Fragen rund um die eV

  • Muss mich gerade mal wieder mit einem Kandidaten für eine eV beschäftigen, wobei ich auf einige Punkte gestoßen bin, die ich mit Kommentar u. HRP nicht lösen kann.

    Also, in meinem Fall ist der GF der Schulderin-GmbH gemäß §§ 101, 97, 98 InsO zur eV geladen. Der IV möchte in diversen Punkten Auskünfte erlangen, die er bisher nicht bekommen konnte.
    Es wurde also auf Antrag des IV die Abnahme der eV zu den laut IV zu klärenden Sachverhalten angeordnet und der Verpflichtete wurde mit Beschlussausfertigung geladen und zugleich belehrt, dass zwangsweise Vorführung usw. möglich wäre.

    Fragen:

    1. Ist es möglich, im Termin den Verpflichteten auch zu anderen Dingen zu befragen und die eV zu verlangen, die nicht im Beschluss genannt sind, weil der IV auf diese offenen Punkte erst nach seiner Beantragung der eV gestoßen ist?
      Oder müsste dafür ein neuer eV-Termin bestimmt werden?
      .
    2. Wie läuft die Vorführung pp. ab, wenn der Verpflichtete unentschuldigt nicht erscheint?
      a) Ich denke, dass im Protokoll festzustellen ist, dass er unentschuldigt nicht erschienen ist. Dann Richtervorlage m.d.B. um Anordnung der Vorführung bzw. ggf. Haftanordnung. Richtig?
      .
      b) Und dann? Neuen Termin bestimmen und GV beauftragen, den Verpflichteten zu diesem Termin zuzuführen? Ist der Verpflichtete dann zu dem neuen Termin trotzdem zu laden?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • 1:
    Die Auskunftspflicht bezieht sich doch auf § 97 InsO, somit dürften m. E. alle Fragen gestellt werden, die sich auf die Auskunftspflicht beziehen.

    2:
    Richtig.

    3:
    So weit bin ich leider noch nie gekommen. Aber vom "Hörensagen" wird Dir der Schuldner vorgeführt und er gibt dann die eV ab.

  • 1:
    3:
    So weit bin ich leider noch nie gekommen. Aber vom "Hörensagen" wird Dir der Schuldner vorgeführt und er gibt dann die eV ab.


    Das Problem dabei:
    Im Gegensatz zu den früheren eV-Verfahren, bei denen es egal war, wann der Schuldner beim Vollstreckungsgericht die eV abgibt, muss in meinem Fall aber ja der IV mit anwesend sein. Der Verpflichtete kann also nicht irgendwann vorgeführt werden, weil dann der IV wohl nicht gerade zufällig ebenfalls hier verweilen dürfte.

    Ulf

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  • Ich bin der Meinung, dass hier wieder (wie schon in einem Parallelthread) zwei Sachen miteinander verquirlt werden, nämlich eV und zwangsweise Vorführung.
    Wenn der Schuldner - wie hier - gar keine Auskünfte gibt, gibt es auch keine eV und der Rechtspfleger ist auch nicht zuständig. Der Schuldner muss nur die eV abgegeben, dass er eine verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen erteilt hat. Über was soll er denn die eV abgeben, wenn er noch gar keine Auskunft erteilt hat?
    In so einem Fall kann der Richter die zwangsweise Vorführung anordnen. Gibt er keine Auskunft, kann der Richter Haft anordnen.
    Erst wenn er eine Auskunft erteilt hat, kommt der Rechtspfleger ins Spiel. Dann kann der Rechtspfleger die eV anordnen.

  • Der Verpflichtete soll die Auskunft mündlich im Termin erteilen und dann die Richtigkeit versichern.

    Ulf

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  • das Problem Anwesenheit IV bei Vorführung durch GV lässt sich in der Praxis schwierig lösen.

    Eigentlich bleibt nur folgendes:
    Der GV kriegt den Vorführbefehl und hat den Vorzuführenden irgendwann zu Gericht zu bringen (je nachdem, wann er ihn auftreiben kann).
    Als Rpfl kann man sich nur die Fragen die der IV stellen will so genau zur Akte reichen lassen, dass die Anhörung auch ohne IV durchführbar ist. Dann brauche ich den IV nicht mehr (ggf. kann ich ja kurz beim IV anrufen wenn der Sch. gebracht wird. - wir bitten unsere GV uns telefonisch in dem Moment vorzuwarnen, wo sie den Sch. antreffen und mit ihm ins Gericht losfahren).
    Anders als mit detaillierten Fragen lässt sich das ganze auch nicht lösen, wenn die Anhörung / eV-Abnahme in Rechtshilfe von einem anderen Gericht erbeten wird.

  • e.V. hin oder her: ich bestimm einen Vernehmungstermin und drohe für den Fall des Nichterscheines Vorführung oder Haft an.
    Erscheint der vogel nicht, wird neuer Vernehmungstermin mit Vorführungsanordnung bestimmt. Im Zusatz an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle "eilige Terminssache". Der vogel wird geladen.
    Trifft der GV ihn nicht an, ist aufgrund der Ladung davon auszugehen, dass er sich der Vorführung entzogen hat. Folge: Sportschau im Knast und gut ist !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ein auskunftsverpflichtete Schuldner erscheint wiederholt nicht zum eV-Termin und legt immer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes (in Kopie) vor. Die Bescheinigung enthält den Zusatz, dass sich der Schuldner keinen Stresssituationen aussetzen darf (z.B. Verhandlungen). Sonst gibt die AU nicht viel her.

    Wir sind hier eigentlich der Ansicht, dass wir dem Verpflichteten nun aufgeben können, bei erneuter Verhinderung zum nächsten Termin ein Zeugnis des Amtsarztes vorzulegen.
    Allerdings finde ich dazu jetzt nicht so 100%ig eine Rechtsgrundlage.

    Konkret konnte ich an Rechsprechung dazu jetzt nur AG Göppingen, Beschluss v. 04.07.2005 - 1 M 1354/05 (JurNüro 2005, 551-552) und Thüringer OLG Jena, Beschluss v. 13.03.1997 - 6 W 131/97 (Rpfleger 1997, 446-447) finden.

    Wie ist Eure Meinung dazu?

    Habt Ihr evtl. weitere Fundstellen für mich? :habenw

    Ulf

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  • äh, das Teil reicht nicht aus "AU und z.B. nicht verhandlungsfähig ".
    Der soll nicht z.B. verhandeln (also seine Rechte verteidigen) sondern sich nur Auskünfte erteilen. Das Attest sollte schon zum Ausdruck bringen, dass der Betreffende nicht "vernehmungsfähig" ist. M.a.W. eine derartige Bewußstseinstörung vorliegt, dass er die Fragen nicht versteht oder infolge einer Bewußtseinsstörung nicht in der Lage ist, sie zu beantworden. Mit einem "z.B. nicht verhandlungslungsfähig Attest" ist keine ausreichende Entschuldigung gegeben.
    Und wie immer gibt es zwei Möglichkeiten: Richter wg. HB kontaktieren, oder neuen Termin und sogleich darauf hinweisen, es möge im Attest angegeben werden, wielange die Ursachen, die zur Vernehmungsunfähigkeit führen, voraussichtlich andauern werden.
    Würde man ein Attest konkret nach der Vernehmungsfähigkeit fordern, würde möglicherweise auch der Hausarzt im Hinblick auf § 279 StGB vorsichtig werden... .
    Die Reise zum Amtsarzt lässt sich m.E. auch - richterlich - anordnen.

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  • Ist es ein Stundungsverfahren ohne Masse?


    Nein.

    (Ich möchte zu dem Fall hier ungern mehr Details verraten.)



    :D
    Kein Problem, hätte es zu gern mit Stundungsaufhebung gelöst, aber ich seh mal, dass ich was anderes finde.

    LG Berlin: Beschluss vom 05.12.1997 - 81 T 878/97
    AG Neuruppin: Beschluss vom 14.01.2005 - 71 M 2059/04
    OLG Jena: Beschluss vom 13.03.1997 - 6 W 131/97
    LG Wuppertal: Beschluss vom 21.12.2005 - 6 T 797/05

    Bist Du in der Kommentierung zu § 906 ZPO nicht fündig geworden?

  • Danke für die weiteren Fundstellen! :daumenrau

    Den OLG-Jena-Beschluss hatte ich schon gefunden (siehe oben) aber den Rest kann ich durchaus auch noch gut gebrauchen! :)

    In den Kommentaren zur ZPO habe ich nur in meinem Zöller (21. Aufl.) eine kurze Fundstelle finden können: Rn. 34 zu § 900 ZPO, die dann auf Rn. 2 zu § 906 ZPO verweist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • M.E. entscheidest nicht Du, ob das ärztliche Attest ausreicht. Der Schuldner ist nicht zum Termin gekommen; zunächst ist mal egal warum. Als nächster Schritt wäre nun eine Vorführung fällig und das entscheidet der Richter. Wenn der Richter sagt, dass das Attest ausreicht, kann man den Termin in die Tonne kloppen und evtl. mal nach einiger Zeit ein aktuelles Attest verlangen.
    Reicht es dem Richter nicht, wird vorgeführt oder der Schuldner legt noch weitere Unterlagen vor.
    Also ich würde mir hier nicht fremde Köpfe zerbrechen, sondern gleich vorlegen.

  • Der Richter hat die Vorführung bereits angeordnet aber der Beteiligte monierte u.a. auch, dass ich im Terminsprotokoll der ausgefallenen Anhörung sein "unentschuldigtes Fernbleiben" festgestellt habe und bei Ansetzung des Folgetermins aufgegeben habe, im erneuten Krankheitsfall ein amtsärztliches Attest beizubringen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • na wenn seine kognitiven fähigkeiten soweit reichen, dürfte er unbeschränkt vernehmungsfähig sein :D

    Reitet der Betreffende selber aber weiter auf permanenter Bewußtseinsstörung rum, überleg ich grad, ob man nicht amtswegig die für Fahrerlaubnis zuständige Behörde amtswegig informieren müsste....

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  • na wenn seine kognitiven fähigkeiten soweit reichen, dürfte er unbeschränkt vernehmungsfähig sein :D

    Reitet der Betreffende selber aber weiter auf permanenter Bewußtseinsstörung rum, überleg ich grad, ob man nicht amtswegig die für Fahrerlaubnis zuständige Behörde amtswegig informieren müsste....



    .... Betreuung anregen, bei Bedarf Jugendamt verständigen ...

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