Guten Morgen,
dem Gläubiger wurde PKH gemäß § 119 Abs. 2 ZPO unter Beiordnung bewilligt.
Es liegt mir ein Festsetzungsantrag des Anwalts des Gläubigers auf Erstattung der Kosten für einen Antrag des Gläubigers auf Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren des Schuldners vor.
Sind diese Kosten von § 119 Abs. 2 ZPO gedeckt und erstattet werden?
Erstmal schöne Woche!
Euer Löwe