§ 765a ZPO, substantiierter Vortrag bzgl. einer angeblichen Suizidalität

  • Ein kleines Fällchen aus der Praxis:
    Hatte in einer Räumungssache von einem Schuldner ebenfalls Antrag nach § 765 a ZPO wegen angeblicher Suizidgefahr erhalten. Habe dann mal gleich das Landratsamt -Führerscheinstelle- hiervon verständigt, da ich mir selbstverständlich Sorgen um die anderen Autofahrer (also Allgemeinheit) gemacht habe. Antrag nach § 765 a ZPO wurde dann unverzüglich zurück genommen. Auch davon habe ich Führerscheinstelle verständigt.

    Aber glaubt mir, es gibt auch begründete Anträge hierzu.



    Dass es auch insoweit begründete Anträge gibt, ist klar. Leider gibt es aber auch Schuldner, die eine Selbstmordgefahr lediglich vortäuschen, um sich (vorübergehend) dadurch Vorteile zu verschaffen.

  • Trotzdem geht bei mir Sicherheit vor. Schlimmstenfalls muss der Gl 6-8 Wochen auf die freie Wohnung warten. Dafür bin ich auf der sicheren Seite und auch die Schutzinteressen des Sch sind gewahrt. (Hab allerdings mangels geeignetem Gutachten noch nie wegen Suizidgefahr eingestellt).

  • Trotzdem geht bei mir Sicherheit vor. Schlimmstenfalls muss der Gl 6-8 Wochen auf die freie Wohnung warten. Dafür bin ich auf der sicheren Seite und auch die Schutzinteressen des Sch sind gewahrt. (Hab allerdings mangels geeignetem Gutachten noch nie wegen Suizidgefahr eingestellt).



    Bei mir geht Sicherheit auch vor, jedoch bedarf es schlüssigen, substantiierten Sachvortrags und nicht nur einer einfachen Behauptung des Schuldners.

  • Hi,

    muss die Sache nochmal kurz aufwärmen, mein Kollege hat ´nen interessanten Fall. Schuldnerin mit 3 Kindern begehrt Räumungsschutz nach § 765a ZPO und beruft sich dabei auf ein Attest ihres Hausarztes, sie hatte einen Bandscheibenvorfall und kann daher nicht umziehen, ferner sei die Schuldnerin psychisch angeschlagen, weil ihr ältestes bei ihr lebendes Kind einen Suizidversuch unternommen habe.
    Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, dass dieses Kind nicht beim attestierenden Arzt in Behandlung ist und dafür keine Atteste beigebracht werden können.

    Irgendwie seltsam:eek:

  • Also die Sache mit dem Bandscheibenvorfall wäre für mich kein Hinderungsgrund.
    1. Dann dürfte die Schuldnerin auf Dauer nicht mehr umziehen.
    2. Die Jungs von der Spedition regeln das schon:teufel:.

    Allerdings würde mir der vorgetragenen - vermeintliche - Selbstmordversuch des Kindes schon Kopfschmerzen bereiten. Angenommen, der Selbstmordversuch würde durch entsprechende Atteste glaubhaft gemacht, wäre doch anzuprüfen, ob durch die Selbstmordgefährung des Angehörigen ein Einstellungsgrund gegeben ist.
    Was war Grund für den Selbstmordversuch? Befindet sich das Kind in ärztlicher Behandlung? Wann ist mit einer Besserung zu rechnen?

  • Ist der Selbstmordversuch irgendwie mit dem Vollstreckungsverfahren in Verbindung zu bringen? Das Problem ist, dass du wohl, wenn kein Attest vorgelegt wird, ein Gutachten diesbezüglich in Auftrag geben musst (wurde soweit ich weiß vom BGH in einer Versteigerungssache kürzlich so entschieden), zumindest wenn es einigermaßen nachvollziehbar vorgetragen ist.

    Allerdings verstehe ich den Sachverhalt eher so, dass die psychischen Probleme der Mutter aufgrund des Selbstmordversuches des Kindes als Grund für § 765 a vorgetragen werden und nicht die Suizidgefahr des Kindes, oder?

  • Attest kann nicht vorgelegt werden, weil Kind nicht in ärztlicher Behandlung ist. Wurde auf Nachfrage von der Schuldnerin über den Anwalt mitgeteilt. Andere Quellen stehen auch nicht zur Verfügung

    Das Attest des Hausarztes der Schuldnerin ist nicht aussagekräftig, der kennt das nur vom "Hörensagen". Es fehlt an substantiiertem Sachvortrag bzgl. des angeblichen Suizids. Somit fehlt insoweit auch schlüssiger und nachvollziehbarer Vortrag hinsichtlich der Mutter (= Schuldnerin).
    Im Übrigen führt jede Räumungsvollstreckung zu psychischen Belastungen

  • Jede ZwaVo-Massnahme ist eine Härte für den Sch. Es ist die besondere Härte zu belegen. Es ist durch ein fachärztliches Attest zu belegen, dass im Fall der Räumung Suizid droht. Wenn das vorliegt, würde ich die Sache gleich an die Betreuungsabteilung weiter leiten.

  • Würde mir vorliegend auch nicht für eine einstweilige Einstellung reichen, der Vortrag reicht nicht aus und nur auf mein vielleicht schlechtes Bauchgefühl darf ich mich nicht verlassen, es sind auch im erheblichem Umfang die Belange des gläubigers zu berücksichtigen.

  • Was ist datenschutzrechtlich die Rechtsgrundlage, um der Führerscheinstelle Mitteilung von einem solchen Antrag zu machen?

    Im Wege der Amtshilfe wäre eine nachvollziehbare Begründung.

    Im übrigen könnte man den Fall weiterspinnen.

    Suizid mit Auto. Tote und Verletzte.

    Danach Anklage der StA wegen Beihilfe zur schweren Körperveretzung mit und ohne Todesfolge gegen mich als Rechtspfleger.

    Da pfeif ich aber auf den Datenschutz.

  • Ein akuter Bandscheibenvorfall, ausreichend attestiert und in den möglichen Folgen geschildert seitens des Arztes, halte ich für einen
    Aufschub begründet. Die kann sich ggf. schlicht nicht mehr bewegen.

  • Die braucht aber nicht aktiv an der Räumung teilnehmen, da der Gerichtsvollzieher fachkundiges Speditionspersonal hat. Sie kann sich bei Bedarf in ärztliche Behandlung begeben. Die Leute verwechseln regelmäßig eine Räumung mit einem Umzug. Die Schuldnerin muss gerade nicht an der Räumung teilnehmen.
    Der Antrag wurde daher zurückgewiesen.

    3 Mal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (20. April 2012 um 08:37) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Wer krank ist gehört ins gleichnamige Haus. Die Räumung macht dann schon der Gerichtsvollzieher. Die meisten Sch weisen darauf hin, dass sie ja in der Wohnung (dauerhaft) bleiben wollen. Das ist aber nicht Sinn des 765a.

  • Wer krank ist gehört ins gleichnamige Haus. Die Räumung macht dann schon der Gerichtsvollzieher. Die meisten Sch weisen darauf hin, dass sie ja in der Wohnung (dauerhaft) bleiben wollen. Das ist aber nicht Sinn des 765a.

    "Ich will da wohnen bleiben" ist eine meiner Lieblingsbegründungen bei derartigen Anträgen. Da wird dann immer wohlwollend berücksichtigt;)

  • Ein akuter Bandscheibenvorfall, ausreichend attestiert und in den möglichen Folgen geschildert seitens des Arztes, halte ich für einen
    Aufschub begründet. Die kann sich ggf. schlicht nicht mehr bewegen.

    Dann würde sie im Krankenhaus liegen.

  • Also ich habe so grundsätzliche Zweifel an dem ganzen "Hick-Hack" um Selbstmordankündigungen und die dazu ergangenen Entscheidungen.

    Habe in grauer Vorzeit auch schon mal zwei Ankündigungen gehabt. Eine wegen Räumung, die andere wegen einem PfÜB. Habe sie beide nicht beachtet und nichts ist passiert. Egal ob in meinem erweiterten privaten Umfeld, oder bei öffentlich bekannten Personen, noch nie hab ich davon gehört, dass jemand seinen Selbstmord angekündigt hat.
    (Hab grade einen aktuellen Fall eines ehemaligen Vermieters von mir erfahren, der sich ohne Ankündigung und ohnen äußere Vorzeichen letzte Woche erhängt hat).
    Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass irgendeine andere Behörde in einem ähnlichen Fall eine solche Ankündigung beachten würde. "Wenn ich meinen Führerschein abgeben muss, dann bringe ich mich um, oder wenn ich keine Baugenehmigung bekomme, wo ich doch schon so viel Geld investiert habe, bringe ich mich um". Ich könnte jetzt noch viele dieser Beispiele nennen.

    Weiß also nicht, warum die Zwangsräumung so außergewöhnlich sein soll, schließlich wird niemand auf die Straße gesetzt und oftmals erfolgt eine Wiedereinweisung in die gleiche Wohnung.

    Einmal editiert, zuletzt von Migo (20. April 2012 um 11:38) aus folgendem Grund: Rechtsschreibung

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