Zwangsgeld

  • Genau deshalb hebe ich einen Zwangsgeldbeschluss auch nicht nach § 18 FGG auf, wenn erst der Beschluss zur Erteilung der Auskünfte geführt hat. Der Beschluss war dann ja nicht ungerechtfertigt. Im Gegenteil: Er war sehr gerechtfertigt denn erst er hat dazu geführt, dass der Verpflichtete seine Pflicht erfüllt hat.

    Ich handhabe es so:

    Ist der Zwangsgeldbeschluss in der Welt und erfüllt der Verpflichtete seine Pflicht vor Zahlung/Beitreibung, dann stelle ich durch Beschluss nur fest, dass eine Beitreibung des Zwangsgeldes nunmehr unterbleibt, da die Verpflichtung erfüllt wurde. Kosten werden allerdings zum Soll gestellt.

    Zahlt der Verpflichtete vor Erfüllung der Verpflichtung, wird gar nichts aufgehoben oder geändert.

    Im übrigen enthalten meine Zwangsgeldbeschlüsse auch gleich eine Androhung eines weiteren Zwangsgeldes.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • M.E. ist der Zwangsgeldbeschluss immer aufzuheben wegen § 18 FGG. Denn die Grundlage, die zu seinem Erlass geführt hat, ist ja mit Erfüllung der Auflage weggefallen, egal, ob das Zwangsgeld bereits gezahlt wurde oder nicht. Wenn der Beschluss nach § 18 FGG aber aufgehoben werden muss, muss auch zwangsläufig eine Rückzahlung des Zwangsgeldes erfolgen, denn eine Grundlage es zu behalten, geht ja mit Aufhebung des ZG-Beschlusses unter.
    So richtig überzeugt mich die Argumentation, mit der das Zwangsgeld behalten werden kann, nicht. Auch wenn ich´s lieber tun würde :teufel:



    Ich meine mich erinnern zu können, dass unsere Dozenten das beim Studium auch so gepredigt hatten und ich dächte sogar - Rückzahlung von Amts wegen und nicht auf Antrag.

  • Ich meine mich erinnern zu können, dass unsere Dozenten das beim Studium auch so gepredigt hatten und ich dächte sogar - Rückzahlung von Amts wegen und nicht auf Antrag.


    Und?! Auch Dozenten können irren.

    Ich halte diese Ansicht jedenfalls für falsch und da in meinen Zwangsgeldverfahren zunächst ich entscheide... :D

    Im übrigen sehe ich im ganzen Thread hier noch immer kein schlagkräftiges Argument, dass die angebliche Rückzahlungpflicht begründet.
    § 18 FGG greift hier m.E. jedenfalls nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich halte es wie Ulf: der ergangene Zwangsgeldbeschluss ist bei Erlass nicht ungerechtfertigt und auch nicht nachträglich ungerechtfertigt geworden, da erst aufgrund des ergangenen Beschlusses gehandelt wurde (also ohne Festsetzung wäre nichts geschehen).

    Im Übrigen ist § 18 FGG nach dem Wortlaut eine "Kann"vorschrift. Der Betreuer kann doch gegen den Zwangsgeldbeschluss Rechtsmittel einlegen! Dort muß er allerdings begründen, weshalb er erst nach Festsetzung eines Zwangsgeldes in die Gänge kam.

  • In der grauen Vorzeit, in der ich meine Ausbildung genoss, galt die Faustregel: Gezahlte Zwangsgelder sind auch dann verfallen, wenn die Verpflichtung nach ihrer Zahlung erfüllt wurde. Der Verpflichtete hat ja mit der Zahlung die Berechtigung der Maßnahme anerkannt und sein Einverständnis erklärt, quasi Verzicht geleistet. Bei zwangsweiser Einziehung habe ich dem Ersuchen nach der EBAO immer den Ausweg gewiesen, dass im Falle der Erfüllung der Maßnahme X das Zwangsgeld entfällt und die ZV sich auf auf den Betrag der Kosten beschränkt. Der Verpflichtete hatte es also immer in der Hand, der Maßnahme zu entgehen. War er immer noch unwillig, wurde die Verweigerung als Einverständnis zum Zwangsgeld gewertet. Folge wie oben. Für "laufende" Zwangsgelder, die zwar festgesetzt, aber noch nicht gezahlt worden sind, wird der Beschluss bis auf den Kostenausspruch aufgehoben. Da hatte der § 33 FGG aber auch nur einen Absatz, was aber inhaltlich ohne Auswirkung war.

    Das an - der - Nase - Führen wurde nicht mitgemacht.

    Zur Festsetzung weiterer Zwangsgelder: Bei mir erfolgt die Androhung mit der ersten Festsetzung. Die zweite Festsetzung erfolgt aber erst, wenn das erste Zwangsgeld gezahlt wurde oder vollstreckt werden konnte und die Verpflichtung immer noch nicht erfüllt wird (Keidel/Kuntze/Winkler 14. Aufl. Anm. 22b zu § 33 FGG, der aber die zugleich mit der ersten Festsetzung ausgesprochene zweite Androhung als unzulässig bezeichnet).

  • Zur Festsetzung weiterer Zwangsgelder: Bei mir erfolgt die Androhung mit der ersten Festsetzung. Die zweite Festsetzung erfolgt aber erst, wenn das erste Zwangsgeld gezahlt wurde oder vollstreckt werden konnte und die Verpflichtung immer noch nicht erfüllt wird (Keidel/Kuntze/Winkler 14. Aufl. Anm. 22b zu § 33 FGG, der aber die zugleich mit der ersten Festsetzung ausgesprochene zweite Androhung als unzulässig bezeichnet).



    Zumindest das OLG Celle hält diese Verfahrensweise für unzulässig, FamRZ 2005, 1575.
    Auch wenn die meisten Betreuer das vermutlich nicht wissen, habe habe ich mir das inzwischen abgewöhnt und vollstrecke zunächst das festgesetzte Zwangesgeld. Danach weise ich darauf hin, dass ich dieses Spielchen gerne mit höherem Zwangsgeld wiederholen kann.

  • Zitat

    M.E. ist der Zwangsgeldbeschluss immer aufzuheben wegen § 18 FGG. Denn die Grundlage, die zu seinem Erlass geführt hat, ist ja mit Erfüllung der Auflage weggefallen, egal, ob das Zwangsgeld bereits gezahlt wurde oder nicht. Wenn der Beschluss nach § 18 FGG aber aufgehoben werden muss, muss auch zwangsläufig eine Rückzahlung des Zwangsgeldes erfolgen, denn eine Grundlage es zu behalten, geht ja mit Aufhebung des ZG-Beschlusses unter.


    Durch Zahlung des Zwangsgeldes geht das Verfahren in die nächste Runde. Im Übrigen wird die Handhabung z.B. an der FH Schwetzingen, so wie von mir oben vertreten gelehrt.
    Eine Änderung/ Aufhebung nach § 18 FGG ist daher überflüssig und m.E. rechtsfehlerhaft, da diese Zwangsgeldentscheidung keine Wirkung für die Zukunft mehr hat und damit erledigt ist (vgl. Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Auflage 2006, § 18 RN 2.).

    Dort steht sinngemäß:
    Die Möglichkeit der Aufhebung/Änderung einer Entscheidung nach § 18 FGG ist in bestimmten Vorschriften aus materiellrechtlichen Gründen explizit vorgesehen, wenn es sich um Entscheidungen handelt, die auf Dauer wirken und auf besonderen persönlichen oder sachlichen Verhältnissen beruhen. Wie gesagt nach Vollstreckung des Zwangsgeldes ist der Beschluss aus dem vollstreckt wurde erledigt. Eine entsprechende gesetzliche Regelung für die Aufhebung/Rückzahlung nach Erledigung gibt es nicht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich frage mich, was daran unzulässig sein soll! Es wurde ein Zwangsgeld angedroht und dann festgesetzt. Weshalb soll ich nicht gleich bei der Festsetzung wiederum androhen, dass bei Nichtzahlung ein weiteres Zwangsgeld festgesetzt wird (konkrete Höhe) und auch weitere Zwangsgelder bis zu 25.000 € festgesetzt werden können?

  • Zitat

    Ich frage mich, was daran unzulässig sein soll! Es wurde ein Zwangsgeld angedroht und dann festgesetzt. Weshalb soll ich nicht gleich bei der Festsetzung wiederum androhen, dass bei Nichtzahlung ein weiteres Zwangsgeld festgesetzt wird (konkrete Höhe) und auch weitere Zwangsgelder bis zu 25.000 € festgesetzt werden können?

    Weil es die entsprechende Rechtsprechung gibt, die das sagt. Vor erneuter Zwangsgeldandrohung ist erst ein Beitreibungs- / Vollstreckungsversuch des ersten Zwangsgeldes notwendig (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 25.02.2005, 10 WF 58/05, mit weiteren Nachweisen).

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    (Heinz Becker)

  • Ich kann nur im Übereinstimmung mit juris nur auf Keidel/Kuntze/Winkler Anm. 24 zu § 33 FGG mit weiteren Nachweisen hinweisen, wonach auch schon beigetriebenes Zwangsgeld zurückzuzahlen ist. Beugemittel sind nun mal keine Strafe, zu keinem Verfahrensstand. Auch mich juckt es ab und zu die Rückzahlung einfach zu "vergessen", aber rechtens kann das meinem Verständnis vom Sinn eines Zwangsgeldes nicht sein.

  • @finalvirus
    Sorry aber Keidel/Kuntze/Winkler Anm. 24 zu § 33 FGG liegt hier einfach daneben. Die zitierte Rechtsprechung ist uralt und wie oben nachzulesen ist, selbst durch die dort zitierten Gerichte (Z.B. BayObLG) mittlerweile revidiert.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Also ich hab eben noch mal nach Entscheidungen gesucht, die meine Ansicht stützen (die ich im übrigen nach wie vor für richtig halte :teufel: ) und bin bei beck-online fündig geworden.
    Das BayObLG hat mit Beschluss vom 18.03.2002 (3Z BR 51/02) entschieden: "Ein Zwangsgeld hat seinen Zweck erfüllt, wenn die zu erzwingende Handlung vorgenommen wird. ..."
    Der Ausgangsfall der Entscheidung passt zwar hier nicht ganz, im Ergebnis bleibt es aber dabei, dass bei Erfüllung der Auflage der Zwangsgeldbeschluss aufzuheben ist.
    In den Gründen der angesprochenen Entscheidung findet sich der Satz: "Wird die Handlung, welche durch die angedrohte Festsetzung der Zwangsgelder erzwungen werden soll, vorgenommen, so entfällt damit der Grund für die Durchführung der Zwangsmaßnahmen. Wird die Verpflichtung erst nach Erlass des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses erfüllt, so ist dieser Beschluss wegen veränderter Umstände aufzuheben."
    (Gut, waren zwei Sätze :D )
    Es wird hierbei auch nicht unterschieden, ob das Zwangsgeld gezahlt wurde oder nicht, da es m.E. auch unerheblich ist. Zudem heißt es nicht, dass Gericht "kann" den ZG-Beschluss ausheben, sondern der Beschluss "ist" aufzuheben. Einen Ermessensspielraum kann ich da nicht sehen.

    Morgana: Muss daran liegen, dass wir an der gleichen FH waren :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Zitat

    Es wird hierbei auch nicht unterschieden, ob das Zwangsgeld gezahlt wurde oder nicht, da es m.E. auch unerheblich ist.

    Aber das ist doch genau der wesentliche Unterschied, das muss doch einleuchten. Und es geht in den ganzen Entscheidungen eigentlich immer nur darum, ob das Zwangsgeld trotz Erbringung der geforderten Handlung noch durchzusetzen ist. Dem ist natürlich nicht so, da sich die Umstände geändert haben und damit nach § 18 FGG der Beschluss aufzuheben ist.
    Wurde das Zwangsgeld bereits gezahlt, ist kein Raum mehr für eine Aufhebung des Beschlusses, da er sowieso keine Wirkung mehr hat (s.o.), weil er erledigt ist.

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    (Heinz Becker)

  • Dass eine Rechtsprechung "uralt" ist, besagt nicht, dass sie nicht zutreffend ist.


    Sicherlich richtig. Aber allein die Existenz von zwei Gerichtsentscheidungen eines Gerichts sagt auch nicht wirklich etwas darüber aus, dass die dort vertretene Meinung nun unbedingt der Weisheit letzter Schluss sein muss. Im Grunde ist die Meinung des BayObLG genau so eine Einzelmeinung wie die hier geäußerten Gegenmeinungen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • zu #53:
    Ich kann dem nur zustimmen.
    Der Zwangsgeldbeschluss hat seine Erledigung gefunden, wenn gezahlt worden ist. Die von Maus zitierte Entscheidung trifft genau diese Entscheidung leider nicht.
    Besonders krass finde die Konstellation, wenn erst nach Zwangsmaßnahmen gezahlt (PfÜB) gezahlt wurde und danach erst die Auflage erfüllt wurde.
    Wo bleibt der bezweckte Sinn des Zwangsgeldes, wenn es nach Erledigung der Auflage zurückgezahlt werden muß?
    Als Fazit nehme ich jedoch (leider) mit, das ich keine Androhung eines neuen - erhöhten - Zwangsgeldes mehr mit in den Zwangsgeldbeschluss aufnehme, bevor ich nicht das Zwangsgeld beigetrieben habe.
    Es war so schön praktisch.
    Allerdings habe ich die Erfahrung gemacht, dass ein PfÜB auf das Konto eines Betreuers wahre Wunder bewirken kann.

  • Zitat


    Tommy:

    Dass eine Rechtsprechung "uralt" ist, besagt nicht, dass sie nicht zutreffend ist.

    Da hast du Recht! Es besagt aber schon etwas, wenn die Uralt-Entscheidung des zitierten Gerichts dort bereits aufgrund neuerer Rechtsprechung revidiert ist (s.o., BayObLG) und nur der Kommentar noch hinterher hinkt bzw. selbst nicht der Aktuellste ist.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • :D Köstlich, eure unterschiedlichsten Beiträge/Meinungen/Auffassungen hier mitzuverfolgen Da bin ich echt froh, dass ich kein Rpfl. bin und mir meinen Kopf über andere Dinge zerbrechen muss/kann/darf! :flucht:

    Ich glaube über dieses Thema könnt ihr noch Stunden diskutieren, jeder wird es bestimmt so machen, wie er es bisher getan hat oder für Richtig hält, oder? :vorlaut: ;)

    Mich würde mal interessieren, wie die "arme" Thread-Erstellerin es nun handhabt! :D

    @sunnyB
    Auf welchen Standpunkt stellt du dich jetzt, nach so vielen kontroversen Beiträgen? ;)

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