Hallo,
ich habe ein ziemliches Problem , wobei mir hier leider auch keiner weiterhelfen kann, da wir nur eine sehr kleine Gemeinde (ohne Rechtsabteilung o.ä.) sind. Ich hoffe, dass mir hier vielleicht ein bisschen weitergeholfen werden kann.
Sachverhalt kurz gehalten:
Grundsteuerveranlagung für das Jahr 2009 erfolgt. Schuldner ist in 2009 verstorben und hat keine Erben. Ferner wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet.
Grundsteuerforderung wurde beim Insolvenzverwalter fristgerecht angemeldet und sind von diesem ohne Angabe von Gründen „vorläufig bestritten“ worden.
Zwischenzeitlich wurde das Eigentum vom Finanzamt ab 2010 auf den Fiskus umgeschrieben. Das Land verweist uns jedoch wegen der zu zahlenden Grundsteuer an den Insolvenzverwalter, da der Fiskus als Erbe nicht über den Nachlass verfügungsbefugt sei.
Da dies der erste Fall dieser Art ist und ich keinerlei Kenntnisse im Insolvenzrecht besitze, hab ich einfach m al den Insolvenzverwalter angeschrieben, mit der Bitte um Mitteilung, mit welcher Begründung er die Forderung bestritten hat und mit der Bitte um Zahlung der Grundsteuer für 2010 und 2011. Daraufhin erhielt ich mein Schreiben von ihm zurück mit dem Vermerk „Absonderungsrecht ist geltend zu machen“.
Recherchen im Internet ergaben, dass also die Forderung per Feststellungsbescheid gem. § 251 Abs. 3 AO i.V.m §§.. KAG zu erheben sind. Leider weiß ich hier nun gar nicht mehr weiter, wie ich verfahren soll bzw. welche §§ hier greifen...und kann ich nur Steuerrückstände für 2009 per Feststellungsbescheid erheben? Was ist mit meinen Forderungen für 2010 und 2011, die ja bereits auf einen „neuen“ Eigentümer laufen?
Hilflose Grüße,
Katrin