Monatsanfangsproblem: Es tut sich was !


  • ...
    Im Rahmen der beiden Vorschriften des § 850k Abs. 4 ZPO bzw. des § 765a ZPO prüfe ich somit die Frage der Pfändbarkeit und des zulässigen Pfändungsumfangs der - den Gutschriften zugrunde liegenden - Forderungen der im Antragsmonat und dem kompletten Vormonat (max. 2 Vormonate Saldenkontrolle) eingegangenen Beträge und gebe die unpfändbaren Anteile dieser Einkunftsarten (unter Abzug der bereits verfügten Beträge und das Kindergeld vollständig) nach Anhörung der Gläubigerseite (und bei § 765a ZPO unter Abhängigmachung des Freigabebeschlusses von dessen Rechtskraft) frei.
    ...

    Ich glaube wir haben in diesem Fall unterschiedliche Vorstellungen von einem angespartem Betrag. Die Überprüfung des Antragsmonats und des Vormonats kann aus meiner Sicht zu folgenden Problem führen. Ich habe hierzu ein Beispiel gemacht:

    Freibetrag 985,15€ Zahlungseingang monatlich 985,15€, jeweils am 2. Arbeitstags des Monats.
    Wird der Zahlungseingang vom Schuldner jeweils am 5. Arbeitstag des Monats verfügt läuft das P-Konto ohne Probleme bis....

    Und jetzt zu meinem Problem:
    Im Monat Juli erhält der Schuldner 985,15€ verfügt aber nur 785,15€.
    In den Monaten August, September, Oktober, November erhält der Schuldner weiterhin seine 985,15€ und hat auch jeweils über 985,15€ verfügt.

    Der Schuldner überträgt also seit dem Monat August jeweils 200€. Der Betrag ist zu keinem Zeitpunkt pfändbar. Im Dezember erscheint der Schuldner bei Gericht und möchte zusätzlich zu den wieder eingegangenen 985,15 seine 200€ haben (passiert natürlich nur, wenn die Bank einen Fehler gemacht hat – was aber wohl immer mal vorkommen kann...).

    Ich kann nicht beurteilen, ob die hier beschriebene Möglichkeit vom Rechtspfleger geprüft werden muss. Wenn die Schuldner zukünftig das P-Konto zur Abwicklung von Zahlungsverkehr nutzen sollen, halte ich ein Ansparen von Beträgen für realistisch. Und was so alles beim P-Konto passieren kann lässt ich hier detailliert nachlesen.

  • Ich habe noch nichts im BGBl. gelesen, bedarf die Neuregelung der Zustimmung des Bundesrates?

    "Nur" (noch) der Unterschrift des BP....

    Der Bundesrat muss noch zustimmen, das Gesetz ist zustimmungspflichtig.

    Top 6 der Sitzung am 18.03.2011
    http://www.bundesrat.de/cln_179/nn_689…html?__nnn=true

    Einmal editiert, zuletzt von BadBanker (14. März 2011 um 00:16) aus folgendem Grund: auf besonderen Hinweis...



  • Die Vollstreckungsschutzmöglichkeiten beschränken sich im genannten Fall auf a) § 850k Abs. 4 ZPO oder b) § 765a ZPO.

    Hat der Schuldner im laufenden Monat und im Vormonat über den Gutschriftsbetrag seiner laufenden Einkünfte voll verfügt und es handelt sich somit um (übetragenes) Guthaben aus den Vor-Vormonaten, so sind diese Guthaben nach meiner Rechtsauffassung (mit Ausnahme einer schlüssig vorgetragenen sittenwidrigen Härte der Pfändungsmaßnahme in Bezug auf die 200,- €) nicht von den vorgenannten Vorschriften geschützt und daher würde ich auch keine Freigabe beschließen. Mag dieser Betrag zur Gläubigerbefriedigung im Rahmen der rechtsmäßig erfolgten Pfändung des Kontoguthabens dienen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !



  • M. W: ist das Gesetz nicht zustimmungspflichtig. Es steht nur deswegen auf der Tagesordnung, weil der BT dazu gehört werden muss.

  • Es werden noch weitere Dinge abgehandelt, daher zustimmungspflichtig.;)


    http://www.bundesrat.de/cln_179/Shared…nFile.pdf/6.pdf


    Erläuterung, 881. BR, 18.03.11


    Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgaben-ordnung
    Drucksache: 104/11


    ...


    II. Empfehlung des Rechtsausschusses
    Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zuzustimmen.



  • Nicht richtig. Der Schuldner verfügt in jedem Monat zuerst über die aus dem Vormonat übertragenen EUR 200,00 zusammen mit EUR 785,15 aus dem laufenden Monat. (First in first out) Dann werden immer EUR 200,00 aus dem laufenden in den Folgemonat übertragen und unterliegen damit dem Freibetrag. Dies sollte die Bank erkennen, auch wenn es nicht leicht ist.


  • Nicht richtig. Der Schuldner verfügt in jedem Monat zuerst über die aus dem Vormonat übertragenen EUR 200,00 zusammen mit EUR 785,15 aus dem laufenden Monat. (First in first out) Dann werden immer EUR 200,00 aus dem laufenden in den Folgemonat übertragen und unterliegen damit dem Freibetrag. Dies sollte die Bank erkennen, auch wenn es nicht leicht ist.



    Wen er das Lebenslang regelmäßig tut, ist ja auch alles gut und es tritt kein Problem auf.

    Vergisst er "es" aber einmal, gibt es den "angesparten" Betrag, der die Einkünfte des laufenden Monats übersteigt, nicht mehr im Wege der vorgenannten Vorschriften durch das VG freigegeben, wenn nicht eine sittenwidrige Härte i.S.v. § 765a ZPO vorliegt, die ich bei angesparten Beträge nur schwerliche bejahen würde.

    the bishop :kardinal:

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  • Wen er das Lebenslang regelmäßig tut, ist ja auch alles gut und es tritt kein Problem auf.

    Vergisst er "es" aber einmal, gibt es den "angesparten" Betrag, der die Einkünfte des laufenden Monats übersteigt, nicht mehr im Wege der vorgenannten Vorschriften durch das VG freigegeben, wenn nicht eine sittenwidrige Härte i.S.v. § 765a ZPO vorliegt, die ich bei angesparten Beträge nur schwerliche bejahen würde.



    Völlig einverstanden. Lebenslang erscheint allerdings übertrieben.

  • Das Beispiel ist nicht schlecht, geht aber nicht weit genug.
    Ich bin der Meinung, dass das Problem nur verschoben wurde.

    Geht man mal von einem Sockelbetrag, damits einfacher wird von € 1.000,00 aus und im ersten MOnat kommen zwei Eingänge (Anfang des Monats € 1.000,00 und Ende des MOnats nochmal), dann führt die Änderung dazu, dass die zweiten € 1.000,00 den Freibetrag des Folgemonats befüllen und der Kunde den zwieten Betrag den gesamten Folgemonat verfügen kann. Soweit Sogut.

    Wenn die nächsten Monate jetzt jeweils am Ende des Monats wieder nur eine Zahlung eingeht, füllt dieser wieder den nächsten Monat und alles ist gut.

    Wenn aber z.B. nach einem Jahr nochmal die Situation kommt, dass zwei Zahlungen in einem Monat kommen (was immer wieder vorkommt, weil entweder der Monatsletzte ungünstig fällt, oder andere Umstände eintreten), dann ist der zweite Betrag sofort am Monatsletzten pfändbar. Das versteht dann aber keiner mehr, weil man dann das P-konto wirklich seit Bestehen betrachten muss, um dahinter zu kommen, dass das Problem vor Monaten seinen Ursprung hat.

    Wie geht dann das Gericht damit um? Für den Kunden stellt sich die Situation so dar, dass er innerhalb eines Monats zweimal Leistungen erhalten hat und dafür wurde das Gesetz ja geändert.

  • Im Zweifel würde ich mir im genannten Beispiel wohl wegen des - nach Neufassung des Gesetzes nicht ohne weiteres ersichtlichen - Rechtschutzbedürfnisses für eine Entscheidung (aufgrund des Beibringungsgrundsatzes im ZPO-Verfahren über den Schuldner) von der Bank den Sachverhalt schriftlich bestätigen / erläutern lassen und sodann eine (einmalige) Entscheidung entweder nach § 765a ZPO ("lediglich verschobendes" Monatsanfangsproblem) oder nach § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. §§ 850 ff. ZPO (da müsste ich zunächst noch einmal näher darüber nachdenken) treffen.

    Ggf. müsste der Schuldner dann halt im Zweifel die Kontoauszüge seit Auftreten der ersten Doppelzahlung vorlegen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Nein, noch nicht. Ich hoffe, damit lässt man sich auch noch ein, zwei Monate Zeit. Unser Softwaredienstleister ist noch am basteln...

    Die Umsetzung ist ungleich schwerer als die bisherige Berechnung der Freibeträge. Vor allem wenn man bedenkt, dass eine Echtzeitdisposition gewährleistet sein muss. Der Kunde möchte ja nicht auf Grund einer Gesetzesänderung Einschränkungen in Kauf nehmen. Wenn das nicht wasserdicht umgesetzt wird, dann bleibt den Banken nichts anderes, als (zumindest vorübergehend) Verfügungsmöglichkeiten wie z. B. Geldautomat oder Online-Banking zu sperren.

  • Du machst dir noch Gedanken über den Sinn und Zweck des P-Kontos?! Das habe ich schon lange aufgegeben :teufel:

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • ...was ja dann wieder den Sinn und Zweck der Schaffung des P-Kontos untergräbt...



    Eben. Allerdings wissen die Banken offiziell erst seit knapp zwei Wochen von der bevorstehenden Änderung. Klar, dass man das dann nicht von heute auf morgen umsetzen kann.

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