• Darum ging es doch! Was ist mit NRW?? So viele Beamte da und keiner weiß Bescheid. Gibt es keine Übersicht zu welchen Maßnahmen es Zuschüsse gibt oder so?? :gruebel:

  • So viele Beamte da und keiner weiß Bescheid.

    Doch !
    Ich bilde mir ein, ein wenig "Bescheid zu wissen", zumindest habe ich das NRW-Beamtengesetz noch einmal rauf und runter gelesen und keine Verpflichtung eines Beamten gefunden, auf Weisung des Dienstherrn eine Reha zu machen. Auch das Beamtenstatusgesetz formuliert keine derartige Pflicht fuer aktive Beamte; Par. 29 BeamtStG begruendet eine solche Pflicht nur fuer Beamte, die wegen Dienstunfaehigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind.
    Ich finde, zunaechst sollte doch derjenige, der eine Tatsache behauptet (hier : Verpflichtung, eine Reha zu machen), die Rechtsgrundlage dafuer benennen, bevor man anderen, die diesen rechtlichen Standpunkte nicht teilen, vorwirft, sie wuessten nicht Bescheid. :(

  • Zitat von Aurelis;739718 So viele Beamte da und keiner weiß Bescheid. [/QUOTE

    Doch !
    Ich bilde mir ein, ein wenig "Bescheid zu wissen", zumindest habe ich das NRW-Beamtengesetz noch einmal rauf und runter gelesen und keine Verpflichtung eines Beamten gefunden, auf Weisung des Dienstherrn eine Reha zu machen. Auch das Beamtenstatusgesetz formuliert keine derartige Pflicht fuer aktive Beamte; Par. 29 BeamtStG begruendet eine solche Pflicht nur fuer Beamte, die wegen Dienstunfaehigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind.
    Ich finde, zunaechst sollte doch derjenige, der eine Tatsache behauptet (hier : Verpflichtung, eine Reha zu machen), die Rechtsgrundlage dafuer benennen, bevor man anderen, die diesen rechtlichen Standpunkte nicht teilen, vorwirft, sie wuessten nicht Bescheid. :(

    Es betrifft ja auch Beamte im vorzeitigen Ruhestand wg. Dienstunfähigkeit. Die Betroffenen beziehen nur noch eine Pension und sollen nun eine Reha machen, deren Kosten z. B. von der priv. Krankenkasse nicht übernommen werden.

  • sollen nun eine Reha machen, deren Kosten z. B. von der priv. Krankenkasse nicht übernommen werden.


    Was habt ihr denn für ne Krankenkasse? Meine D*B*K* hat alles bezahlt, wenn sich jemand sperrt, ist es doch die Beihilfestelle.


  • Ich finde, zunaechst sollte doch derjenige, der eine Tatsache behauptet (hier : Verpflichtung, eine Reha zu machen), die Rechtsgrundlage dafuer benennen, bevor man anderen, die diesen rechtlichen Standpunkte nicht teilen, vorwirft, sie wuessten nicht Bescheid. :(


    Sag ich doch! So kommen wir nicht weiter. Ich beschäftige mich gern auch mal mit den Landesvorschriften der anderen Länder. Abgesehen davon, dass ich nicht alle Landesvorschriften im Internet finde, sollte der Fragende ein wenig mehr Fakten liefern. Das ist wie beim Arzt. Dem reicht es auch nicht zu sagen, dass einem was weh tut. Man muss schon sagen wo!

  • sollen nun eine Reha machen, deren Kosten z. B. von der priv. Krankenkasse nicht übernommen werden.


    Was habt ihr denn für ne Krankenkasse? Meine D*B*K* hat alles bezahlt, wenn sich jemand sperrt, ist es doch die Beihilfestelle.

    Ich weiß es konkret von einer Kollegin. Da hielt die Krankenkasse zu recht die befohlene Reha medizinisch für nicht geboten. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gehört auch nicht zu den Leistungen einer Krankenkasse.

  • sollen nun eine Reha machen, deren Kosten z. B. von der priv. Krankenkasse nicht übernommen werden.


    Was habt ihr denn für ne Krankenkasse? Meine D*B*K* hat alles bezahlt, wenn sich jemand sperrt, ist es doch die Beihilfestelle.

    Ich weiß es konkret von einer Kollegin. Da hielt die Krankenkasse zu recht die befohlene Reha medizinisch für nicht geboten. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gehört auch nicht zu den Leistungen einer Krankenkasse.


    Ist sie auch vor Gericht gegangen? Es wundert mich schon ein wenig, dass die Reha zwar die Arbeitsfähigkeit wiederherstellt, aber gesundheitlich keine Verbesserung eintritt.

  • Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gehört auch nicht zu den Leistungen einer Krankenkasse.

    Das finde ich das Kranke am System. Da kann ein Bediensteter über Jahre krankgeschrieben sei und die Behandlungen werden bezahlt. Erfolgt die Versetzung in den (vorläufigen) Ruhestand, fängt das Theater an.

  • Das VG München, 10.09.2008, M 13 DK 08.2730 hat entschieden, dass der Beamte bereits aus seiner Gehorsams-und Treuepflicht einer amtsärztlich empfohlenen stationären Behandlung nachzukommen hat. Macht er dies nicht, und wird er wg. Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, so verliert er im Wege des Diszi-verfahrens seine Ruhegehaltsansprüche.

    Das VG hat zur Kostenproblematik ausgeführt:" Die Beklagte konnte und durfte die Erfüllung ihrer Kernpflichten nicht davon abhängig machen, dass ihr (vorab) eine unbeschränkte Kostenübernahme seitens der Gemeinde T. zugesichert wird. ...Zudem weiß jeder Beamte, dass Beihilfe und Krankenversicherung nicht (mehr) eine hundertprozentige Erstattung der vom Privatpatienten vorzuschießenden Krankheitskosten gewährleisten. Wenn die Beklagte eine im Jahr 2003 zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit geeignete und empfohlene Behandlung nachhaltig (mindestens bis zur Einleitung des Ruhestandversetzungsverfahrens) verweigert, dann muss sie die disziplinarrechtlichen Folgen tragen. "

    (Bevor es mir noch einer vorwirft, die Münchner waren es, nicht ich, und ich bringe die Entscheidung auch nicht, weil ich die Auffassung teile, sondern, weil sie zur Problematik beiträgt.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Der Nachweis dürfte wohl nicht einfach zu führen sein, aber selbst wenn, hängt folgendes Argument in der Luft und drängt sich auf (zumindest aus AG-Sicht).

    Der Dienstherr kommt durch die amtsangemessene Alimentation i.V.m. haushaltsrechtlichen Vorschriften, insb. durch die Gewährung der Beihilfe seiner Fürsorgepflicht hinreichend nach. Soweit diese nicht alle Krankheitskosten abdeckt, liegt es allein in der Sphäre des Beamten, hierfür hinreichend Vorsorge im Wege der privaten Versicherung und/oder Rücklagen zu treffen. Da er dieser Vorsorgepflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, wie sich aus den vorliegenden nicht abgedeckten Kosten ergibt, kann dem Dienstherr dies nicht angelastet werden. Dies betrifft nicht nur gewöhnliche, sondern auch außergewöhlichen Kosten für Krankheitsüberwindung.

    (Das kann man sicher noch blumig ausschmücken, aber der Kerngehalt dürfte klar sein.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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