• Also: Wenn der Plan kommt ist es Richtersache! Ein Vorverfügen oder ein ähnliches Modell ist ausdrücklich nicht geplant.
    D.H. : bei Plan muß auch Richter die Sitzung abhalten und dann die Schlussrechnung machen und auch die Vergütung festsetzen!!!Ob er das weiß?

    Überhaupt: angesichts dieser bitteren Pille sollten sich die Rechtspfleger das "Vorverfügungs-Modell" wie es jetzt besteht mal überlegen und ob sie das weiter machen oder sich auf ihre gesetzliche Zuständigkeit zurückziehen!

  • Das ist in der tat längst fälli, Sbschaffung der Vorverfügerei.
    Ist gerade auch im württemb. Landesteil eine Unsitte .

    Nützt aber nichts wenn man - bei Ablehnung der Vorverfügerei als Rechtspfleger - ansonsten massiv von der Veraltung "gemobbt" ofder "zwangsversetzt" versetzt wird , wei es bei einem meiner Nachbarinsolvenzgerichte ( wohlgemerkt in Württemberg ! ) in der Vergangenheit passiert ist.

  • Hmmm, welche Möglichkeiten, aktiv zu werden, hat der BDR Deiner Meinung nach? Aus meiner Sicht bleibt letztlich nichts als die Politik der kleinen Schritte. Babysteps, meinethalben. Es hat noch einen Gesprächstermin gegeben, mit Herrn Kauder. Diesen Termin hätte es ohne den BDR, und namentlich ohne den BDR Baden-Württemberg, meines Erachtens nicht gegeben. Im Vorfeld wurden Fürsprecher gesucht, auf dass der BDR mit seinen Interessen nicht allein steht, sondern möglichst auch aus anderem kompetenten Munde dieselben Forderungen formuliert würden. Politik eben: Mitstreiter suchen, Kompromisse finden.
    Wenn es denn tatsächlich gelungen ist, dass die Zwangszentralisierung der Insolvenzgerichte abgewendet werden konnte, ist m.E. schon viel erreicht.
    Wenn Du die entscheidenden Argumente ins Feld führen kannst, weswegen die Übertragung des Insolvenzplanverfahrens auf den Richter ein unverzeihlicher Fehler ist - Du bist etwas spät dran, aber nur heraus damit!
    Wir sind uns sicherlich einig, dass der Rechtspfleger weder zu dumm noch zu ungebildet ist, auch das Insolvenzplanverfahren sachkundig und souverän zu handhaben - ja in meinen Augen ist der Rechtspfleger hierfür sogar besser geeignet als der Richter, weil kraft Ausbildung besser darauf vorbereitet. Wenn Du magst, können wir hier und heute die Rolle, die Möglichkeiten und Grenzen unseres Berufsverbands diskutieren. Wo stehst Du dabei?

    Hallo 15. Meridian,
    Eine Diskussion über Rolle, Möglichkeiten und Grenzen des BDR dürfte ein sehr wichtiges Thema sein, dem ein Thread - möglichst nicht in einem der Fachforen - einzuräumen wäre. Wo ich dabei stehe, na ja. Ich würde wohl besser erstmal die Diskussion nur verfolgen. Grund: der BDR war und ist - vielleicht zu Unrecht jetzt noch - ein rotes Tuch für mich. Nach Abschluss der Hauptschule wurde ich in den mittleren Justizdienst aufgenommen. Den BDR habe ich nicht nur als berufsständische Vereinigung (solche machen mich zunächst "nur" skeptisch) sondern als Gruppe von "Kästchendenker" mitbekommen. Einen Interessenbezug zum mittleren Dienst und den Angestellten und Wachtmeistern den wies der DRB auf. Zu dieser Zeit gab es sonst an Interessenvertretungen noch sich gegenseitig beharkend die ÖTV und den DBB. In größeren Zusammenhängen zu denken, entspricht eher meiner Geisteshaltung, weshalb ich mit reiner Partikularinteressensicht und Kästchendenken nichts anzufangen weiß. Ab und an punke ich da etwas durch die Botanik, was den BDR betrifft, was vielleicht auch nicht so ganz oki ist, und auch den leuz, die sich da mit Herzblut einbringen, keinesfalls angemessen ist. Aber genug von meinen Befindlichkeiten. Ein entsprechendes Thema wäre bestimmt gut. I.Ü. hat der DRB auch eine gewisse Zeit der Schnarchtütigkeit gehabt, aber da geht es heut auch wieder besser ab :D

    Was die Übertragung des Planverfahrens, oder besser "Zuweisung" des Planverfahrens an die Richterschaft betrifft, hab ich mich mehrfach zu diesem Thema geäußert. Meine Einstellung dazu habe ich inzwischen aber auch relativiert.
    Nur weil ich halt ein Planfreak bin (und es da noch so einige gibt), aber die Rechtspflegerschaft insgesamt wohl nicht grad planaffin ist, muss ich da mal mein ganz persönliches Kästchendenken (ja auch das passiert, trotz der an sich grds. andersgerichteten Geisteshaltung) aufgeben. Ich muss ganz ehrlich gestehen, dass ich bei einigen Planverfahren wirklich an die Grenzen von Kenntnissen und Fähigkeiten gestoßen bin (oki, Grenzen überwunden, aber es kostete dann immer irgendwie die Wochenenden......)
    Rein sachlich würde es nicht viel bringen, nur in debt to equity Fällen eine Richterzuständigkeit vorzusehen, da 2 Berufsgruppen nach wie vor mit Plänen befasst wären.

    Was jetzt nur spannend wird, ist die Frage, wieviel der nicht "eingepebbsyten" (boah ist das eine blöde Vokabel) Stunden die Richterschaft wird zugeschlagen bekommen und die Rechtspfleger abgezogen bekommen (da ist Kästchendenken mal angesagt !). Bei Übertratung von "unten nach oben" gibt es ja das pensenmäßige Sturzgefällle : Bsp. Offenbarungseid - Offenbarungsversicherung.....
    Das wäre vielleicht ein Thema des hoffentlich bald eröffneten Thread zu "Rolle, Möglichkeiten....".

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Sorry, bin manchmal etwas heftig unterwegs (Hab da ein bischen in der Antwort zum Beitrag von 15. Meridan ausgeführt). Zur Frage der Konzentration: da bin ich etwas gespalten. Bin aber nicht betroffen, da an einem größeren Insolvenzgericht tätig, und alle paar Meter schon das nächste - vom Einzugsgebiet "größere "Insolvenzgericht- ist. Sicherlich nicht förderlich ist es, Insolvenzgerichte aufrecht zu erhalten, bei denen drei oder vier Unternehmensinsolvenzen im Jahr abgewickelt werden. Allerdings ist es ebensowenig sinnvoll, 150 Null-Euro-Verfahren mittels Reisekostenentschädigung quer durch das Land zu schicken. Genausowenig macht es Sinn, einen Winzer mit seinem Antrag 250 km weit weg schicken zu müssen, damit er dort einen Antrag stellt, mit Leuten spricht, die nicht wissen, was er meint, einen Verwalter zu bekommen, der nix davon versteht u.s.w. .... .
    Die Länder sollten da gefragt bleiben, wie sinnvoll ! zu konzentrieren ist. Sie sollten es aber tun, bevor der Bund dreinschlägt; und das wird er irgendwann tun, wenn die Länder da nicht sinnvoll mit Öffnungsklauseln umgehen.

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  • Jetzt hat die Praxis das Ding an der Backe!

    In "INDAT-REPORT" Nr. 07/11 kann man was dazu lesen. Unter anderem, dass sich die Wirtschaftskanzleien positionieren. Und wer bezahlt diesen die Zeche?

    Aber auch den kritischen Standpunkt von Prof. Dr. W. Uhlenbruck.

    Die Rechtspfleger sind beim Insolvenzplan draußen, die Richter jetzt drinnen.

    Für die Inso-Gerichte wird es noch bürokratischer und komplizierter (wo bleibt das Personal hierzu). Die Baustelle "Insolvenzordnung" wird immer unübersichtlicher.

    Ein Verdrängungswettbewerb bei den Verwaltern kann nicht ausgeschlossen werden (vielleicht überleben nur die "Großen"). Und wir haben es selbstverständlich nicht mit einer Klientelpolitik zu tun!

    Aber wurde hier das eigentliche Problem gelöst, dass rechtzeitig der Insolvenzantrag gestellt wird (vor allem auch bei der Masse der kleinen und mittleren Verfahren), so dass eine Sanierung überhaupt möglich wird? Da schaue ich als Praktiker schon neidisch nach Österreich (mit einem besonderen Sanierungsverfahren).

    Das wär's.

  • z.B. hier hier für die InsO.


    mit der kurzfristigen Änderung Artikel 10: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/075/1707511.pdf

    Fassung jetzt:

    Die anderen Artikel wurden, wie in der schon verlinkten Empfehlung des Rechtsausschusses vorgeschlagen, beschlossen.

    7 Mal editiert, zuletzt von lazuli (3. November 2011 um 11:22) aus folgendem Grund: wer lange sucht...

  • und bezuüglich 26a InsOE bauen die bei der Übergangsregelung wieder mist !; der sollte auf alle noch laufendenden Vergütungsanträge Anwendung finden, sonst wird das auch wieder lächerlich.... der InsO-Gesetzgeber und die Übergangsregelungen.... ein Desaster, wie gehabt.....

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  • Der Bundesrat hat das ESUG gebilligt, also nicht den Vermittlungsausschuss angerufen.
    http://www.bundesrat.de/cln_235/nn_203…html?__nnn=true
    (TOP 13)


    Danke für den Hinweis Kai.
    Bin heut von einem Kollegen noch darauf hingewiesen worden, dass die Änderungen des RpflG vermutlich erst am 1.1.2013 ! in Kraft treten.
    Ich lach mich schlapp betreffend des Planverfahrens. Ist zu schwierig, wegen der gesellschaftsrechtlichen Implikationen, daher Richter, aber da die das ohne Fortbildung noch nicht so drauf haben, erstmal doch lieber der Rechtspfleger ??? Äh, das Gesellschafsrecht, was ich in der InsO brauche, hab ich in der Ausbildung jedenfalls nicht gelernt :D .
    Im Jurastudium wurde (hoffentlich heute noch) sowas alles vermittelt !
    Also das Planverfahren los zu werden find ich ja mittlerweile oki, aber der InsO-Gesetzgeber und seine Überleitungsregelungen, es ist und bleibt ein Desaster !

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  • Also stellen wir fest: Das Planverfahren wird auf die Richter übertragen, da die das besser können als die Rechtspfleger. Nun können es aber die Richter nicht, weshalb man eine großzügige Übergangsvorschrift braucht. Wenn es aber die Richter, die es besser können sollten nun nicht können, dann können es die Rechtspfleger folglich gar nicht. Insofern kann man demnach festhalten, dass es derzeit in der Justiz niemanden gibt, der ein Planverfahren in irgeneiner Form durchführen könnte.
    Somit bleibt nur ein Lösung: Planverfahren abschaffen:wechlach::wechlach:.

  • Wie ist das eigentlich, wenn ein Rpfl die Kenntnisse des neuen § 18 Abs. 4 Satz 2 RpflG nicht hat? Kann der dann ab Inkrafttreten den Stift fallen lassen, weil er ab diesem Zeitpunkt sozusagen "dumm von Gesetzes wegen" wird? :gruebel:

    Das habe ich schon damals bei der Anhörung angemerkt, aber irgendwie ist da keiner drauf eingegangen. Das wird sicherlich ein Spaß für die jeweiligen Präsidien oder Direktoren. Zumal wie ist das denn haftungsrechtlich, wenn ich sage, ich mache es nicht, weil ich keine ausreichenden Kenntnisse habe, mein Direktor aber anweist, ich muss es machen? Oder kann ich als Rechtspfleger gar Weiterbildungen einklagen. Ich soll ja auch im Arbeitsrecht firm sein, solche Kurse hatte ich bis jetzt noch nicht und die werden auch nicht intern angeboten, kann/muss ich mich da jetzt bei irgendeinem Bildungsinstitut anmelden (natürlich auf Staatskosten)? Fragen über Fragen. Es bleibt spannend;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Was ich auch noch nicht kapiert habe, was ist mit den vor 1.04(?).2012 beantragten Verfahren ab 1.01.2013, wäre ab 01.01.2013 dann nur der Richter zuständig für die (weitere) Bearbeitung der Planverfahren oder für alle Altverfahren weiter der Rechtspfleger?

    Zitat

    „Artikel 103… [einsetzen: bei der Verkündungnächster freier Buchstabenzusatz]Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Erleichterungder Sanierung von Unternehmen

    Auf Insolvenzverfahren, die vor dem … [einsetzen Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Satz 3dieses Gesetzes] beantragt worden sind, sind die bis

    dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden

  • auf das Probem hat Frind in seinem Aufsatz in der ZIsnO schon hingewiesen (kann sein, dass der Aufsatz noch nicht veröffentlicht ist): wann ist ein Planverfahren ein Planverfahren.......
    Die Sache wird richtig kompliziert werden.... Oki, wir werden, denke ich an unserem Gericht kein Problem damit haben, da sich Richter wie Rechtspfleger dem Insolvenzrecht verpflichtet fühlen und es auch sind.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • Habe mir gerade BGBl 2011 Teil I Nr. 64 über ESUG ausgedruckt und Artikel 10 "Inkrafttreten" angesehen.
    "Die Artikel 4 und 5 treten am 01.01.2013 in Kraft."

    Aber in Artikel 5 steht die Änderung hinsichtlich der Zuständigkeit zum Insolvenzplan vom Rechtspfleger auf Richter.

    Die neuen Inso-Plan-Vorschriften gelten aber ab dem 01.03.2012!!

    Steht mir da einer auf der Leitung. Da stimmt doch was nicht. Dann wäre der Rpfleger in der Zeit vom 01.03.12 bis 31.12.12 für die neuen Inso-Plan-Vorschriften noch zuständig.


    Oder ist mir eine weitere Gesetzesänderung noch nicht bekannt?

  • Genau so ist es. Deshalb ist ja "nicht können" und "nicht können" auch ein gewaltiger Unterschied;). Aber bestimmt werden doch Deine Richter in weiser Voraussicht bereit sein, die ab 01.03.2012 eingehenden Insolvenzpläne an sich zu ziehen...

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  • Danke für die Bestätigung, habe bereits an meinem Verstand gezweifelt!

    Habe jetzt ein wenig weiter gesucht und im BGBl I 2011 Nr. 67 Seite 2800 die "erste" Berichtigung zu Artikel 8 gefunden.

    Die können ja bis 1.3.12 weiter berichtigen!

  • Absichtlich ohne jegliche Kommentierung zur Kenntnis!!


    29.02.2012
    Zu dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) am 1. März 2012 erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

    Durch das neue Gesetz werden die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen verbessert. Unternehmenssanierungen werden in Zukunft einfacher, effektiver und schneller möglich. Ein wesentliches Element ist dabei, dass die Gläubiger frühzeitig an der Verwalterauswahl beteiligt werden. Erfolgreiche Sanierungen können nur dann gelingen, wenn Einigkeit zwischen den Beteiligten besteht und die Gläubiger wissen, mit wem sie sich „auf die Reise“ begeben. Gerade bei Großverfahren wird hierdurch die Rechts- und Planungssicherheit der Gläubiger gestärkt.
    Darüber hinaus wird ein neues Schutzschirmverfahren geschaffen. Durch dieses wird dem Schuldner bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten einen Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. In diesem Zeitraum darf das Gericht dem Schuldner auch nicht die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen.
    Insgesamt wollen wir durch das neue Gesetz einen Mentalitätswechsel für eine neue „Insolvenzkultur“ in Deutschland einleiten: Ein Insolvenzverfahren ist nicht Ausdruck eines persönlichen Versagens und wirtschaftlichen Scheiterns, sondern kann auch die Chance zur Sanierung bieten.
    Zum Hintergrund:
    Die wesentlichen materiellrechtlichen Vorschriften des ESUG treten am 1. März 2012 in Kraft. Hierbei handelt es sich um die folgenden:
    Stärkung der Gläubigerautonomie
    Es besteht künftig die Möglichkeit, bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl .des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Die Anordnung einer Eigenverwaltung wird erleichtert: Das Gericht wird dadurch gezwungen, sich ernsthafter als bisher mit den Möglichkeiten der Eigenverwaltung auseinanderzusetzen. Befürwortet der Gläubigerausschuss sie einhellig, soll das Gericht daran gebunden sein. Auch bei der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters wird der vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden. Die Beteiligung der Gläubiger wird aber nicht nur zeitlich vorverlagert. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters sollen für den Richter unter bestimmten Umständen bindend sein. Künftig wird das Gericht in Insolvenzverfahren über Unternehmen, deren Betrieb noch nicht eingestellt ist und die eine bestimmte Unternehmensgröße und damit eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (gemessen an ihrem Umsatz, der Arbeitnehmerzahl bzw. der Jahresbilanzsumme), verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen. Besteht ein solcher vorläufiger Gläubigerausschuss und einigen sich alle Mitglieder auf einen Verwalter, soll das Gericht den Vorgeschlagenen nur ablehnen können, wenn er offensichtlich ungeeignet ist.
    Schaffung eines Schutzschirmverfahrens
    Ein Schuldner wird zukünftig bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit erhalten, innerhalb von drei Monaten in einer Art „Schutzschirmverfahren“ unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Das Gericht soll nicht nur regelmäßig den vom Schuldner Vorgeschlagenen als vorläufigen Sachwalter einsetzen, auf Antrag ist das Gericht dazu auch verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch den Schuldner in der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen einschränken.
    Ausbau und Straffung des Planverfahrens
    Im Rahmen des Planverfahrens können künftig als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden („dept-equity-swap). Die Einbindung dieses gesellschaftsrechtlichen Instruments in die Insolvenzordnung verbessert die Sanierungschancen, da Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können. Durch eine moderate Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung sollen einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können.
    Stärkung des Vollstreckungsschutzes nach Verfahrensaufhebung
    Um zu vermeiden, dass Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden und erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden, die Finanzplanung nachträglich stören, hat der Schuldner künftig die Möglichkeit, bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht zu erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem werden die Verjährungsfristen für verspätete Forderungen verkürzt: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr.

    (Quelle: BMJ)

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