Aufrechnung Kostenfestsetzung

  • Hallo zusammen,

    den ersten Tag Vertretung und nun so etwas:
    -Kl hat die Kosten zu tragen
    -Bkl-Vertr. stellt KFA (gesamte Kosten: 1.000€)
    -Kl-Vertr. erklärt die Aufrechnung mit titulierten Ansprüchen aus anderen Verfahren, die bereits abgeschlossen sind (gesamte Foderungen 12.000€)

    so und nun?

    Der Bkl-Vertr. will nun, dass ich trotzdem einen Beschluss erlasse, aus welchem ersichtlich ist, welche Kosten in vorliegendem Verfahren von dem Kl an den Bkl zu erstatten gewesen wären

    ich kann ja nun aber schlecht einen solchen Beschluss erlassen und einen KFB erst recht nicht, oder?

    bin der Meinung, dass, wenn die Aufrechnung wirksam erklärt wurde- muss ich das prüfen? oder wie läuft das?- hat der Bkl-Vertr. seinen KFA zurückzunehmen und wenn nicht???:nixweiss:

    1.000 Dank

  • bin der Meinung, dass, wenn die Aufrechnung wirksam erklärt wurde- muss ich das prüfen? oder wie läuft das?- hat der Bkl-Vertr. seinen KFA zurückzunehmen und wenn nicht???:nixweiss:


     Gerade aus dem Fettdruck ergibt sich, wieso materiell-rechtliche Einwendungen Dich nicht zu interessieren brauchen. Der KfB ist zu erlassen. Über die Aufrechnung, deren Wirksamkeit usw. hast Du nicht zu entscheiden. Ggf. müßte der Erstattungspflichtige nach § 767 ZPO vorgehen, sollte der Erstattungsberechtigte trotz (wirksamer und berechtigter) Aufrechnungserklärung gegen ihn vorgehen.

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  • bin der Meinung, dass, wenn die Aufrechnung wirksam erklärt wurde- muss ich das prüfen? oder wie läuft das?- hat der Bkl-Vertr. seinen KFA zurückzunehmen und wenn nicht???:nixweiss:


    Gerade aus dem Fettdruck ergibt sich, wieso materiell-rechtliche Einwendungen Dich nicht zu interessieren brauchen. Der KfB ist zu erlassen. Über die Aufrechnung, deren Wirksamkeit usw. hast Du nicht zu entscheiden. Ggf. müßte der Erstattungspflichtige nach § 767 ZPO vorgehen, sollte der Erstattungsberechtigte trotz (wirksamer und berechtigter) Aufrechnungserklärung gegen ihn vorgehen.



    hm. in Zöller steht unter Rn 21 Stichwort "Aufrechnung" zu § 104. dass eine Aufrechnung mit einem rechtskräftig festgesetzten KE möglich ist.
    Ich würde daher keinen Kfb erlassen.

  • Es handelt sich hierbei ja um eine materiell-rechtliche Einwendung. Eine solche ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (wie Bolleff).

    Ausnahmsweise ist sie dann zu berücksichtigen, wenn die dem Einwand zugrunde liegenden Tatsachen feststehen (insbesondere vom Gegner ausdrücklich zugestanden sind) u n d auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung keine Zweifel bestehen (vgl. OLG München v. 26.10.1998, 11 W 2387/98 und OLG Koblenz v. 10.2.1989, 14 W 105/89).

    Selbst wenn Dir die Titel vorliegen sollten, stehen die Tatsachen nicht fest - der KFB-Antragsteller könnte ja gestern gezahlt haben. Daher: Ohne ausdrückliches Zugestehen keine Berücksichtigung der materiellen Einwände.

  • Toll Danke für eure Antworten:)
    was mach ich nun aber mit dem Wunsch- trotz zugestandener Aufrechnung- eine Beschluss zu erlassen, aus welchem hervorgeht in welcher Höhe der Erstattungsanspruch gewesen wäre?

    @ P.: genau die Stelle hab ich im Zöller auch gelesen, kam damit aber nicht wirklich klar, was er mir damit sagen möchte...:( - was will er mir mit "KE" sagen:gruebel:?

  • Ich hab hier einen Fall, der zum Thema passt:
    Der Kl. hat PKH. Das Urteil lautet: Der Bekl. hat an den Kl. 1.200,- € zu zahlen. Kosten: Kl. 77 %, Bekl. 23 %.
    Der Bekl.-V. stellt KFA. Der Kl-V reicht Kosten gem. § 106 ZPO und Schreiben vom ... (kurz nach Urteil) ein. Darin schreibt der Bekl: "Gegen die Urteilsforderung rechnen wir hilfsweise mit unserer Kostenforderung auf"
    Daher meint der Kl-V, ein KFB zugunsten des Bekl. sei nicht zulässig.
    Der Kl-V schreibt nur, er stimmt einer Zurückweisung nicht zu, bittet um Festsetzung; "danach mag die Aufrechnung erfolgen" :gruebel:

    Zöller find ich hier auch verwirrend. Was ist ein(e) KE???


  • @ P.: genau die Stelle hab ich im Zöller auch gelesen, kam damit aber nicht wirklich klar, was er mir damit sagen möchte...:( - was will er mir mit "KE" sagen:gruebel:?


    KE = Kostenerstattungsanspruch (steht im Aküvz = Abkürzungsverzeichnis vorne im Zöller). War das Deine Frage?



    KE = Kostenerstattungsanspruch (s.o).
    Genau so einen Fall hatte ich und habe deswegen den zu erstattenden Betrag um den titulierten Betrag reduziert (es blieb dennoch was zum Festsetzen übrig... ). Keine Beschwerde, kein nichts, alles ok.:D

  • Bei mir bliebe nichts mehr übrig.
    Was würde ich dann machen? Zurückweisung des KfAs des Bekl-V. Kl-V auffordern, seine Kosten doch gegen die StaKa geltend zu machen?

  • @ P: ja Danke damit weiß ich nun, dass ich zumindest "KE" richtig gedeutet habe...;)

    hm bei mir bliebe auch nichts mehr über und außerdem wird bei mir mit Forderungen aus anderen Verfahren aufgerechnet- was eigentlich kein Unterschied machen dürfte, wenn wie Zöller sagt- mit einem rechtskräftigen KE aufgerechnet würde
    stelle aber gerade fest, dass mit Forderungen welche in Urteilen tituliert sind aufgrechnet werden soll- wenn ich meinen Freund Zöller richtig verstehe dann klappt das eben nur mit KE´s aber mit sonst nichts- also setz ich ganz normal fest:confused:

    glaube sollte mal ne Nacht drüber schlafen und mich neu sortieren...

  • stelle aber gerade fest, dass mit Forderungen welche in Urteilen tituliert sind aufgrechnet werden soll- wenn ich meinen Freund Zöller richtig verstehe dann klappt das eben nur mit KE´s aber mit sonst nichts-



    Eine Forderung, die in einem Urteil tituliert wurde, ist doch ein KE.
    Oder bin ich jetzt durch den Wind.:confused:

  • :oops::oops::oops:SORRY:oops::oops::oops:

    wie gesagt bin nun völlig durch den Wind

    das bedeutet ja nun für mich - KEIN KFB oder sonst einen Beschluss, aus welchem hervorgeht wie hoch der Erstattungsanspruch is, oder?

  • Nö !
    Sondern Erlass des KFB , da - wie gesagt - mat.rechtliche Einwendungen grs. nicht zu prüfen sind.

    Wurde aber weiter oben schon mal ausgeführt.;)

  • Selbst wenn Dir die Titel vorliegen sollten, stehen die Tatsachen nicht fest - der KFB-Antragsteller könnte ja gestern gezahlt haben. Daher: Ohne ausdrückliches Zugestehen keine Berücksichtigung der materiellen Einwände.



    Wie ist das gemeint? Daß der Antragsteller an den Antragsgegner zahlt, erscheint mir etwas unwahrscheinlich.

  • Nö !
    Sondern Erlass des KFB , da - wie gesagt - mat.rechtliche Einwendungen grs. nicht zu prüfen sind.

    Wurde aber weiter oben schon mal ausgeführt.;)



    :aufgeb:neuer Morgen- neues Gehirn:D

    manche Akten sollte man an manchen Tagen einfach lieber nicht anfassen...

  • Selbst wenn Dir die Titel vorliegen sollten, stehen die Tatsachen nicht fest - der KFB-Antragsteller könnte ja gestern gezahlt haben. Daher: Ohne ausdrückliches Zugestehen keine Berücksichtigung der materiellen Einwände.



    Wie ist das gemeint? Daß der Antragsteller an den Antragsgegner zahlt, erscheint mir etwas unwahrscheinlich.



    Das bezieht sich auf den mat-recht. Einwand (den ich ja grundsätzlich nicht zu prüfen habe). Der "KFB-Antragsgegner" macht bspw. geltend, er habe einen Anspruch gegen den "KFB-Antragsteller" und legt entsprechenden Zahlungstitel vor. Wer aber sagt mir, dass der "KFB-Antragsteller" darauf nicht bereits gezahlt hat. Daher: ohne ausdrückliches Zugeständnis keine Berücksichtigung.

  • Habe jetzt auch genau einen solchen Fall und bislang keine Erklärung der Gegenseite, ob sie der Aufrechnung entgegetritt oder nicht. Frist läuft.
    Mal angenommen, sie stimmen der Aufrechnung zu...wie ist das weitere Verfahren? In meinem Fall ist die Summe der Aufrechnung (aus 3 anderen KFB) höher als der vorliegende KFA. Setze ich dann die Differenz für die Gegenseite fest? Und ziehe die vollstr. Ausfertigungen der 3 anderen KFB ein?
    Denn wenn ich ein Zugeständnis von der Gegenseite hätte, ist die Aufrechnung ja unstreitig und somit auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten (ab #5: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?22576-Aufrechnung) oder?

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