Beratungshilfe für vier Urheberrechtsverletzungen?

  • Angesichts der Tatsache, dass IP-Adressen manipulierbar sind (Einwahlprogramme, mit denen man sich in eine bestehende Verbindung einwählen kann), und unter Berücksichtigung der aktuellen Rspr., die die Zuverlässigkeit der Ermittlung des Nutzers anhand von IP-Adressen bezweifelt (vgl. z.B. OLG Köln Beschluss vom 10.2.2011, Az. 6 W 5/11), wäre ich mit der Bewilligung von Beratungshilfe großzügiger. Ggf. kommt bei dieser Betrachtungsweise nur dann die Annahme einer Angelegenheit in Betracht, wenn die angeblichen Urheberrechtsverletzungen innerhalb eines Einwahlvorgangs von derselben IP-Adresse erfolgt sind.

  • Wie ist das überhaupt: Ist der Anwalt, der beim ersten Vorfall ein umfangreiches Schreiben gefertigt hat, überhaupt verpflichtet, dieses in Abschrift seinem Mandanten auszuhändigen, damit dieser in einem weiteren Fall dann das (zumindest auszugsweise) selbst abpinseln kann ?


    im grunde kann er ja auch das RA-Schreiben abpinseln


    Bekommt er dann von Dir einen BerH-Schein für die ganz offensichtliche Urheberrechtsverletzung?

    Der Mandant bekommt natürlich eine Abschrift dessen, was der Anwalt geschrieben hat. Von daher hätte er eine Vorlage, aber "abpinseln" darf er bestimmt nicht.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Mal eine einfache Frage: Verlangt ihr bei Urheberrechtsverletzungen eigentlich, dass sich der Antragsteller erstmal eigenständig versucht hat mit der Gegenseite zu einigen? Oder bewilligt ihr gleich Beratungshilfe?

  • Ich habe so einen Fall in der Bekanntschaft mal erlebt. Da hat sich der 20-jährige (war durchaus schreibgewandt, Abi = 1,5) versucht, mit der Mahnanwaltskanzlei zu "einigen", dass er wenigstens statt 1200 nur 600 € zahlen muss. Ging kein Weg rein, er wurde zugedröhnt mit immer mehr Rechtsprechung (in Bezug auf Gebührenhöhen, Gegenstandswerte etc.). Da kommt man als kleiner Internetnutzer nicht im geringsten an. Ich habe auch von noch keinem gehört oder in Internetforen darüber gelesen, dass da was bewerkstelligt werden konnte. Von Anwalt zu Anwalt dagegen geht es doch relativ häufig, obwohl ich keinen Prozentsatz dazu benennen kann.

    So ist nun mal die Realität, dass sollten auch die Rechtspfleger, die über die Vergabe von Beratungshilfescheinen entscheiden und hierbei immer nur nach Zurückweisungsgründen suchen, endlich mal zur Kenntnis nehmen.

  • Ich hatte grade ein Deja Vu... vor mir in der RAST saß eine zweite Person (dachte, sowas kommt nur einmal vor), die die Top 100 geladen hatte und von mir für die 100 Lieder genau 100 BerH-Scheine sehen wollte.

    Wohlgemerkt: 1 Datei geladen mit 100 Songs als Inhalt.

    Da hätte Andy K., wenn er seine Auffassung stringent verfolgt, sehr fleißig sein müssen... :D


    Ich hab dagegen nur 1 Schein erteilt und dann der Dame ein Schreiben für den künftigen RA mitgegeben, dass es auf die Anzahl der erteilten Scheine nicht ankomme, er sich also an den Kostenbeamten wenden müsse, wenn er meint, das wären mehrere Angelegenheiten. Im Übrigen wird es hier so gesehen, dass kostenrechtlich nur eine Angelegenheit vorliegt.

    Das war weniger Ausdruckarbeit und Schreibarbeit ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Quest (11. April 2011 um 13:13) aus folgendem Grund: letzte Zeile gelöscht

  • Das wird spannend, denn wenn der KB nur 1x statt 100x mal 255,85 EUR (mal so in Worten ausgedrückt fünfundzwanzigtausendfünfhundertfünfundachtzig EUR) festsetzt und den Rest zurückweißt; dann entscheidet das Landgericht über die Anzahl der Angelegenheiten und dann ggf. noch das Kammergericht. Berichte doch mal, wie das Verfahren weitergeht.

    Einmal editiert, zuletzt von Bumani (11. April 2011 um 14:15)

  • Also muss ich konsequenterweise bei einem, der die 1000 besten Rock-Songs aller Zeiten runtergeladen hat, 1000 Scheine erteilen?

    Na denn, auf dass der Drucker raucht! :D



    Hau raus, Kapelle! :cool:

    Und hinterher die Auszahlung der läpp'schen 255k Euronen (oder so) nicht vergessen...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Hab gestern meine eine BerH-Akte (170a II 297/11 von Ende Januar 2011) nach langer Zeit zurück bekommen... und war persönlich bissl enttäuscht.

    Hatte auf eine klarere Aussage vom Richter gehofft, die es so nicht gab. Es gab nur eine Andeutung.

    Zum Fall:
    A'in erschien auf der RAST und wollte mehrere BerH-Scheine. Sie hat nämlich für einen Dritten in dessen Wohnung einen Telefonanschluss legen lassen, damit der Dritte in seiner Wohnung surfen kann. Er hat mal eben dutzendfach (angeblich) gegen Urheberrechte verstoßen, weshalb die A'in als Telefonanschlussinhaberin im Rahmen der Störerhaftung abgemahnt worden ist.

    Erstmal meinte die A'in wenigstens zwei Scheine haben zu wollen, legte dann aber noch nen 30 cm Stapel mit weiteren Abmahnungen vor und meinte, für diese holt Sie sich noch später BerH-Scheine ab.

    Sie hat einen Schein bekommen und ihr wurde damals gesagt, dass der RA sich mit mir als Kostenbeamter im Vergütungsfestsetzungsverfahren fetzen solle, wenn er meint, dass es mehrere Sachen sind. Promt hat nächsten Tags der anwaltliche Antrag auf Feststellung, dass mehrere Sachen vorlägen bei mir in der Akte gelegen.

    Ich habs als Bewilligungsantrag für weitere Angelegenheiten ausgelegt (RA war ja noch nicht tätig geworden, sondern fragte nur mal vorab nach) und den Antrag zurückgewiesen. Über die Erinnerung hab ich mit Nichtabhilfe entschieden.

    Ergebnis vom Richter:
    1.) Erinnerung wurde mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen, da Anwalt nicht in eigenem Namen RM einlegen kann (m.E. ist das bissl weit hergeholt, weil er erklärte für mich ausdrücklich genug, dass er dafür bevollmächtigt ist).

    2.) Die A'in ist nur mittelbar beschwert, dass der Verfahrensbevollmächtigte nicht weiß, wieviele Angelegenheiten er abrechnen kann. Das betrifft unmittelbar nur den Verfahrensbevollmächtigten. Ein wichtigen Grund im Sinne des § 49 a BRAO zur Ablehnung der BerH kann er nicht sehen.

    3.) Erst im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist zu prüfen, wieviele Angelegenheiten vorliegen. Insoweit ist es gerechtfertigt zunächst einen BerH-Schein zu erteilen und dann auf das spätere Vergütungsfestsetzungsverfahren zu verweisen. Dort sind die RM-Möglichkeiten des § 56 RVG gegeben.

    4.) Im letzten Absatz der Entscheidung geht der Richter für den Fall des zu erwartenden Vergütungsfestsetzungsverfahrens jedenfalls von mehreren Angelegenheiten aus (und verweist auf: BGH, GRUR-RR 2008, 460 f., zitiert juris).


    So wie es ausschaut, geht mein zuständiger Richter bei zeitversetzten U.-Verletzungen von mehreren Angelegenheiten aus.

  • um nochmal auf den Punkt Mutwilligkeit zurückzukommen ......

    Dass jemand hier wissend um die Rechtswidrigkeit runterlädt ist keine Begründung der Mutwilligkeit .... der Ladendieb / Schläger / Raser weiß auch darum un bekommt ebenfalls ... u.U. auch mehrfach ... Beratungshilfe, da die Umstände und die Strafbemessung (bei Owi od. Strafbefehl) in jedem Einzelfall zu prüfen sind.

    Sehe hier die Mutwilligkeit gegeben, wenn jemand über längeren Zeitraum und nachdem er bereits Abmahnungen erhalten und hierzu über Beratungshilfe die "Straffreiheit" erreicht wurde sein Fehlverhalten fortsetzt und offenen Auges weitere Abmahnungen in Kauf nimmt mit dem Wissen der Anwalt wird's für ihn nahezu kostenfrei wieder richten.

    Gleiches sehe ich z.B. auch bei fortgesetztem Schwarzfahren oder andauerndem Ladendiebstahl.

    Der permanente Raser ist hier wieder ein Einzelfall, da hier regelmäßig das Verfahren mit welchem der Verstoß erfasst wurde Anlass zur Überprüfung geben kann.
    Hier stelle ich meist auf das angedrohte Strafmaß und die Folgen ab ... ist diese eine geringe Geldstrafe ohne Punkte sehe ich es als mutwillig. Und das auch beim Geringverdiener oder ALG-II Empfänger. Steht hier auf dem Standpunkt, wer aus geringem Einkommen ein Fahrzeug unterhalten kann auch dererlei Strafen tragen. Kaum ein Selbstzahler würde wegen diesen Beträgen einen RA beauftragen.
    Drohen dahingegen Punkte oder gar Fahrverbot würde häufig auch der Selbstzahler anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.



  • Das muss man gar nicht so lächerlich darstellen. Natürlich gibt es 100 Scheine nicht, wenn man nicht 100 Abmahnschreiben von 100 verschiedenen Anwaltskanzleien vorlegen kann !! Ich bezweifle, dass die Dame diese 100 Schreiben dabei hatte oder nur mal so in Kenntnis, dass da vielleicht noch einiges kommen könnte, die Scheine haben wollte.

    Und was den Kostenbeamten betrifft: Vergütungsfestsetzungen für Rechtsanwälte hat (zumindest in unserem OLG-Bezirk, sollte ja auch so sein, da der mittlere Dienst gar keinen Ausbildungsinhalt zum RVG hat) sowieso der gehobene Dienst zu machen, als der Rechtspfleger, sodass derjenige, der Beratungshilfe bewilligt, auch die Vergütungen festsetzt. Insoweit hat man hier gar niemand, auf den man diese Probleme abschieben kann.

  • @ Andy.K.:
    In Berlin ist es durch landesrechtliche Regelungen so festgelegt, dass der Kostenbeamte der Rechtspfleger ist. Insoweit habe ich es ausdrücklich nicht so gemeint, dass die Arbeit auf den mittleren Dienst geschoben wird. Die Arbeit fällt eh auf mich zurück, da alle RM in einer Akte immer Demjenigen vorgelegt werden, gegen dessen Entscheidung vorgegangen wird (ist zumindest bei uns im Hause so geregelt - was ja auch Sinn macht, da meistens nur Derjenige wissen kann, worum es ging, da im RM-Verfahren gerne was behauptet wird, was nicht stimmt).

  • um nochmal auf den Punkt Mutwilligkeit zurückzukommen ......

    Dass jemand hier wissend um die Rechtswidrigkeit runterlädt ist keine Begründung der Mutwilligkeit .... der Ladendieb / Schläger / Raser weiß auch darum un bekommt ebenfalls ... u.U. auch mehrfach ... Beratungshilfe, da die Umstände und die Strafbemessung (bei Owi od. Strafbefehl) in jedem Einzelfall zu prüfen sind.

    Sehe hier die Mutwilligkeit gegeben, wenn jemand über längeren Zeitraum und nachdem er bereits Abmahnungen erhalten und hierzu über Beratungshilfe die "Straffreiheit" erreicht wurde sein Fehlverhalten fortsetzt und offenen Auges weitere Abmahnungen in Kauf nimmt mit dem Wissen der Anwalt wird's für ihn nahezu kostenfrei wieder richten.



    Das sehe ich im Prinzip ähnlich, aber nur persönlich-moralisch, nicht rechtlich. Denn es wird noch schwierig genug eine Begründung zu finden, die auch in einem Erinnerungsverfahren stand hält, nach der man die Mutwilligkeit der derzeitigen Inanspruchnahme eines Anwalts darstellt, bloß weil man in der Vergangenheit mit ähnlichen Delikten schon mal aufgefallen ist. Es wird auch im Strafverfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet und nicht abgelehnt werden, nur weil man in der Vergangenheit wegen dem gleichen Delikt schon mal in einer Sache verhandelt hat. Eine solche Denkweise widerspricht eben vom Grundsatz her unserem Rechtsstaatprinzip. Und der Selbstzahler, nehmen wir mal einen Steuerbetrüger an, wird beim wiederholten Fall auch wieder einen Anwalt nehmen, um die Strafe möglichst in Grenzen zu halten. Also auch der Selbstzahlervergleich bringt hier nicht viel weiter.

    Und es kommt eben nur darauf an, ob im konkreten Fall die Inanspruchnahme eines Anwalts notwendig oder mutwillig ist. Und wenn jemand ein Abmahnschreiben bekommt und darin über 1000 € und Erklärungen gefordert werden, kann man das eben nicht damit begründen "du hättest doch schlau werden müssen und einfach nichts mehr im Internet laden dürfen ....".



    @Quest: Ich meinte ja auch nicht, dass du etwas auf den mittleren Dienst abschiebst. Es wird hier nur sehr häufig geäußert, dass für die Angelegenheiten ja eigentlich der Kostenbeamte zuständig ist, so, als ob man damit eigentlich gar nichts zu tun hätte.


  • Das muss man gar nicht so lächerlich darstellen. Natürlich gibt es 100 Scheine nicht, wenn man nicht 100 Abmahnschreiben von 100 verschiedenen Anwaltskanzleien vorlegen kann !! Ich bezweifle, dass die Dame diese 100 Schreiben dabei hatte oder nur mal so in Kenntnis, dass da vielleicht noch einiges kommen könnte, die Scheine haben wollte.



    Das ist gar nicht sooo lächerlich, wie Du vielleicht meinst. Die Frage ist:

    Würdest Du 100 (oder 20, oder 1.000...) Scheine erteilen, wenn sie 100 Schreiben von 100 Kanzleien dabei hat, auch wenn dem Ganzen ein einziger Download-Vorgang zu Grunde liegt?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Daß die Beratungshilfe mal solche Auswüchse annimmt, hatten die "Väter" des BerHG bestimmt nicht im Sinn...

    Moralisch jedenfalls besteht kein Grund, auch nur einen Euro aus der Staatskasse zu verwenden für Leute, die genau wissen, daß man urheberrechtlich geschützte Sachen eben nicht kostenlos herunterladen darf. Aber das ist eine moralische Frage, keine rechtliche.

    Schlimm genug ist es auch, daß die Rechtsprechung derart lächerliche Forderungen der Abmahnanwälte bedient... Aber auch das ist eine moralische Frage, keine rechtliche...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • @ Noatalba

    Genau das ist es. Es liegt nur ein Downloadvorgang vor, d.h. es ist eine Angelegenheit mit x-fachen Gegenständen der Angelegenheit. Downloadet der Antragsteller an mehreren Tagen, dann ist es wiederum nur jeweils eine Angelegenheit. Und wurde er bereits anwaltlich zur Abmahnung beraten und macht trotzdem weiter, dann ist die Beantragung von Beratungshilfe als mutwillig zurückzuweisen. Und es ist utopisch zu glauben, dass SGB II Empfänger verklagt werden. Welcher vermögende Mandant setzt sich denn dem Risiko aus, auf den gesamten Prozess- und Rechtsanwaltsgebühren sitzen zu bleiben? Der SGG II Empfänger hat heute nichts und wird auch später nicht viel über den unpfändbaren Betrag verdienen (es reicht eine etwas größere Familie hierfür aus). Und am Ende kommt die Privatinsolvenz und das war es mit den Ansprüchen des Gläubigers.

    In Berlin ist es übrigens ganz einfach, dieses Problem zu umgehen. Hier kann man, dank dem LG Berlin, die Beratungshilfe nur auf eine Beratung begrenzen. ;)


  • Das ist gar nicht sooo lächerlich, wie Du vielleicht meinst. Die Frage ist:

    Würdest Du 100 (oder 20, oder 1.000...) Scheine erteilen, wenn sie 100 Schreiben von 100 Kanzleien dabei hat, auch wenn dem Ganzen ein einziger Download-Vorgang zu Grunde liegt?



    Zeigt mir jemand 100 Abmahnschreiben von 100 Anwälten, die inhaltlich und vom Umfang her alle unterschiedlich aussehen, so sind das für mich auch 100 Scheine. Aber das ist nunmal rein theoretisch. Ich hatte einmal jemanden, der 3 Abmahnschreiben hatte, ansonsten war es immer nur eines, und dann ggf. einen Monat später wieder eines.

    Und im Übrigen: Es ist nicht meine Aufgabe einzuschätzen, um wieviele "Download-Vorgänge" es sich handelt (richtig ist ja sowieso: "Upload-Angebote"), wenn die eine Seite etwas behauptet und die andere Seite dies erst mal alles bestreitet. Die betreffenden Dateien liegen oft Tage lang in den Ordnern, aus denen sie in Tauschbörsen dann zum Upload angeboten werden, keiner weiß mehr genau, wie lange sie dort lagen, wann sie gelöscht wurden, wann sie angeboten wurden, ob sie überhaupt angeboten wurden ....., ob der Verletzer zwischenzeitlich ja mal die Tauschbörse verlassen oder den Computer ausgeschaltet hat, ......, und dann soll man noch als Rechtspfleger einschätzen (besser: anmaßen), ob des sich um 2 Vorgänge handelt oder nur um einen.

    Man kann da nur sagen: 2 Werke, 2 Urheberrechte-Inhaber, 2 Mahnanwälte, 2 sich unterscheidende Abmahnschreiben --> und dann daraus nur "eine Angelegenheit" herbeizureden, weil vielleicht die 2 betreffenden Dateien irgendwann während der Tauschbörsenbenutzung gemeinsam im Upload-Ordner lagen und damit mal vorübergehend gleichzeitig angeboten wurden --> das ist mehr als "gewagt", das ist nicht zu akzeptieren.

  • Es geht aber nicht darum, wann die Dateien gemeinsam in einem Ordner lagen, sondern wann die (angebliche) Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll.

    Und ich glaube auch nicht, dass die Befürworter von "einer Angelegenheit" in diesem Sinne etwas herbeireden wollen. Es geht hier nicht um "Hilfe, Hilfe, ich habe keinen Grund zur Zurückweisung!", sondern um eine rechtliche Bewertung der Sache.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Es geht aber nicht darum, wann die Dateien gemeinsam in einem Ordner lagen, sondern wann die (angebliche) Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll.



    Doch darum geht es. Die Urheberrechtsverletzung wird genau dann begangen, wenn etwas in der Tauschbörse zum Upload angeboten wird, und das ist dann der Fall, wenn man in der Tauschbörse angemeldet ist und die Dateien in einem Ordner sich befinden, aus dem das entsprechende Programm den anderen Tauschbörsen-Nutzern die Dateien zum Upload anbietet. Das kann sich über einen längeren/ sehr langen Zeitraum hinziehen. Und deshalb ist es reine Willkür von einer oder mehreren Angelegenheiten zu sprechen, denn die in den Abmahnschreiben genannten Zeitpunkte/ Zeiträume sind sowieso nie 100%-ig identisch. Beispiel: Angebot 1 im Zeitraum 12-16 Uhr, Angebot 2 im Zeitraum 15-19 Uhr - sind schon mal in beiden Fällen Zeiten, die sich nicht überschneiden, also unterschiedliche Sachverhalte; und das ist praktisch meist so.
    Über den Fall, wenn jemand ein Mix-Album anbietet, alle Dateien zu gleichen Zeit, kann man sich ja noch trefflich streiten. Und trotzdem kann man sich mit jedem einzelnen Abmahnanwalt noch trefflich darüber streiten, ob jeder einzelne Musiktitel nun unter die Bagatellgrenze (100€-Gebührendeckelung) fällt oder nicht. Und kein Anwalt wird sich für 70 € mit 20 Mahnanwälten auseinandersetzen. Das ist nun mal Fakt, und ich würde es nicht anders machen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!