Teilausgliederung S*B AG auf S*nt*nder Bank

  • Ein Nachweis nach § 20 BNotO reicht meines Erachtens nicht aus, ich würde mir noch zusätzlich eine auszugsweise Ausfertigung des entsprechenden Ausgliederungsvertrag vorlegen lassen, in dem du erkennst, dass in diesem die entsprechenden Grundbuchstellen genau bezeichnet sind.

  • Aber genau das (dass das Grundpfandrecht ... - genau bezeichnet - nach dem Inhalt der ihm in Ausfertigung vorliegenden Urkunden ... - genau bezeichnet - zum Gegenstand des ausgegliederten Vermögens gehört) hat der Notar als amtlich von ihm wahrgenomme Tatsache bescheinigt.
    Bin wie gesagt ratlos. Geht es wirklich so einfach? :confused:

    Life is short... eat dessert first!

  • Wenn ich das richtig verstanden habe, hat der Notar die Grundschuld aber nicht einfach aus den ihm vorliegenden Urkunden abgelesen, sondern er hat sie sich mittelbar abgeleitet. Mit Vermerkurkunden (§ 20 BNotO) kann er aber keine rechtlichen Schlussfolgerungen ziehen. Dafür gibt es die notariellen Gutachten, die aber nur in Ausnahmefällen (§ 21 BNotO) grundbuchtauglich sind (vgl. Hügel/Otto § 29 Rn 163, 164).

  • Er hat bescheinigt:
    Das Grundpfandrecht in Abt. III Nr. ... im Grundbuch von ... in Höhe von ... € gehört gemäß dem Inhalt der mir in Ausfertigung vorliegenden notariellen Urkunden (Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom ... nebst dazugehörigen Bezugsurkunden, UR-Nr. ...) zum Gegenstand des von der S*B AG (HRB...) auf die S*B ... KG (HRA...) ausgegliederten Vermögens.

    Das ist meiner Meinung nach eine reine Tatsachenbescheinigung und müsste damit über § 20 BNotO möglich sein. Kommt mir nur zu einfach vor :cool:

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich habe jetzt auch ein wie von Mola beschriebenes Wahrnehmungszeugnis erhalten. Allerdings ist es mir ein Rätsel, wie bescheinigt werden kann, dass die betroffene Grundschuld zu dem ausgegliederten Vermögen gehören kann, da die Abtretung zu Gunsten der S. AG, (wie oben schon mehrfach erwähnt) erst im April 2011, also Monate nach der Ausgliederung, erfolgte.
    Also Zwischenverfügung Nr. 3...

  • Hallo zusammen!

    Auch mein Fall passt hierher:

    Die S*nt*nd*r Bank reicht eine Abtretungserklärung seitens der eingetragenen Gläubigerin einer Grundschuld - Dings AG - ein, derzufolge Zessionarin die S*B AG ist.

    Diese Abtretungserklärung ist vom 09.03.2011.

    Beantragt ist die Eintragung der S*nt*nd*r C*ns*m*r Bank AG als neue Gläubigerin der Grundschuld.

    Vorgelegt wird zugleich eine Bescheinigung gem. § 21 BNotO, mit welcher diverse Rechtsvorgänge, welche letztlich den Übergang der an die S*B AG abgetretenen Grundschuld auf die S*nt*nd*r C*ns*m*r Bank AG zur Folge haben sollen, nachgewiesen werden wollen.

    Wie in #10 sind jedoch sämtliche dieser Vorgänge, insbesondere die Ausgliederung aus dem Vermögen der S*B AG, vor dem Tag der Abtretung erfolgt.

    Da die S*B AG, also die Zessionarin, jedoch nach wie vor existent ist und ich mal stark annehme, dass künftig und insbesondere eigentlich ja gar nie erworbene Vermögensgegenstände wohl nicht von der Ausgliederung umfasst sein können (?), monierte ich.

    Genau genommen, ist die Übertragung der Grundschuld an die S*B AG ja noch nicht einmal wirksam; d.h. die S*B AG hat die (Buch-)Grundschuld mangels Eintragung im Grundbuch ja noch nicht einmal selbst erworben und würde sie auch nicht "zwischenerwerben".

    Ich bemängelte, dass ein Rechtsübergang weder in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen noch ersichtlich und vor dem Hintergrund der zeitlichen Reihenfolge sowie des Fortbestehens der ausgewiesenen Zessionarin zumindest fraglich erscheint.

    Zudem wies ich darauf hin, dass eine Eintragung der Abtretung zu Gunsten der S*B AG in Betracht käme, der S*nt*nd*r C*ns*m*r Bank AG insoweit jedoch kein Antragsrecht zukäme und, dass eine Eintragung zu Gunsten der S*nt*nd*r C*ns*m*r Bank AG nur aufgrund einer entsprechenden Abtretungserklärung seitens der S*B AG oder seitens der noch eingetragenen Gläubigerin - Dings AG - erfolgen könne.

    Die Antragstellerin versuchte es nun noch einmal mit der Vorlage einer sog. "Wahrnehmungsbescheinigung" nach § 20 BNotO, derzufolge das Grundpfandrecht dem Inhalt des Ausgliederungsvertrages vom 09./10. Juli 2010 nach Gegenstand des ausgegliederten Vermögens sei.

    Selbst wenn die (später bzw. eigentlich noch gar nicht erworbene) Grundschuld dem ausgegliederten Vermögen angehören könnte (was ich bezweifle, weil sie ja mangels Zwischeneintragung niemals nicht erworben wird), hätte ich keinen grundbuchtauglichen Nachweis darüber. Diese nachgereichte Bescheinigung jedenfalls ist kein solcher.

    Demzufolge werde ich an der Ablehnung der Eintragung festhalten.

    Es bleibt spannend, denn die Antragstellerin bat - für den Fall, dass die nachgereichte Bescheinigung nicht ausreichen sollte - um Rücksendung der Abtretungserklärung "zwecks Korrektur der Gläubigerbezeichnung"...

  • Da es sich um eine Abspaltung eines Vermögensteils gemäß §§ 123 Abs. 2, 131 Abs. Ziff.1 UmwG handelt, liegt eine Gesamtrechtsnachfolge vor. Das Buchrecht ist somit bereits außerhalb des Grundbuchs übergegangen.

    Allerdings waren die Nachweise der Spaltung nicht in der Form gemäß § 29 GBO vorgelegt worden. Die Vollmachten existierten teilweise nur in Schriftform. Die Bezeichnung der Rechte erfolgte dann erst später, was aber den Formmangel bei Beurkundung der Spaltung nicht heilt.

    Die Eintragung im Handelsregister rettet meines Erachtens nicht über den Formmangel bei den Vollmachten hinweg.
    Eine Bescheinigung über Wahrnehmungen eines Notars im Rahmen des § 20 BNotO reicht mir nicht, da es in der GBO keine Vorschrift gibt, wonach mir das genügen kann. Lediglich auf § 21 BNotO wird in § 32 GBO Bezug genommen.

  • Das setzt aber voraus, dass das Recht überhaupt zum Vermögen des Abspaltenden gehört hat. Die Buch-GS ist bislang jedoch zugunsten eines Dritten eingetragen. Die Abtretung an den Abspaltenden ist nicht wirksam geworden, weil es an der nach §§ 1154 III, 1192, 873 BGB erforderlichen Eintragung fehlt. Also kann es keinen Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs vom Abspaltenden auf einen neuen Rechtsträger gegeben haben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Stimmt, diese Problematik gab es bei mir nicht, da hier die "1.AG" bereits als Gläubigerin eingetragen war.
    Ich habe meinen Fall gerade nochmal aus dem Fristenfach rausgekramt. Es gibt zwar in dem Ausgliederungsvertrag (Anlage 2, § 9.2.5) die Abrede, dass auch aus künftigen Geschäftsbeziehungen die bis zur Handelsregisteranmeldung neu entstehenden weiteren Rechte übertragen werden sollen. Diese sollten in einer Nachtragsurkunde bezeichnet werden. Allerdings kann Dein Recht mit Abtretung vom 9.3.2011 nicht darunter fallen, da die Handelsregistereintragung bereits am 31.1.2011 erfolgt ist.

    In meinem Fall besteht nur noch der Mangel, dass die übernehmende Gesellschaft bei der Ausgliederung nur durch schriftlich Bevollmächtigte (Vollmacht und Untervollmacht) vertreten worden ist.

  • Ich habe in einem vergleichbaren Fall - also Abtretung an die S*B AG nach Spaltung, vorgelegt mit dem Antrag die S*nt*nd*r C*ns*m*r Bank AG einzutragen nach Aufklärungsverfügung zurückgewiesen. Zwischenzeitlich habe ich eine neue Abtretung der Zedentin an die S*nt*nd*r C*ns*m*r Bank AG bekommen. Damit war auch das Nachweisproblem gelöst! :cool:

  • Die Ausgliederung ist an eine "xyz heif-runter GmbH & Co KG" oder so ähnlich erfolgt. Bei dieser KG gab es unmittelbar danach Gesellschafterwechsel und Austritt aller Gesellschafter bis auf die "Consumenten-Bank". Da keine Liquidation der KG stattgefunden hat ist Anwachsung erfolgt. Eine Abtretung direkt an die "Consumenten-Bank" müßte in den Fällen erfolgen, in denen die Ausgliederung schon vor Erwerb des Rechts durch die S*B erfolgt ist.

  • Ich kenne mich leider nicht so gut im HR-Recht aus und habe nun einen ähnlichen Fall.Es ist die S*B AG als Gläubiger eingetragen und nun soll die S*nt*nd*r C*ns*m*r Bank AG als neue Gläubigerin im Grundbuch vermerkt werden.Eine auszugsweise Abschrift des Ausgliederungsvertrags (das Recht ist genau bezeichnet) liegt mir vor.Warum fordert ihre die HR-Anmeldungen an ? Geht das Vermögen nicht sowieso auf den letztverbleibenen Gesellschafter über; entweder durch Anwachsung (§ 738 BGB) oder nach Liquidation durch Verteilung auf den verbleibenen Gesellschafter (§§ 161II, 155 HGB) ?

  • Den Fall hatte ich neulich auch. Zum Nachweis der Teilausgliederung habe ich den Ausgliederungsvertrag angefordert. Eine Notarbescheinigung ist für das Grundbuchverfahren nicht ausreichend, da sich der Übergang des eingetragenen Rechts nicht aus dem Handelsregister ergibt.Zum Nachweis der Anwachsung des Gesellschaftsvermöges nach Ausscheiden der vorletzten Gesellschafterin aus der KG habe ich die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung beider Gesellschafter der erloschenen KG angefordert. Aus dieser Anmeldung müßte sich das Erlöschen ohne vorherige Liquidation ergeben. Sollte eine Liquidation stattgefunden haben, so wäre nichts angewachsen.

    Warum fordert ihre die HR-Anmeldungen an ? Geht das Vermögen nicht sowieso auf den letztverbleibenen Gesellschafter über; entweder durch Anwachsung (§ 738 BGB) oder nach Liquidation durch Verteilung auf den verbleibenen Gesellschafter (§§ 161II, 155 HGB) ?

  • Zum Nachweis der Anwachsung des Gesellschaftsvermöges nach Ausscheiden der vorletzten Gesellschafterin aus der KG habe ich die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung beider Gesellschafter der erloschenen KG angefordert. Aus dieser Anmeldung müßte sich das Erlöschen ohne vorherige Liquidation ergeben. Sollte eine Liquidation stattgefunden haben, so wäre nichts angewachsen.

    Warum fordert ihre die HR-Anmeldungen an ? Geht das Vermögen nicht sowieso auf den letztverbleibenen Gesellschafter über; entweder durch Anwachsung (§ 738 BGB) oder nach Liquidation durch Verteilung auf den verbleibenen Gesellschafter (§§ 161II, 155 HGB) ?

    Schau mal bei "Nachweis von ...".

  • Danke ZaphodHabe ich richtig verstanden, dass zum Nachweis der Anwachsung nunmehr -nach Änderung von § 32 GBO- ein Registerauszug reicht aus dem sich ergibt, dass die Gesellschaft aufgelöst ist und bis auf einen Kommanditisten alle Gesellschafter ausgeschieden sind (eine Liquidation müsste ja wohl eingetragen sein).

  • Den Link habe ich nur herangeholt, weil HorstK offenbar ebenfalls deiner Ansicht ist. Und damit auch unwidersprochen blieb. Selbst habe ich das Problem noch nicht gehabt, weil mir regelmäßig in vergleichbaren Fällen die Anmeldungen vorgelegt wurden.

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