Anfechtung im IK Verfahren - Möglichkeiten?

  • Sorry, aber ich habe mir keinen Vertreter auf dem Bahnhofsvorplatz besorgt...habe mir da schon auch ein paar Gedanken gemacht!!! Deine Bemerkungen solcher Art lass bitte stecken!



    Das sollte auch keine Unterstellung sein.:oops:

    Bei uns geistert aber immer noch der Spruch durch die Gänge:

    Was macht man, wenn sich der Gegner 10 Zeugen aus der Fankurve besorgt?

    Man holt sich selbst 12 Zeugen vom Bahnhof....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aha...habe ich niemals gemacht! War von meiner Seite auch nicht böse gemeint, aber ich habe mir damals einen Vertreter suchen müssen, da der Gläubiger selbst zu diesem 5-Minuten-Termin nicht erscheinen wollte/konnte. Ich denke, dass ein RA als Vertreter kein daher gelaufener vom Bahnhof ist und ich musste auch keine "Pulle Braunen" dafür "bezahlen"...

    I know, what you mean! Take care...Best regards from Atlanta ;)

  • Da hat sich der mir bisher bekannte Text aber doch etwas geändert, denn das kannte ich noch nicht:

    Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

  • Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.



    Wobei ich mich da immer frage, ob der Dolmetscher kostenlos gestellt werden muss (Übrigens die Sorben sind eine anerkannte Minderheit im Länderdreieck Sachsen, Polen und Tschechien. Der sächsisches Ministerpräsident ist Sorbe.)

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn´s mich nix angeht, geht´s mich nix an. Ich glaub, ich bin dann mal ganz pragmatisch raus aus der Nummer und werde den Betrag lediglich am Rande im Bericht zum Prüftermin erwähnen.

    Kriege den Ball vom Gericht zurückgeworfen mit der Anfrage, ob eine GV zur Beauftragung des TH mit der Anfechtung einberufen werden soll.

    Ist das die übliche Vorgehensweise? Oder ist das gerichtsbedingt unterschiedlich? Hatte sowas noch nicht, entschuldigt also meine dumme Nachfrage. Ich dachte jetzt eigentlich, dass aufgrund der Erwähnung im Bericht eine solche Versammlung durch das Gericht einberufen würde. :oops:

  • Na von alleine kann das Gericht doch nicht wissen, ob der Verwalter Aussichten sieht, dass ihn die Gläubiger in einer Versammlung mit der Anfechtung beauftragen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das kann der TH ja eigentlich auch nicht wissen.... :confused: Zumal klar ist, dass die Gläubiger von dem Betrag nichts haben, auch wenn sie den TH beauftragen würden.

    Der Betrag reicht nun mal nur für die Treuhänderkosten (knapp überschlagen).

    Ich dachte jetzt - naiv wie ich vielleicht bin - auf Grund des Hinweises würde das Gericht die GV durch Beschluss einberufen (meinethalben auch zu einem schriftlichen Termin oder wie auch immer - ich hab echt keinen blassen Schimmer, wie sowas verfahrenstechnisch und praktisch abläuft) und die Gläubiger würden aufgefordert, der Anfechtung zuzustimmen. Und wenn sie sich nicht äußern, dass man das als Zustimmung wertet/auslegt oder wie auch immer.

    Wenn es um die Aussichten allein geht, würde ich einschätzen, dass es den Gläubigern wurscht ist, ob angefochten wird oder nicht, weil sie nichts davon haben. Der einzige Profiteur wäre die Landeskasse, der es offenbar auch wurscht ist.

    Ich werde immer sprach- und fassungsloser.... :(

  • Der einzige Profiteur wäre die Landeskasse, der es offenbar auch wurscht ist.

    Ich werde immer sprach- und fassungsloser.... :(



    Kommt noch besser: Wenn der Anspruch eingeklagt werden muss, geht das nur, wenn ein Gläubiger einen Vorschuss leistet. Denn Prozesskostenhilfe gibt es in Verfahren, wo Stundung nach Anfechtung bleibt, nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • :wall: Mit anderen Worten: Lasst die Finger davon! :eek:

    Oder eben: Erstmal GV einberufen und sich beauftragen lassen und wenn die GV zustimmt und die Kosten nicht übernommen werden, hat sich das Ding erledigt.

  • Der schweigt sich noch aus. :D

    Ich wollte ja erstmal das Grundsätzliche abklären, das sich aus der InsO nicht ergibt: Verfahrensablauf.

  • Der einzige Profiteur wäre die Landeskasse, der es offenbar auch wurscht ist.

    Ich werde immer sprach- und fassungsloser.... :(



    Kommt noch besser: Wenn der Anspruch eingeklagt werden muss, geht das nur, wenn ein Gläubiger einen Vorschuss leistet. Denn Prozesskostenhilfe gibt es in Verfahren, wo Stundung nach Anfechtung bleibt, nicht.




    hast Du da eine Entscheidung zu ?

    Ich kenne dies nur in den Fällen, wo es bei einer Einstellung nach § 207 InsO verbleibt.

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  • hast Du da eine Entscheidung zu ?

    Ich kenne dies nur in den Fällen, wo es bei einer Einstellung nach § 207 InsO verbleibt.



    Keine Offizielle, habe ich von einem Forumskollegen. Wenn er seine Entscheidung einstellen will, soll er das tun. Aber wie gesagt, zwischen Stundung und § 207 InsO besteht für mich nachvollziehbar kein Unterschied.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • El Chefe will mit dem Rechtspfleger telefonieren. Mal gucken, zu welchem gemeinsamen Ergebnis sie kommen. Ich werde berichten, wenn ich Infos habe.

    Ich ziehe mich für heute kopfschüttelnd zurück und frage mich weiterhin, wer sich denn was genau beim Schreiben der InsO gedacht haben mag. :D

  • boah ich krieg die Krise: ist gestundet, kommt der anfechtungsbefangene Gläubiger davon ?.... oki, ob man Gläubiger zur Versammlung kriegt ("schriftliche Versammlung" geht nicht !) i
    Hm, ich hätte keine Hemmungen, den Verwalter gerichtlich zu ermächtigen; soll das ein Zivilgericht erstmal kippen !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • boah ich krieg die Krise: ist gestundet, kommt der anfechtungsbefangene Gläubiger davon ?



    Sieht so aus. Oder liest du aus der InsO irgendwo was anderes heraus oder gibt es Rechtsprechung dazu, dass der Gesetzgeber etwas gegenteiliges ausdrücken wollte, es nur nicht geschafft hat?

    Wir haben mit einem Zaunpfahl gewunken, das ist das Ergebnis. So what?

    Ich habe jedenfalls wieder etwas gelernt:
    Sachverhalt zur Kenntnis nehmen und dann wieder vergessen.

    Das Gespräch zwischen TH und Rpfl. steht noch aus. Ich find´s auch unbefriedigend, aber wenn der Gesetzgeber es so gewollt hat? Bitte, dann muss er mit dem Ausfall leben. Ich bin nicht schuld, ich war´s nicht. :confused:

  • boah ich krieg die Krise: ist gestundet, kommt der anfechtungsbefangene Gläubiger davon ?....



    wir reden jetzt vom dem Thema Anfechtungsrechtsstreit und Gerichtskostenvorschuss. Da sind wie dann wieder auf der Ebene der Gläubigerautonomie: Wenn den Gläubigern die Sache wichtig ist, sollen sie einen Kostenvorschuss für den Rechtsstreit erbringen. Auch eine Anregung an die Staatskasse.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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