vereinsbetreuer und nicht der Verein bestellt wurde? Dann wird das Zwangsgeld gegen den vereinsbetreuer festgesetzt und der Zwangsgeldbeschluss dem Vereinsbetreuer zugestellt.



    jop, bestellt wird immer der vereinsbetreuer. Gut, dann setze ich dem gleich mal ein Zwangsgeld fest und hoffe dass dann endlich mal was kommt...

  • Dann hast du immer noch nicht das, was du haben willst.
    Bei uns wird angedroht, tut sich nichts, festgesetzt, und dann dem Richter vorgelegt zur Kenntnisnahme und ggfs. Prüfung der Geeignetheit.

    Ich habe mal in Vereinssachen gegen einen Vereinsvorsitzenden, der im Hauptberuf amtierender Stadtdirektor war, Zwangsgeld festgesetzt, weil er auf kein Bitten und kein Betteln reagierte. Der betrachtete sich als sakrosankt.
    Hier wie da habe ich überhaupt keine Ängste oder Gefühle der Rücksicht entwickelt. Das Gen fehlt mir.


  • Die Androhung von Zwangsgeld kommt nach dem FamFG nicht mehr in Betracht, sondern nur noch dessen Verhängung (OLG München, Beschluss vom 05.02.2010, Az. 34 Wx 128/09).



    Das stimmt so nicht. Die Androhung eines Zwangsgeldes durch Beschluss entbehrt nach der von Dir genannten Entscheidung einer rechtlichen Grundlage. Vor der Festsetzung eines Zwangsgeldes ist aber dennoch die Androhung eines solchen als Konsequenz der Nichterfüllung der gerichtlichen Auflage erforderlich.

    Zitat:

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    4. Vorsorglich ist noch anzumerken:

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    Die Durchsetzung einer Anordnung, Unterlagen vorzulegen, durch Festsetzung von Zwangsgeld oder -haft ist nur möglich, wenn vorher - und zwar wohl in der Anordnung selbst (vgl. § 35 Abs. 2 FamFG) - auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen worden ist. Dabei dürfte (vgl. Schlosser in Prütting/Helms FamFG § 35 Rn. 13; Bassenge/Roth § 35 Rn. 14) auch die betragsmäßige Nennung des Zwangsgeldes notwendig sein, da sonst der zu einer Handlung Aufgeforderte die mit der Nichterfüllung verbundenen Folgen nicht einschätzen kann.
    Zitatende

  • Das sehe ich auch so.
    Ich kündige das Zwangsgeld vor der Festsetzung auch noch schriftlich an, mache aber nicht unbedingt Angaben zur konkreten Höhe des Zwangsgelds (bis 25.000,00 Euro ist alles drin).
    (U. a. sieht unser Vordruck auch die Ankündigung des Zwangsgeldes vor.)

    Aber Beschluss und Zustellung der Androhung ist seit FamFG entfallen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Keidel 16. Aufl. Rd. Nr. 13:

    Die frühere Androhung des Zwangsgeldes ist jetzt entfallen, doch führt der (notwendige) Hinweis (auf die Folgen einer Zuwiderhandlung) auf das Gleiche hinaus, ist nur freundlicher formuliert.

    Semantisch gesehen hat Cromwell recht, inhaltlich Grisu.

    Nachzutragen ist, dass es ein aus Art. 103 Abs. 1 GG herleitbares Verbot der Überraschungsentscheidungen gibt.

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