Beurteilung mD

  • Hier mal eine Frage an unsere Verwaltunskollegen:

    Die Beurteilung der Mitarbeiter des mittleren Dienstes nimmt doch an und für sich der GL bzw. die GL vor.

    Ist es allgemein üblich, dass sich die Geschäftsleitung an die jew. (Rechtspfleger-)Dezernenten mit der Bitte um Beurteilung wendet?

    Ist das Delegieren dieser Aufgabe dienstrechl. überhaupt vorgesehen bzw. zulässig?

    Als Dezernent ist der Rechtspfleger ja nicht Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter des mD.

  • Hat die Verwaltung eine Beurteilung abgefordert? Oder einen Beurteilungsbeitrag / eine Leistungseinschätzung?

    Letzteres ist durchaus legitim, kann die Geschäftsleitung "so aus der Ferne" meist die eigentliche Leistung des Bediensteten weniger gut beurteilen.

  • Wer wen zu beurteilen hat, steht m E in den Beurteilungsrichtlinien.
    Bei uns sind die Geschäftsleiter Erstbeurteiler für den mD und die Direktoren der AG'e Zweitbeurteiler. Die Rechtspfleger und Richter fertigen als Dezernenten und sog. Fachvorgesetzte Beurteilungsbeiträge.

  • Beurteilungsbeiträge haben hier die Koordinatoren der Abteilungen (Rpflg) auch für die Kollegen im gehobenen Dienst abzugeben.

  • Ja, es handelt sich um einen Beurteilungs"beitrag". Letztlich ist es aber in der Regel so, dass dieser Beitag 1:1 zur Beurteilung wird. Dies dürfte mit Blick auf die Beurteilungsrichtlinien durchaus bedenklich sein.

    Übrigens, nur mal so am Rande zum Thema Beurteilung "aus der Ferne":
    Wenn uns unsere Direktoren beurteilen, so tun sie das regelmäßig auch aus der Ferne. Wenn es hoch kommt, werden Akten eingesehen...

  • In den BeurtRL Justiz in Sachsen-Anhalt heißt es u. a.:

    Beurteilungsbeiträge dienen der Vorbereitung der Beurteilung und sind keine eigenständigen dienstlichen Beurteilungen. Sie sollen den Beurteilungsspielraum der Beurteiler nicht unangemessen einengen und sich insbesondere des Gesamturteils oder der Gesamtbewertungen sowie eines Vorschlags für die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Die Beurteilungsbeiträge sollen als Fließtext in freier Beschreibung die Leistung und Befähigung des zu Beurteilenden in dem vom Beitrag erfassten Zeitraum bewerten. Beurteilungsbeiträge sind der Beurteilung als Anlagen beizufügen. Sie werden erst bei Erörterung der Beurteilung bekannt gegeben.
    Ein Beurteilungsbeitrag sollte daher in Form einer vollständigen Beurteilung ausgeschlossen sein. In der Praxis zeigt sich häufig, dass es die Beitragserbringer sind, die gern auf die Formblätter zurückgreifen, weil es offenbar einfacher ist "Kreuzchen" zu setzen, als jemanden in freier Beschreibung zu beurteilen.
    Auch hier zeigt sich einmal mehr, dass man mit einem Rechtspflegerstudium zwar viel, aber eben nicht alles kann. Und - einen Mitarbeiter zu beurteilen, ist wahrlich keine leichte Aufgabe.

  • Bei uns ist der GL an mich als Gruppenleiterin herangetreten mit der Bitte, die Beamten des mD zu beurteilen. Diese Beurteilung wurde sodann mit dem GL besprochen, der dann letztendlich über die Beurteilung entscheidet.

  • Ich möchte immer einen Beurteilungsbeitrag des jeweiligen Abteilungsrichters und/ oder Rechtspflegers.
    Ich selbst schaue mir dann ebenfalls ein paar Akten an und sehe mich auf der Geschäftstelle des Beamten um.
    Klar hat man mit der Zeit schon ein gewisses Bild vom jeweiligen Beamten, aber ich sehe nicht, wie oft der mB falsch oder gar nicht Verfügungen trifft, ob er/ sie vornerum bei der verwaltung schöntut, aber hintenrum bei seinem Rpfl ein Stinkstiefel ist.
    Ganz wichtig!!!
    Es ist ein Beurteilungsbeitrag und darf nicht in die Dienstakten des mB.
    Ich sage den Vorbeurteilern auch immer, dass sie die Vorbeurteilung nicht mit dem Kollegen aus dem mD besprechen müssen bzw. sollen.
    Es ist meine Aufgabe als GLin/ VLin dem Beamten rede und Antwort zu stehen, wenn die beurteilung schlecht ausfällt, es ist nicht die Aufgabe desjenigen, der jeden Tag mit dem Kollegen arbeiten muss und sich deshalb scheut, eine ehrliche Beurteilung abzugeben.
    Die Beurteilung selbst dürfte nämlich nach allen Beurteilungsrichtlinien nur der GL/ VL erstellen und unterschreiben.
    Umgekehrt darf man im Beurteilungsbeitrag auch ruhig mal jemand loben, der bei der Verwaltung vielleicht nicht so gut angesehen ist. :D


  • Es ist ein Beurteilungsbeitrag und darf nicht in die Dienstakten des mB.


    Bei uns schon, die Beurteilungsbeiträge werden sogar Bestandteil der Beurteilung. Bekannt gegeben werden sie dem Beamten aber erst bei der Erörterung (nicht verwechseln mit Eröffnung!) der Beurteilung.

  • Für NRW:

    AV über die Bestellung und Aufgaben der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen (Geschäftsleitungs-AV)
    AV d. JM vom 15. Februar 2006 (2320 - I. 1)
    - JMBl. NRW S. 61 -
    in der Fassung vom 28. September 2009


    II. Aufgaben

    1.1
    Die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter unterstützen die Behördenleitung bei der Gewährleistung des Geschäftsbetriebs; sie sind für alle nach dieser AV und der Geschäftsverteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich.

    Die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit Vorgesetzte (§ 2 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW (Fn 1)) des nichtrichterlichen und nichtstaatsanwaltlichen Dienstes einschließlich des Personals in Ausbildung mit Ausnahme des höheren Dienstes, des Amtsanwaltdienstes sowie der vergleichbaren Angestellten. Sie sind in ihrem Aufgabenbereich sachlich und personell weisungsbefugt. § 9 Rechtspflegergesetz bleibt unberührt.

    Sie
    - führen die unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aktivierend,
    - beteiligen sie unter Nutzung ihrer Kreativität und Erfahrung an der Weiterentwicklung von Geschäftsabläufen und an strukturellen Veränderungen und
    - sind mitverantwortlich für den wirtschaftlichen Einsatz der Ressourcen.

    2.
    Den Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern werden folgende Aufgaben zur selbstständigen Erledigung und Zeichnung übertragen, soweit nicht die Behördenleiterin bzw. der Behördenleiter aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen, besonderer Verwaltungsvorschriften, der Dienstvorgesetzteneigenschaft oder wegen grundsätzlicher Bedeutung zuständig ist:

    a)
    Personalangelegenheiten für den in Abschnitt II Nr. 1.1 genannten Personenkreis, mit Ausnahme der dienstlichen Beurteilungen,

    In der Praxis bereitet daher der Geschäftsleiter die Beurteilung der Beamten vor und der Direktor unterschreibt sie.:)

  • Also das ist ja nun wirklich schon höherer Blödsinn,dass der Direktor die Beurteilungen für die mittleren beamten unterschreibt. Der kennt die ja noch weniger als der GL/ VL und vor allem hört der wahrscheinlich eher auf den Richter als auf den vorbeurteilenden Rechtspfleger.
    Also wenn ich schon die meiste Arbeit habe, dann kann ich das auch gleich unterschreiben.

    Alles was ich zu den Vorbeurteilungen angemerkt habe, gilt für Ba- Wü.
    Ich halte es auch nicht für sinnvoll, die Beurteilungsbeiträge zu der Beurteilung zu nehmen, ich bin noch nicht einmal dafür, den beitrag auszugsweise zu zitieren-.
    Wer schreibt da einen ehrlichen Beurteilungsbeitrag, wenn er/ sie weiß, dass man dann die nächste Zeit mit einem enttäuschten, schlecht gelaunten Geschäftstellenmitarbeiter zusammen arbeiten muss, wenn man eine richtige und eher ungünstige Vorbeurteilung von sich gegeben hat. Da wird man doch um des lieben friedens Willen lieber bisschen schön färben.

  • Also das ist ja nun wirklich schon höherer Blödsinn,dass der Direktor die Beurteilungen für die mittleren beamten unterschreibt.


    Du gehst sicher von einem sehr großen Gericht aus, bei einem kleinen Gericht ist das gar nicht so abwegig. Immerhin ist Dienstvorgesetzter der Beamten mindestens der Direktor des jeweiligen Gerichts. Dem Geschäftsleiter werden allenfalls Aufgaben übertragen, die dienstrechtliche Verantwortung bleibt beim Direktor.

    Wer schreibt da einen ehrlichen Beurteilungsbeitrag, wenn er/ sie weiß, dass man dann die nächste Zeit mit einem enttäuschten, schlecht gelaunten Geschäftstellenmitarbeiter zusammen arbeiten muss, wenn man eine richtige und eher ungünstige Vorbeurteilung von sich gegeben hat. Da wird man doch um des lieben friedens Willen lieber bisschen schön färben.


    Welchen Anspruch hast Du an eine Beurteilung? Um die Leute bei Laune zu halten wäre das ganze sicher zu aufwändig. Ich persönlich lege großen Wert auf eine ehrliche Beurteilung. Das gleiche erwarte ich von den jeweiligen Beurteilungsbeiträgen. Dem Beurteilenden den Schwarzen Peter zu zuspielen, halte ich jedenfalls für verantwortungslos! Das gleiche gilt übrigens für das Verhältnis zwischen Erst-, Zweit- und Drittbeurteiler. Der Letztbeurteiler ist immer der Buhmann, und das nur, weil seine Vorbeurteiler zu lieb und häufig zu feige sind.
    Und mal ehrlich: Was nützt mir am Ende eine gut gelaunte Pfeife in der Geschäftsstelle?



  • Gleiches gilt für die Beurteilungsbeiträge von Anwärtern.
    Ich will als Ausbilder eigentlich keinen Kollegen zugewiesen kriegen, den ich als Anwärter aus Bequemlichkeit oder um des Friedens willen oder aus sonstigen, subjektiven Gründen "gut" beurteilt habe.
    Damit ist auch dem Anwärter nicht geholfen, denn er weiß letztlich nicht, wo seine Stärken oder Schwächen liegen.

  • Guten Morgen, ich häng mich mal an:

    Nachdem ich den Personal- und Befähigungsnachweis dem Kollegen übersandt hab, schickt dieser das entspr. EB zurück und führt in einem Begleitschreiben aus, dass er möchte, dass die von ihm in den 90ern geleistete "Aufbauhilfe Ost" auf Blatt 1 unter "10. Besondere Bemerkungen" eingetragen wird. Dies ist seit seiner Tätigkeit in den neuen Bundesländern niemals in einer Beurteilung erwähnt worden. Jetzt möchte er es gern eingetragen haben.

    Meiner Meinung nach kann das auch gar nicht unter "Besondere Bemerkungen" aufgeführt werden, da ja die Dinge, die dort eingetragen werden dürfen, dort in Klammern abschließend aufgeführt sind. Nämlich: Schwerbehinderung und Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit, Berufstätigkeit außerhalb des Justizdienstes, erhebliche Kenntnisse in lebenden Fremdsprachen, Aufträge (oder fällt seine Tätigkeit u. U. hierrunter?) und Lehrgänge, Ermäßigung der Arbeitszeit, Mutterschafts- und Erziehungsurlaub.

    Oder bin ich auf dem Holzweg?

    Vielen Dank für schlaue Hinweise. :)

  • ich denke, das scheitert schon am Zeitraum.

    Es wird doch immer nur ein bestimmter Beurteilungszeitraum beurteilt. Und wenn er innerhalb von diesem keine Aufbaufhilfe geleistet hat, kann sie auch nicht mehr beurteilungsrelevant sein.

  • Ja, das hatte ich ihm schon am Telefon gesagt, aber er meinte dann, dass es ja noch nie drin gestanden hätte und es daher jetzt doch mal rein soll... (wobei hier auch gern Mutterschutzzeiten oder Elternzeiten über Jahre in Beruteilungen immer wieder übernommen werden, was ja dann vermutlich auch falsch ist...).

  • Ich frage mich auch, was der Sinn der Aufnahme im Dienstzeugnis sein soll. Die "Aufbauhilfe Ost" ergibt sich doch aus der Personalakte durch die Abordnungsverfügung usw.

  • [...] ... dass die von ihm in den 90ern geleistete "Aufbauhilfe Ost" auf Blatt 1 unter "10. Besondere Bemerkungen" eingetragen wird. [...]


    Das gehört nicht in die Beurteilung. Einzig, wenn sich daraus besondere Fähigkeiten ergäben, wäre es eine Erwähnung in der Beurteilung wert. Als "Leistung" außerhalb des Beurteilungszeitraums ist so etwas heute nicht mehr zu berücksichtigen.

  • [quote='Mitwisser','RE: Beurteilung mD'] ...

    Völlig falscher Ansatz!
    Ich habe einen gewissen Anspruch an mich, wie ich meine Verfahren bearbeite und ich erwarte vom Beurteiler, dass er sich Gedanken gemacht hat und mich nicht nur "um des lieben Friedens willen" wohlwollend beurteilt.


    :zustimm: Man kann Kritik an einzelnen Leistungen durchaus anbringen, wenn man diese vernünftig und sachlich formuliert und daneben auch die positiven Dinge erwähnt und vor allem nicht persönlich abwertend wird. Leider schaffen diesen Spagat nur wenige Beurteiler.

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