Muss mich gerade mal wieder mit einem Kandidaten für eine eV beschäftigen, wobei ich auf einige Punkte gestoßen bin, die ich mit Kommentar u. HRP nicht lösen kann.
Also, in meinem Fall ist der GF der Schulderin-GmbH gemäß §§ 101, 97, 98 InsO zur eV geladen. Der IV möchte in diversen Punkten Auskünfte erlangen, die er bisher nicht bekommen konnte.
Es wurde also auf Antrag des IV die Abnahme der eV zu den laut IV zu klärenden Sachverhalten angeordnet und der Verpflichtete wurde mit Beschlussausfertigung geladen und zugleich belehrt, dass zwangsweise Vorführung usw. möglich wäre.
Fragen:
- Ist es möglich, im Termin den Verpflichteten auch zu anderen Dingen zu befragen und die eV zu verlangen, die nicht im Beschluss genannt sind, weil der IV auf diese offenen Punkte erst nach seiner Beantragung der eV gestoßen ist?
Oder müsste dafür ein neuer eV-Termin bestimmt werden?
. - Wie läuft die Vorführung pp. ab, wenn der Verpflichtete unentschuldigt nicht erscheint?
a) Ich denke, dass im Protokoll festzustellen ist, dass er unentschuldigt nicht erschienen ist. Dann Richtervorlage m.d.B. um Anordnung der Vorführung bzw. ggf. Haftanordnung. Richtig?
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b) Und dann? Neuen Termin bestimmen und GV beauftragen, den Verpflichteten zu diesem Termin zuzuführen? Ist der Verpflichtete dann zu dem neuen Termin trotzdem zu laden?