Ungetrennter Hofraum

  • Ich habe da mal ein Problem und ich hoffe, ihr könnt mir helfen.
    Das Katasteramt beantragt bei mir die Wiedereintragung eines Anteils an ungetrennten Hofräumen.

    Der Sachverhalt stellt sich wie folgt da:
    Dem eingetragene Eigentümer gehörten ursprünglich 3 Anteile -Gebäudesteuerrolle Nr. 23, Nr. 28 und Nr. 29 - an einem ungetrennten Hofraum. Nr. 28 und Nr. 29 wurden dann vereinigt, so dass dann noch zwei Anteile gebucht waren.
    Im Jahr 1987 wurde dann durch den Liegenschaftsdienst eine Vermessung vorgenommen, in deren Folge die Anteile aufgelöst wurden und dafür ein Flurstück eingetragen wurde.
    Nunmehr hat sich der Eigentümer an das Katasteramt gewendet und dort vorgetragen, dass im Jahr 1987 lediglich der Anteil Nr. 28/29 hätte aufgelöst werden dürfen und der Anteil Nr. 23 im Grundbuch hätte verbleiben müssen. Das Katasteramt hat nun recherchiert und herausgefunden, dass der ursprüngliche Anteil Nr. 23 nicht dem heutigen vermessenen Flurstück entspricht und beantragt nunmehr, dass ich den Anteil Nr. 23 wieder im Grundbuch eintrage.

    Meine Frage ist, kann ich dass und muss ich ein Grundbuchanlegungsverfahren durchführen?

  • Um den Hofraum eintragen zu können, muß es ihn noch geben. Da er 1987 aufgelöst wurde, gibt es ihn nicht mehr. Eine Wiederherstellung von Hofräumen geht nicht, da die Rechtsgrundlage fehlt. Bei der Auflösung sämtlicher ungetrennter Hofräume hätte ein Flurstück übrig bleiben müssen, was diesem Hofraumanteil entspricht. Das Kataster kann dem Eigentümer das übrig gebliebene Flurstück im Wege des Bodensonderungsverfahrens zuordnen. Das Grundbuchamt ist raus.

  • Danke für die Antwort. Hatte auch schon überlegt, ob im Bodensonderungsverfahren demjenigen das Flurstück zugeordnet werden kann. Ich konnte dem Gesetz nur nicht die richtige Stelle entnehmen. :gruebel:

  • Das Katasteramt hat sich gemeldet und mitgeteilt, dass eine Beteiligung des Betroffenen nur möglich ist, wenn sein Anteil an dem ungetrennten Hofraum im Grundbuch eingetragen ist. Eine Zuordnung des Flurstücks kann nicht im Bodenordnungsverfahren erfolgen. Und nun? Ich sehe keine rechtliche Möglichkeit, den Anteil wieder einzutragen. Habt ihr eine Lösung. Ich denke es läuft auf ein Anlegungsverfahren nach erfolgter Bodenordnung hinaus.

  • Sorry, als „Südländer“ kann ich nicht mitreden.
    Ich gebe aber mal die Ausführungen von Böhringer aus der DtZ 1996, 34/36 wieder:
    „8. Ungetrennte Hofräume
    In den neuen Ländern gibt es das Phänomen der ungetrennten Hofräume zur Fussnote 35 . Bei ihnen besteht keine katastermäßige Erfassung der Anteile am Gesamtgrundstück. Nur bis zum Ablauf des 31. 12. 2010 kann nach § HOFV § 3 HOFV § 3 Absatz I HofV zur Fussnote 36 die formale Grundbuchfähigkeit aufrechterhalten werden. Bis dahin hat der Grundstückseigentümer entweder die Vermessung des Hofraumgrundstücks oder die Kartierung nach dem Bodensonderungsgesetz zu veranlassen. Ab 1. 1. 2011 gilt das Grundstück sonst nicht mehr als grundbuchfähig, kann sodann nicht mehr Objekt von Verfügungen sein.“

    Krauß führt im Beck´schen-online-Kommentar von Hügel, Sonderbereich/Neue Länder/Katasterrechtliche Besonderheiten/ungeteilte Hofräume, RN 56 aus:

    „Die Regelung ist nun (BGBl 2010 I 2260) bis zum 31.12.2015 befristet. Dadurch ergibt sich der faktische Zwang, ein Verfahren nach § 1 Nr 1 BoSoG (zur Berichtigung von Kataster und Grundbuch; der Bodensonderungsplan gilt als amtliches Verzeichnis iSd § 2 Abs 2 GBO) oder eine einvernehmliche notarielle Auseinandersetzung (unter Mitwirkung aller Eigentümer und dinglich Berechtigter, mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch) durchzuführen. Letztere wird regelmäßig zerlegt in die Beurkundung des schuldrechtlichen Geschäftes (Einigung über die Reichweite des Eigentums) auf der Basis eines vorläufigen, von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellten Teilungsplanes, und die Messungsanerkennung und Auflassung nach Vorliegen des amtlichen Veränderungsnachweises.“

    Da die Frist also wohl bis 31.12.2015 verlängert worden ist, müsste bis dahin die Buchung wohl noch möglich sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das Katasteramt hat sich gemeldet und mitgeteilt, dass eine Beteiligung des Betroffenen nur möglich ist, wenn sein Anteil an dem ungetrennten Hofraum im Grundbuch eingetragen ist. Warum bitte? Vorschrift? Eine Zuordnung des Flurstücks kann nicht im Bodenordnungsverfahren erfolgen. Aber genau dafür ist das Verfahren doch da! Eine Zuordnung des Hofraumes ist nicht möglich, klar, der ist weg. Statt seiner muß aber ein Flurstück herumvagabundieren, das zugeordnet werden kann. Welches Flurstück das ist, kann nur das Katasteramt ermitteln. Und nun? Ich sehe keine rechtliche Möglichkeit, den Anteil wieder einzutragen. Habt ihr eine Lösung. Ich denke es läuft auf ein Anlegungsverfahren nach erfolgter Bodenordnung hinaus.



    s.o.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn das Bodensonderungsverfahren durchgeführt ist, so soll nach Angabe des Katasteramtes dieses Flurstücks auch vorhanden sein. Eine Zuordnung kann jedoch nicht erfolgen, da kein Anteil im Grundbuch des Betroffenen eingetragen ist. Eine Zuordnung kann nur erfolgen, wenn auch Eigentum im Grundbuch im Form eines Anteils eingetragen ist. So jedenfalls der Kollege vom Katasteramt. Aus § 1 Nr. 1 BosoG lese ich aber auch heraus, dass es nur um die Zuordnung von nicht vermessenem Eigentum geht und nicht die Feststellung wer Eigentümer ist.

  • Wer hat denn den bisher gebuchten Anteil unvermessener Hofraum ersatzlos aufgelöst? Nach dem bisherigen Sachverhalt hat doch das Katasteramt den Mist gebaut. Irgendwo muss doch jetzt ein ungebuchtes Flurstück rumschwirren, das nach dem Sachverhalt unzweifelhaft dem bisheigen Eigentümer dies (alten) Anteils zustehen würde. Pass daher auf, das dir dir das Kataster nicht den schwarzen Peter zuschiebt, für Fehler den sie selbst zu verantworten haben. Ein aufgelöster Anteil kann nun mal nicht mehr gebucht werden, da möge dir das Katasteramt mal die gesetzliche Grundlage nennen, nach dem das möglich sein soll.

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