Photovoltaikanlage und Vormerkungen

  • Abgetreten wird der Anspruch des Versprechensempfängers aus § 335 BGB. Also das Recht, die Bestellung der Dienstbarkeit für den Dritten fordern zu können. Wobei die Abtretung des "Benennungsrechtes" ebenfalls als Abtretung dieses Anspruchs zu werten sein wird. Eingetragen wird entsprechend "Ansprüche aus der Vormerkung abgetreten an .... (Dritter); gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ...".

  • Bei Problem 2 ist mir ehrlich gesagt nicht klar, was eigentlich gewollt ist. Einerseits soll bei Abschuß eines neuen Nutzungsvertrages eine neue Dienstbarkeit bestellt werden, andererseits sei dies eine Änderung der Dienstbarkeit, die nicht eintragungsbedürftig ist. Die Dienstbarkeit kann natürlich auch zur Absicherung anderer Nutzungsverträge dienen (Stichwort "Sicherungsdienstbarkeit"). Das wird dann auch nicht im Grundbuch vermerkt und ist auch keine Inhaltsänderung. Oder geht es um die Vereinbarung einer weiteren Vormerkung?

  • Nein, die Beteiligten möchten keine neue Vormerkung bestellen. Die eingetragene Vormerkung soll nur dahingehend erweitert werden, dass der Eigentümer verpflichtet wird, eine gleichlautende Dienstbarkeit einzuräumen, falls mit dem Kreditinstitut oder einem zu bestimmenden Dritten, ein neuer Nutzungsvertrag abgeschlossen wird. Bisher sichert die Vormerkung nur den Fall des Vetragseintritts der Bank/des Dritten.
    Die Frage ist, geht das über eine Inhaltsänderung oder muss eine neue Vormerkung bestellt werden ?

  • Als Inhaltsänderung der Vormerkung ist das meiner Meinung nach, soweit es die Bank betrifft, grds. zulässig. Da hier die abgetretenen Ansprüche geändert werden, hat die Verpflichtung aber wohl eher gegenüber der Bank zu erfolgen. Eine Eintragung der Änderung bei der Vormerkung ist inzwischen, wo Ansprüche auch außerhalb des Grundbuchs verändert oder gegen gleichartige ausgetauscht werden können ("Wiederaufladung"; BGH), nicht mal mehr erforderlich.
    Wenn aber der neue Nutzungsvertrag nicht mit der Bank, sondern mit einem andereren geschlossen wird, besteht die Schwierigkeit, daß die bestehende Vormerkung nicht mehr abgetreten werden kann. Das Forderungsrecht des Versprechensempfängers ist nach überwiegender Ansicht zwar zumindest an den Dritten, hier eben die Bank, abtretbar, ein weiteres Mal wird es aber nicht gehen. Und da sich der Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit auch sonst nicht abtreten läßt (Zeiser a.a.O.; müßte ich erst suchen), könnte die Vormerkung (eigentlich der Anspruch), m.E. nicht mehr auf den anderen übertragen werden.

  • OLG München, 18.4.2012 - 34 Wx 35/12

    Photovoltaikdienstbarkeit; Erfordernis mehrerer Vormerkungen

    1. Mit Zwischenverfügung kann nicht aufgegeben werden, wegen mehrerer Ansprüche eine

    weitere Vormerkung zu bewilligen.

    2. Die Verpflichtung des Bestellers einer Eigentümerdienstbarkeit zum Betrieb einer

    Photovoltaikanlage gegenüber einem Berechtigten, mit unmittelbarer Drittwirkung für den

    Fall, dass dieser einen Dritten benenne, der den Betrieb einer Photovoltaikanlage übernehmen

    solle, dem jeweiligen Übernehmer das gleiche Recht einzuräumen und die gleiche

    Dienstbarkeit zu bestellen, kann dann nicht durch eine (einzige) Vormerkung gesichert

    werden, wenn Dritter auch der Versprechensempfänger selbst sein soll.


    http://www.dnoti.de/DOC/2012/34wx35_12.pdf

  • OLG München, 18.4.2012 - 34 Wx 35/12BGB §§ 883, 1090, 1092; GBO § 18Photovoltaikdienstbarkeit; Erfordernis mehrerer Vormerkungen2. Die Verpflichtung des Bestellers einer Eigentümerdienstbarkeit zum Betrieb einerPhotovoltaikanlage gegenüber einem Berechtigten, mit unmittelbarer Drittwirkung für denFall, dass dieser einen Dritten benenne, der den Betrieb einer Photovoltaikanlage übernehmensolle, dem jeweiligen Übernehmer das gleiche Recht einzuräumen und die gleicheDienstbarkeit zu bestellen, kann dann nicht durch eine (einzige) Vormerkung gesichert

    werden, wenn Dritter auch der Versprechensempfänger selbst sein soll.


    Das OLG Oldenburg hat sich mit Beschluss v. 05.12.2012 - 12 W 301/12 - der Meinung des OLG München angeschlossen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aber sonst ist nicht einmal in der Rechtsprechungsdatenbank des OLG was dazu zu finden.:confused: Hätte erwartet, dass sich eine Entscheidung zu einem Thema, wie man es beinahe täglich auf dem Tisch hat, zackiger verbreiten würde.


    Mag daran liegen, dass sich das OLG mit der Begründung sehr zurück gehalten hat. Da die Begründung nicht viel mehr hergibt als die Bezugnahme auf die Gründe des OLG München und des Zurückweisungsbeschlusses des AG habe ich z.B. auch davon abgesehen, das Ding zur eventuellen VÖ irgendwo einzureichen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mag daran liegen, dass sich das OLG mit der Begründung sehr zurück gehalten hat. Da die Begründung nicht viel mehr hergibt als die Bezugnahme auf die Gründe des OLG München und des Zurückweisungsbeschlusses des AG habe ich z.B. auch davon abgesehen, das Ding zur eventuellen VÖ irgendwo einzureichen.


    Alles klar, muß eben das Aktenzeichen reichen. Hab`nämlich gerade so eine Vorlage an unser OLG. :2danke

  • Aber sonst ist nicht einmal in der Rechtsprechungsdatenbank des OLG was dazu zu finden.:confused: Hätte erwartet, dass sich eine Entscheidung zu einem Thema, wie man es beinahe täglich auf dem Tisch hat, zackiger verbreiten würde.


    Dann aber höchstens im Internet, und da ist mir das OLG Oldenburg noch nicht als sehr verbreitungsfreudig aufgefallen. In den juristischen Fachzeitschriften tauchen die Beschlüsse i.d.R. erst etwa ein halbes Jahr später auf. Wenn überhaupt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich find's schon nicht schlecht, dass sie sich einfach dem OLG München angeschlossen haben, statt wieder etwas Neues zu erfinden, nur um die eigene juristische Weisheit unter Beweis zu stellen (welchen Eindruck man ab und zu bekommen könnte). Was sollen sie sich auch verbreiten, wenn das OLG München schon alles gesagt hat?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • OLG München, 18.4.2012 - 34 Wx 35/12BGB §§ 883, 1090, 1092; GBO § 18Photovoltaikdienstbarkeit; Erfordernis mehrerer Vormerkungen1. Mit Zwischenverfügung kann nicht aufgegeben werden, wegen mehrerer Ansprüche eineweitere Vormerkung zu bewilligen.2. Die Verpflichtung des Bestellers einer Eigentümerdienstbarkeit zum Betrieb einerPhotovoltaikanlage gegenüber einem Berechtigten, mit unmittelbarer Drittwirkung für denFall, dass dieser einen Dritten benenne, der den Betrieb einer Photovoltaikanlage übernehmensolle, dem jeweiligen Übernehmer das gleiche Recht einzuräumen und die gleicheDienstbarkeit zu bestellen, kann dann nicht durch eine (einzige) Vormerkung gesichert

    werden, wenn Dritter auch der Versprechensempfänger selbst sein soll.


    http://www.dnoti.de/DOC/2012/34wx35_12.pdf

    Ich hätte hierzu mal eine Verständnisfrage:

    ich habe einen Antrag auf Eintragen einer bpD (Photovoltaik) für X.

    Weiter soll eine Vormerkung für die Sparkasse oder einen zu bennenden Dritten erfolgen. Les ich das jetzt richtig, dass ich als Berechtigten einen Dritten eintragen kann, das müsste aber in einer zweiten Vormerkung geschehen?
    Die Rpsr. sagt also, dass ich zwei Vormerkungen eintragen müsste?

    Viele Dank im Voraus :)

  • Ja, richtig.

    Hat die Sparkasse auch einen Anspruch auf Eintragung einer bpD für sich selbst, ist das ein anderer Anspruch als derjenige auf Eintragung einer bpD für einen Dritten. Daher dann zwei Vormerkungen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das wird so nicht gehen. Im Fall des OLG kann die finanzierende Bank verlangen, dass

    • ihr und zusätzlich noch
    • einem von ihr noch zu benennenden Dritten


    jeweils eine Dienstbarkeit bestellt wird. Beides sind zwar Ansprüche der Bank (der zweite als Versprechensempfänger), aber verschiedene. Mehrere Ansprüche können nicht durch eine Vormerkung gesichert werden. Es sind somit zwei Vormerkungen zugunsten der Bank zu bestellen. Hier ist außerdem das Problem, dass bei einer Vormerkung nicht ein "zu benennenden Dritter" als Berechtigter eingetragen werden könnte. Zu unbestimmt.

    Ulf war schneller.

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