Und an uns ReFas denkt ja jetzt wieder überhaupt keiner...
Ihr habt doch den Himmel auf Erden. Wenig Stress und fresst dabei den Anwälten die Haare vom Kopf . Nö nö das ist schon richtig so.
Und an uns ReFas denkt ja jetzt wieder überhaupt keiner...
Ihr habt doch den Himmel auf Erden. Wenig Stress und fresst dabei den Anwälten die Haare vom Kopf . Nö nö das ist schon richtig so.
Nachdem das jetzt geklärt ist, dass wir alle - egal in welchem Beruf - ein schweres Los haben, können wir ja zum Ausgangsthema zurückkehren.
li_li (Mod)
Ich möchte jetzt keinen unkonstruktiv erscheinenden Kommentar abgeben, aber wenn ich das alles so lese, kann ich nur sagen, daß ich froh bin, daß es in Bremen keine Beratungshilfe gibt.
Und das Verfassungsgericht findet das richtig?
Bremen und Hamburg haben die öffentliche Rechtsberatung (§ 12 Abs. 1 BerHG). Keine Ahnung, ob das BVerfG je mit der Frage befasst war, aber da es den Verweis auf andere Hilfen bestätigt hat, wird es hier vermutlich auch kein Problem geben.
Ich würde mir wünschen, dass es überall eingeführt werden würde mit der öffentlichen Rechtsberatung.
Das würde den RA'en, den Rpfl's und auch den Renos viiiiiel Arbeit, Ärger und Stress (auch im Forum) ersparen.
Ach je, bin wohl sehr weit vom Thema BerH wech. Und wie wird das umgesetzt? Rechtsanwälte beraten in öffentlichen Stellen (Rathaus/Behördenzentrum) für umsonst? Oder was muss ich mir vorstellen? Gibt es in M-V ja auch, aber nur in einigen Städten und nicht flächendeckend.
Danke.
Könnte ja Schule machen und in M-V auch bald Einzug halten. Kein Ärger mehr für Anwälte, aber auch deutlich weniger Arbeit.
So, genug OT.
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Zum Ausgangsfall: Ich hab auch gerade so eine Akte, wo der Antrag vom Ast. mit dem 28.09.2010 datiert und unterschrieben wurde, vom RA am 07.01.2010. Schriftsatz vom 11.01.2010.
Ich hab den Antrag auf nachträgliche Bewilligung zurückgewiesen, weil zwischen Tätigkeit (Schriftsatz) und Antragstellung durch den Mandanten mehr als 8 Monate liegen.
Jetzt geht eine sofortige Beschwerde ein mit der Begründung:
"Vorliegend wurde bei dem Antrag auf nachträgliche BerH bei dem Datum unter der Unterschrift des Mandanten das gleiche Datum wie bei dem Vergütungsantrag eingetragen. Richtig muss es lauten: 07.01.2010 so wie auch bei der Unterschrift des Antrages auf nachträgliche Beratungshilfe, da der Mandant auch an diesem Tag den Beratungstermin wahrgenommen hat."
Hm, nun weiß ich auch nicht.....Das Datum 28.09.2010 wurde aber eindeutig vom Ast. geschrieben und den restlichen Antrag hat komplett der RA ausgefüllt.
In so einem Fall würd ich telefonisch bitten, mir die Vollmacht gleich per Fax zu senden. Mal sehen welches Datum auf der Vollmacht steht. Warum sollte der Mandant einen Antrag mehr als 9 Monate vordatieren?!
LGN
So, das Fax ist da. Unterschrieben und datiert vom Ast. am 07.01.2010.
Da der RA eine sofortige Beschwerde eingelegt hat...Kann ich das als Erinnerung auslegen und abhelfen? Oder Richtervorlage?
Ich würde es ja auslegen als Erinnerung.
Ich würde nun vom ASt (nicht vom RA) an Eides statt versichert verlangen, dass bereits bei Mandatserteilung am 07.01.2010 der BerH Antrag gestellt, aber aus welchen Gründen auch immer nicht unterzeichnet wurde, bzw. geklärt war, dass das Mandat über BerH laufen sollte.
Wenn die eV da ist, abhelfen, festsetzen und gut.
Denn momentan sieht es aus, als sollte der Antrag gestellt werden, weil sich eben nachträglich herausgestellt hat, dass der Mandant keine Kohle hat.
LGN
So, gerade war der Termin mit dem Antragsteller.
Und wer hätte das erwartet???? Er kann sich nicht mehr erinnern....
Er kann sich zwar nicht vorstellen, dass er am 07.01.2010 mit Datum 28.09.2010 unterschreibt. Aber er denkt, er hat gleich den Antrag unterschrieben. Wenn der RA es schreibt, wird es wohl so gewesen sein. An eides Statt versichern wollte er es aber nicht, weil er es nun beim besten Willen nicht mehr wissen kann. Er hat so viel um die Ohren.
Tja und nun?
Mich ärgert, dass der RA mich für dumm verkaufen will. Wenn er mich angerufen hätte und gesagt hätte:" Du, wir haben das verpasst mit dem unterschreiben. Es war aber von Anfang an klar, das über Berh abzurechnen ist". Dann bin ich die Letzte, die kein Auge zudrückt. Mich ärgert aber, aber das man mir ein X für ein U vormachen will.
Sonst telefonieren wir ja auch wegen allem "Mist".
Kurze Anfrage beim RA, ob die Akte der StA vorgelegt werden soll oder der Antrag zzgl. Erinnerung zurückgenommen wird. Falls nein, dann Vorlage StA (die hiesige ermittelt dann, vorausgesetzt du erklärst in der Akte sehr genau, warum du eine strafbare Handlung siehst) und nach Rückkehr der Akte Nichtabhilfebeschluss und ab zum Richter mit dem Verweis auf die BVerfG Entscheidung. Ende der Fahnenstange.
Naja, da kann man echt eine vom Richter gewatscht kriegen.
Mein Richter sagt immer: Im Zweifel für den Angeklagt... äh Antragsteller.
Gleichwohl macht er das in seinen Zivilakten genau andersherum. Kann der Kläger nicht beweisen, dass er den Anspruch hat, weist er die Klage zurück.
Verkehrte Welt...
PS: Ich weise übrigens darauf hin, dass ich es als Rpfl. wie Bumani machen würde.
Darum gebe ich solche Akten auch erst zur StA mit der Bitte um Mitteilung bzgl. des Verfahrensausganges. Der wird mir zwar nie mitgeteilt, aber die StA vermerkt gelegentlich, aus welchem Grund ermittelt wird. Und wenn der Aktenvermerk über das Gespräch mit dem Antragsteller auch noch vorliegt, sollte sich der Richter ernsthafte Gedanken machen, ob er wirklich noch im Zweifelsfall zugunsten des Antragstellers entscheiden möchte.
Der altgriechische Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" gilt bei Verfahren vor dem Rechtspfleger also nicht?
Wenn ich ehrlich bin...Ich scheue mich davor, die Akte der STA zu übersenden.
Hab mit meiner GL gesprochen. Die meinte, dass ich ihm nicht nachweisen kann, dass er nicht die Wahrheit sagt. Sie würde die Vergütung festsetzen.....
Ich grübel mal noch ein wenig.
Mir schmecken beide Varianten nicht wirklich.
Der altgriechische Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" gilt bei Verfahren vor dem Rechtspfleger also nicht?
Nee, weil ich nicht über die Strafsache entscheide. Ansonsten finde ich dein Latein toll
In allen Rechtsgebieten außer Strafrecht gilt dann also keine Unschuldsvermutung, sprich: der Staat mißtraut seinem Bürger, der für sein lauteres Rechtsgebahren die Beweislast trägt?
Mein Leitsatz:
"Wer was will, muss es belegen können. Kann er es nicht, kriegt er es nicht."
Beweis mir das Gegenteil vom allgemeinen Grundsatz.
Es fängt ja schon damit an, dass wir uns die Kontoauszüge vorlegen lassen.
Der o.g. Grundsatz thematisiert Zweifelsfragen in der Beweisführung. Es geht gerade nicht um unzweifelhafte Alltagsfälle wie eindeutige Kontoauszüge.
Grundsätzlich anzunehmen, im Zweifel trage immer der Bürger die Beweislast, käme nicht nur einer Beweislastumkehr gleich, sondern bedeutete in letzter Konsequenz schlichtweg einen Staat ganz anderer Prägung. Ich vermeide für diese Prägung insoweit den Begriff "Rechtsstaat" ausdrücklich.
Wenn ich ehrlich bin...Ich scheue mich davor, die Akte der STA zu übersenden.
Hab mit meiner GL gesprochen. Die meinte, dass ich ihm nicht nachweisen kann, dass er nicht die Wahrheit sagt. Sie würde die Vergütung festsetzen.....
Ich grübel mal noch ein wenig.
Mir schmecken beide Varianten nicht wirklich.
Du musst es ihm auch nicht nachweisen. Das wäre ggf. im Strafverfahren zu klären. Du selbst regst ja nur die Prüfung an. Und du selbst musst auch entscheiden, ob dir die Ausführungen glaubhaft sind. In OLG Entscheidungen liest man immer wieder "der Vortrag des Beklagten ist unglaubwürdig weil..". Die Richter können ihre Behauptung auch nicht 100% beweisen, glauben dem Beklagten trotzdem nicht und entscheiden gegen ihn. Wenn du das hier durchgehen läßt, lacht der RA Stammtisch noch die nächsten acht Wochen darüber und du bekommst vermehrt solch dubiose Anträge.
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